Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des P B, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2025, G314 2307530-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt B) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, hielt sich mehrmals über längere Zeiträume im Bundesgebiet auf. Nach der Aktenlage habe er während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet im Jahr 2024 Unterkunft bei seiner Partnerin N D genommen, einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese habe im Jahr 2024 vom Revisionswerber ein Kind erwartet, aber zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Fehlgeburt erlitten.
2 Mit Strafurteil vom 6. März 2024 wurde der Revisionswerber wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB, schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. In der Folge reiste der Revisionswerber am 15. März 2024 nach Serbien aus.
3 Am 8. April 2024 reiste der Revisionswerber wieder in das Bundesgebiet ein. Nach seiner Festnahme am 4. November 2024 wurde über ihn am 7. November 2024 die Untersuchungshaft verhängt. Der Revisionswerber wurde in weiterer Folge mit Strafurteil vom 3. Jänner 2025 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB und des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am 3. Februar 2025 kehrte der Revisionswerber freiwillig nach Serbien zurück.
4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. Jänner 2025 wurde dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
5 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis entschieden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
6 Das Verwaltungsgericht wies den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück; die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. wurde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A). Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. ersatzlos behoben und die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt wurde (Spruchpunkt B). Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Soweit für die Revision relevant begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung dahin, dass der Revisionswerber-der kaum Deutsch spreche-nie über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer im Inland massiv überschritten habe. Der Revisionswerber habe starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Mutter und Schwester leben würden und wo er selbständig tätig gewesen sei. Er sei im Inland auch nie erwerbstätig oder anderweitig krankenversichert gewesen. Der Revisionswerber sei zweimal kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig geworden und sei dafür jeweils rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Auch habe er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt durch Unterlassung einer Wohnsitzmeldung und Verwendung gefälschter Ausweise zu verschleiern versucht. Daher bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes im Inland, das seine persönlichen Interessen am Verbleib deutlich überwiege, auch unter Berücksichtigung seiner Beziehung zu seiner Partnerin und deren Bedürfnisse nach einer Fehlgeburt.
8 Da das Verhalten des Revisionswerbers jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Wirkungslosigkeit der bei der ersten Verurteilung verhängten Sanktion und der rasche Rückfall eine Gefährlichkeit des Revisionswerbers indizierten, für deren Wegfall oder wesentliche Minderung es eines Zeitraumes des Wohlverhaltens in Freiheit bedürfe, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu beanstanden. Der Zeitraum von zwei Jahren sei unter Berücksichtigung des Umstandes angemessen, dass bislang nur mit einer einmonatigen Freiheitsstrafe und im Übrigen mit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden worden sei. Auch habe sich der Revisionswerber im fremdenpolizeilichen Verfahren kooperativ verhalten und es sei auch die Beziehung zu seiner österreichischen Partnerin zu berücksichtigen.
9 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, der wesentliche Sachverhalt habe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden können. Zudem sei das Verwaltungsgericht ohnehin den in der Beschwerde aufgestellten Tatsachenbehauptungen gefolgt.
10 Der Revisionswerber erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 932/2025-7, ablehnte und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
11 In der nun vorliegenden außerordentlichen Revision, die sich nur gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses wendet, bringt der Revisionswerber zur Begründung deren Zulässigkeit vor, dass das Verwaltungsgericht durch die Unterlassung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
12 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig und begründet.
15 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann-selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags-eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. etwa VwGH 14.7.2025, Ra 2024/17/0173, mwN).
16 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem-hier maßgeblichen-ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, sowie etwa VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
17 In der Beschwerde brachte der Revisionswerber ergänzend zum bereits bekannten Umstand der Fehlgeburt seiner Partnerin vor, dass diese nunmehr vermehrt seiner Unterstützung bedürfe. Auf dieses Vorbringen ist das Verwaltungsgericht in seiner Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK auch eingegangen.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung) kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0147, mwN).
19 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und-wie hier gegeben-des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 27.5.2026, Ra 2025/18/0351, mwN).
20 Das angefochtene Erkenntnis war deshalb im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt B) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Juli 2026
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