Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des H B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025, L510 2285316 1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 7. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt werde. Zudem habe es in der Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben, in deren Zusammenhang sein Vater verstorben sei.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. November 2023 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung führte das BVwG soweit hier maßgeblich aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber aufgrund einer Blutrache einer Bedrohung durch eine verfeindete Familie ausgesetzt gewesen sei. Er habe vor seiner Ausreise auch keine asylrelevanten Nachteile aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit erlitten. Ebenso wenig drohe ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine individuelle Gefährdung.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2026, E 75/2026 7, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und stützt sich zunächst darauf, dass das BVwG seiner Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Dies betreffe sowohl das Unterlassen der Durchführung von Recherchen im Heimatland des Revisionswerbers, wie auch die fehlende Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der vorgebrachten Blutfehde und der Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers im Zusammenhang mit dem „desolaten Justizsystem“ in der Türkei.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0261, mwN). Dies zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht einmal ansatzweise auf, zumal sie nicht darzulegen vermag, weshalb es für das BVwG im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erforderlich erscheinen musste, weitere Beweismittel von Amts wegen beizuschaffen (vgl. z.B. VwGH 13.8.2024, Ra 2024/18/0388).
12 Was speziell den Vorwurf der fehlenden Recherchen im Herkunftsstaat betrifft, ist zum einen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht, weil hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen (vgl. dazu grundlegend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Revisionswerber legt auch nicht dar, welche Nachforschungen vor Ort er angestrebt hätte. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob solche im Lichte der zitierten Rechtsprechung überhaupt zulässig gewesen wären (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 12.9.2022, Ra 2022/18/0166).
13 Das BVwG setzte sich in einer näher begründeten Beweiswürdigung mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass es dieses nicht als glaubhaft erachte, da der Revisionswerber es im Verfahrensverlauf erheblich gesteigert habe, es mehrere Widersprüche aufweise und auch unplausibel sei, weil die Brüder des Revisionswerbers nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat leben würden. Dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (zu diesem Maßstab der Nachprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. etwa VwGH 11.2.2026, Ra 2025/18/0280, mwN), wird in der Revision, die diesen Erwägungen des BVwG nicht entgegentritt, nicht dargelegt.
14 Soweit die Revision weiters „gravierende“ Feststellungs und Begründungsmängel moniert, zeigt sie nicht auf, dass ohne diese angeblichen Verfahrensmängel ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre. Somit fehlt es an der zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung geforderten Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels (vgl. erneut etwa VwGH 11.2.2026, Ra 2025/18/0280, mwN).
15 Zuletzt ist auch der Verweis auf das Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen, zumal sie nicht darzulegen vermag, weshalb sich der Revisionswerber auf dessen Begünstigungen berufen können sollte. Entgegen dem Revisionsvorbringen kam ihm nämlich mangels einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition ein aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG Türkei vom 19. September 1980 ableitbares Aufenthaltsrecht nicht zu (vgl. z.B. VwGH 16.1.2025, Ra 2025/14/0003, mwN; siehe auch VwGH 25.2.2022, Ra 2022/18/0031, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117, wonach eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine „gesicherte Position“ im Sinne des ARB 1/80 vermittelt).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. April 2026
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