Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. des V S, 2. der T A, 3. der N S, und 4. des B S, alle vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2025, 1. L518 2304193 1/7E, 2. L518 2304190 1/8E, 3. L518 2304192 1/7E und 4. L518 2304191 1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Erstrevisionswerber und die mit diesem verheiratete Zweitrevisionswerberin sind die Eltern der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers. Sie stellten am 9. August 2013 Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie als ihren Herkunftsstaat ausschließlich Syrien angaben.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab diesen Anträgen mit Bescheiden vom 23. Mai 2014 statt, erkannte den revisionswerbenden Parteien den Status von Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3 Mit Bescheiden vom 7. November 2024 nahm das BFA die Asylverfahren hinsichtlich der mit den Bescheiden vom 23. Mai 2014 rechtskräftig ausgesprochenen Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG „als in I. Instanz anhängiges Verfahren“ wieder auf. Die revisionswerbenden Parteien hätten dem BFA im Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz „trotz Ermahnung, vollständige und der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, wissentlich ihren Aufenthalt in Armenien sowie den Besitz eines gültigen armenischen Passes verschwiegen“. Der Besitz nicht nur der syrischen, sondern auch der armenischen Staatsbürgerschaft stelle einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, den das BFA bislang aufgrund des Schweigens der revisionswerbenden Parteien nicht berücksichtigen habe können.
4 Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Das BVwG stellte fest, bei den revisionswerbenden Parteien, die im Asylverfahren durchgehend angegeben hätten, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein, handle es sich um „Personen mit einer Doppelstaatsbürgerschaft von Armenien und Syrien“. Die armenische Staatsangehörigkeit ergebe sich aus „den Reisepässen der Republik Armenien“ mit jeweils genanntem Ausstellungsdatum. Außerdem seien die revisionswerbenden Parteien an einer genau bezeichneten Adresse in „Jerewan/Armenien [...] zwischen 2017 und 2023 polizeilich gemeldet und im Wählerverzeichnis der Republik Armenien für mehrere Wahlen angeführt“ gewesen. Die armenische Staatsangehörigkeit hätten die revisionswerbenden Parteien im Asylverfahren absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht „von 2013 bis dato“ verschwiegen. Ihnen sei der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, weil das BFA „damals zu Recht davon ausging, dass [sie] ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen“. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die revisionswerbenden Parteien „jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind“, wäre ihnen der Status von Asylberechtigten „in dieser Form nicht zuerkannt“ worden; das BFA hätte die Anträge auf internationalen Schutz jedenfalls „in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien“ geprüft. Die revisionswerbenden Parteien hätten im Asylverfahren „die armenische Staatsbürgerschaft mehrmals und ausdrücklich in Abrede“ gestellt.
6 In der Beweiswürdigung hielt das BVwG insbesondere fest, aufgrund „diverser Hinweise (Reisebewegung)“ sei bereits während des Verfahrens vor dem BFA der gerichtlich beeidete und zertifizierte Buchsachverständige M „als Recherchebeauftragter gemäß § 46 AVG bestellt“ und ihm aufgetragen, worden, durch Erhebungen in Armenien in Erfahrung zu bringen, ob die revisionswerbenden Parteien „über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen“. Der „Befundaufnahme“ in der Anfragebeantwortung des Genannten zufolge seien die revisionswerbenden Parteien „zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien“. Es folgt eine wörtliche Wiederholung der oben angesprochenen Feststellungen zu den „Reisepässen der Republik Armenien“, die den revisionswerbenden Parteien an im Einzelnen genannten Daten von armenischen Behörden ausgestellt worden seien, sowie zur polizeilichen Meldung an einer Adresse in „Jerewan/Armenien [...] zwischen 2017 und 2023“ und zur Nennung der revisionswerbenden Parteien „im Wählerverzeichnis der Republik Armenien für mehrere Wahlen“.
7 Während ihrer Einvernahme zu diesem Rechercheergebnis im Verfahren vor dem BFA hätten die revisionswerbenden Parteien „eine armenische Staatsbürgerschaft weiterhin beharrlich in Abrede“ gestellt. Keine der revisionswerbenden Parteien „konnte oder wollte erklären, warum es zur Eintragung ins Zentrale Melderegister und ins Wählerverzeichnis in Jerewan kam.“ Auch die Frage, „warum die von den [revisionswerbenden Parteien] verwendeten Reisepässe in Armenien registriert sind“, sei unbeantwortet geblieben. Die revisionswerbenden Parteien hätten angegeben, dass sie keine armenischen Reisepässe besitzen würden.
