Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfordert dessen Anwendung - abseits der vorrangig verneinten Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung durch die Strafjustiz stattgefunden hat - eine rechtskräftige Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, sowie eine Einzelfallprüfung, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).
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