Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des S K, vertreten durch MMag. Gerald Heigl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025, I422 23150951/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 8. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit der Diskriminierung der Kurden und Aleviten in der Türkei sowie den Folgen eines Erdbebens begründete. Zudem sei ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Revisionswerber anhängig, obwohl er unschuldig sei.
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2025 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dem angefochtenen Erkenntnis fehle es an hinreichend konkreten Feststellungen, auf deren Grundlage das BVwG zur rechtlichen Schlussfolgerung gelangt sei, dass es sich beim gegenständlichen Strafverfahren um eine „legitime Strafverfolgung“ handle. Stattdessen stütze sich das BVwG maßgeblich auf allgemeine Erwägungen zum abstrakten Strafrahmen des vorgeworfenen Deliktes sowie auf statistische Angaben aus Länderberichten, ohne diese mit den individuellen Umständen des Revisionswerbers zu verknüpfen.
9 Damit werden der Sache nach Verfahrensmängel hier: Ermittlungs und Feststellungsmängel geltend gemacht. Werden solche Mängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 15.09.2025, Ra 2025/14/0309, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen.
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, das BVwG habe keine konkrete Prognose dahingehend vorgenommen, welche Sanktion dem Revisionswerber im Einzelfall realistisch drohe, und nicht nachvollziehbar begründet, weshalb trotz der festgestellten strukturellen Defizite der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei keine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer unverhältnismäßigen Sanktion bestehe. Es sei bislang nicht abschließend geklärt, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht noch genüge, wenn es bei „offener strafrechtlicher Ausgangslage“ die gebotene einzelfallbezogene Prognose durch statistische Durchschnittswerte und abstrakte Rechtsvergleiche ersetze.
11Die Revision übersieht zunächst, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit den für die Beurteilung der Legitimität einer Strafverfolgung im asylrechtlichen Kontext erforderlichen Begründungselementen auseinandergesetzt hat (vgl. etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110, mwN).
12 Weder legt die Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen dar, dass das BVwG von diesen Leitlinien abgewichen wäre, noch zeigt sie vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auf, aus welchen Gründen es für die Lösung des vorliegenden Revisionsfalls weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2026
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