8 In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hätten die revisionswerbenden Parteien ausgesagt, dass bei ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2013 „alles vom Schlepper organisiert“ gewesen sei und dieser bei sämtlichen Kontrollen die erforderlichen Dokumente vorgewiesen habe. Sie seien zu keiner Zeit im Besitz von armenischen Reisepässen gewesen, sondern mit den syrischen Reisepässen nach Österreich gekommen. Auf den Vorhalt, dass die Fluggesellschaft zu jenem Flug von Jerewan nach Wien, mit dem die revisionswerbenden Parteien im Jahr 2013 eingereist seien, in einem Dokument vermerkt habe, dass zum Einsteigen in das Flugzeug armenische Reisepässe mit im Einzelnen genannten Dokumentennummern verwendet worden seien, hätten die revisionswerbenden Parteien erwidert, keiner von ihnen hätte einen solchen Reisepass gesehen. Zum Eintrag ins Melde- und Wählerverzeichnis in Jerewan hätten sie angegeben, dass sie vielleicht dort registriert worden seien, weil sie im Zuge der Ausreise aus Syrien via Armenien einen Monat dort aufhältig gewesen seien, und diese Registrierung nicht gelöscht worden sein könnte.
9 Dazu bleibe festzuhalten, dass die Revisionswerber auf ihrer Reise bis Wien (von Syrien in die Türkei, weiter nach Georgien und Armenien und schlussendlich nach Österreich) zumindest vier Grenzkontrollen und Boardings passiert hätten und es fern jeglicher Realität sei, dass ein Schlepper für sie sämtliche Grenzkontrollen sowie das Boarding übernehmen könne. Unplausibel sei auch, dass die revisionswerbenden Parteien einem Schlepper dafür, dass er sie mittels gefälschten armenischen Pässen von Aleppo nach Wien fliegen lasse, € 25.000,- bezahlt haben wollten, wenn die gesamte Reise „von den Flugkosten abgesehen auch kostenlos mit den syrischen Pässen erfolgen“ hätte können.
10 Zu den bereits vom BFA veranlassten Recherchen in Armenien hielt das BVwG fest, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 ua.) würden Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür wären an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller im Herkunftsstaat relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Das BFA habe sich eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien bedient. Es seien keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der revisionswerbenden Parteien geführt hätten, zumal sie „in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA VG)“ stattgefunden hätten. Beim Rechercheergebnis handle es sich nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um ein Beweismittel sui generis, das der freien Beweiswürdigung unterliege. Ihm werde gewichtige Beweiskraft zugemessen, zumal die fachkundige Person ihre Qualifikation offen gelegt habe und sich aus ihrem Berufsbild ergebe, dass es sich um eine Person mit hoher fachlicher Reputation handle, die in einem Aufgabenfeld tätig sei, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetze. Diese Person besitze die Fähigkeit, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits könne weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und sei auch „kein persönliches Interesse betreffend einen etwaigen Verfahrensausgang zu unterstellen“. Die revisionswerbenden Parteien würden Gegenteiliges auch nicht aufzeigen.
11 Den revisionswerbenden Parteien sei „aus der Laiensphäre“ bekannt gewesen, dass sich „die Kenntnis der Behörde über die Staatsbürgerschaft eines sicheren Herkunftsstaates negativ in Bezug auf die angestrebte Zuerkennung des Status [von Asylberechtigten] auswirken würde“, weshalb sie die armenische Staatsbürgerschaft bewusst verschwiegen hätten.
12 In der rechtlichen Beurteilung bejahte das BVwG das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG). Es stehe außer Zweifel, dass die revisionswerbenden Parteien „objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung“ gemacht hätten, indem sie „bis dato“ ihre armenische Staatsbürgerschaft nicht nur verschwiegen, sondern wissentlich und absichtlich in Abrede gestellt hätten.
