Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Stefan Fida, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2025, I419 2284233-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 17. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, er hätte den Militärdienst unter anderem bei den kurdischen Truppen leisten sollen. Da er dies abgelehnt habe, sei er verhaftet worden. Er sei aus dem Gefängnis geflüchtet und fürchte, im Fall der Rückkehr von den Kurden oder der syrischen Regierung eingezogen zu werden.
2 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, gewährte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber stamme aus der Stadt ar-Raqqa, die unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) stehe. Im hypothetischen Fall der Rückkehr in die Herkunftsregion wäre der Revisionswerber selbst bei Rekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst oder durch die SDF nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Es lägen keine Hinweise vor, dass der Revisionswerber aus einem solchen Grund von einer anderen Gruppe oder Person bedroht oder verfolgt worden wäre oder dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr zu erwarten hätte.
5 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das BVwG aus, der Sachverhalt weise die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde habe sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Es habe sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen müssen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handle, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten sei, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die u.a. eine Verletzung der Verhandlungspflicht des BVwG geltend macht.
7 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG nur dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
10 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen auch, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/18/0344, mwN).
11 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
12 Das BFA hat den Antrag des Revisionswerbers bezüglich des Status des Asylberechtigten im Oktober 2023 mit der Begründung abgewiesen, seine Heimatregion sei in kurdischer Hand. Eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung drohe daher nicht. Im Fall der Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte könnte der Revisionswerber mit einem Einsatz im Bereich der Logistik oder als Wachpersonal-und nicht an der Front-rechnen. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er den kurdischen Militärdienst verweigern würde.
13 Dabei stützte sich das BFA auf das Länderinformationsblatt (LIB) zu Syrien vom 17. Juli 2023, Version 9. Das BVwG legte seinem Erkenntnis hingegen Auszüge aus dem LIB zu Syrien vom 8. Mai 2025, Version 12, zu Grunde und berücksichtigte auch die Länderrichtlinien der EUAA („Interim Country Guidance: Syria“) von März 2025. Daraus hielt es etwa fest, dass die SDF-Führer im März 2025 ein Abkommen mit der Übergangsregierung unterzeichneten, um ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in das neue syrische Militär und Verteidigungsministerium zu integrieren.
14 Trotz dieser-im Vergleich zur Entscheidung des BFA-festgestellten Lageänderung im Herkunftsstaat unter Heranziehung neuer Länderberichte unterließ das BVwG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte dazu-fälschlich-aus, der Bescheid des BFA habe bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufgewiesen, weshalb das BVwG von einer Verhandlung habe Abstand nehmen können, „zumal die teils neuen Umstände das Ergebnis nicht tangieren“. Bereits daraus ergibt sich, dass das Gericht eine Würdigung der Lage in Syrien nach dem Umsturz des Assad-Regimes in Beziehung auf den Revisionswerber vornahm, ohne dem Revisionswerber dazu rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu geben (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 23.12.2025, Ra 2025/18/0162, mwN).
15 Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer Verhandlung lagen im Revisionsfall somit nicht vor.
16 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und-wie hier gegeben-des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. erneut VwGH 14.3.2025, Ra 2024/18/0344, mwN).
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
19 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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