Das internationale Schutzrecht soll nicht dazu dienen, Fremde vor legitimer Strafverfolgung in ihren Herkunftsstaaten zu schützen. Im asylrechtlichen Kontext ist daher stets eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ("persecution") andererseits erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345, mwN).
Rückverweise