13 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere vorgebracht, das BVwG sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es wesentliches Parteienvorbringen übergangen habe. Die revisionswerbenden Parteien hätten zum Beweis dafür, dass sie keine armenischen Staatsangehörigen seien, keine armenischen Reisepässe besäßen oder jemals besessen hätten und keinen (gemeldeten) Wohnsitz in Armenien hätten, sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch im Verfahren vor dem BVwG ihre Konventionsreisepässe sowie Buchungsbestätigungen von Hotels in Jerevan vorgelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass die revisionswerbenden Parteien für ihre (nicht bestrittenen) wiederholten Aufenthalte in Armenien nach der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten stets ein Visum für die Einreise und den Aufenthalt beantragt und auch erhalten sowie in Hotels genächtigt hätten. Mit den genannten vorgelegten Unterlagen habe sich das BVwG überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Revisionswerber hätten darüber hinaus die Echtheit und die Richtigkeit des armenischen Wählerverzeichnisses bestritten und ausgeführt, dass nach einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes ein Eintrag in ein armenisches Wählerverzeichnis lediglich „Anhaltspunkte für die Staatsbürgerschaft“ darstellen könne, aber keine vollständige Klärung dieser Frage zulasse. Des Weiteren habe das BVwG das Vorbringen nicht berücksichtigt, dass nach dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes armenische Behörden nur von den Betroffenen bzw. deren notariell bevollmächtigten Vertretern gestellte Anfragen beantworten würden. Das bloße Vertrauen auf die Fachkenntnis des „Recherchebeauftragten“ könne „kein Grund dafür sein, von der Heranziehung von Länderberichten zur Gänze Abstand zu nehmen“. Der Umstand, dass Armenien den revisionswerbenden Parteien mehrmals Visa ausgestellt habe, zeige, dass die revisionswerbenden Parteien keine Staatsangehörigen von Armenien seien, weil Armenien eigenen Staatsangehörigen wohl kaum Visa ausstellen würde.
14 Das BFA erstattete eine Revisionsbeantwortung.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
16 Die Revision ist zulässig und begründet.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 29.7.2025, Ra 2024/18/0437, mwN).
18 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Eine schlüssige Beweiswürdigung verlangt, dass das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).
19 Wie die Revision in zutreffender Weise vorbringt, hat sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis über erhebliche Behauptungen und vorgelegte Beweismittel der revisionswerbenden Parteien ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinweggesetzt.
20 Während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legten die revisionswerbenden Parteien ihre vom BFA ausgestellten Konventionsreisepässe und weitere Unterlagen vor, aus denen sich nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien ergibt, dass ihnen für ihre unstrittigen wiederholten Aufenthalte in Armenien nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten von der Republik Armenien jeweils Visa ausgestellt worden seien, was so das weitere Vorbringen der revisionswerbenden Parteien auf das Nichtbestehen armenischer Staatsangehörigkeit schließen lasse.
21 Außerdem haben die revisionswerbenden Parteien im Beschwerdeverfahren die Beweiskraft der Aussagen des „Recherchebeauftragten“ in seiner bereits im Verfahren vor dem BFA eingeholten „Anfragebeantwortung“ mit dem Argument in Frage gestellt, nach dem (im Zuge der Ladung zur Verhandlung vom BVwG selbst in das Beschwerdeverfahren einbezogenen) „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien“ des deutschen Auswärtigen Amtes vom 5. März 2024 würden Auskünfte aus dem von den armenischen Pass- und Visabehörden geführten Register sowie aus dem Personenstandsregister nur betroffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigten Vertretern erteilt und sei das Wählerregister zwar öffentlich zugänglich, biete für die Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit einer dort eingetragenen Person jedoch bloße Anhaltspunkte.
22 Diese Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, mit denen sich das BVwG im Zusammenhang mit seiner Feststellung, die revisionswerben Parteien seien schon bei Stellung der Anträge auf internationalen Schutz nicht nur syrische, sondern auch armenische Staatsangehörige gewesen, in keiner Weise beweiswürdigend auseinandersetzte, waren für die mit dem angefochtenen Erkenntnis getroffene Entscheidung auch rechtserheblich. Denn die Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen „Erschleichens“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG setzt u.a. voraus, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung (hier: zur Frage des Vorliegens auch einer armenischen Staatsangehörigkeit) mit Irreführungsabsicht gemacht hat (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN).
23 Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Begründungsmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf weiteres Revisionsvorbringen näher eingegangen werden müsste.
24 Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. April 2026
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