JudikaturVwGH

11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2022

Auch der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung allein bloß wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen und bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen hat, vermag die Maßgeblichkeit der Bedeutung der korrekten Identifizierung eines Fremden nicht zu schmälern (vgl. ferner zur Wesentlichkeit der Kenntnis der wahren Identität eines Asylwerbers VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417; weiters darauf Bezug nehmend und betreffend die Wiederaufnahme wegen falscher Identitätsangaben VwGH 22.10.2020, Ra 2020/01/0338). Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.

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