JudikaturVwGH

Ra 2023/22/0099 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. August 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, geboren 1980, vertreten durch Dr. Astrid Zakarias, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Canovagasse 7/10a, der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. April 2023, I415 2257879 1/3E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung und Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2022 wurde der Revisionswerber gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit der angefochtenen Entscheidung wurden der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und die Beschwerde gegen den genannten Bescheid gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Der Revisionswerber legte in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar, aus welchen Gründen für ihn mit einem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde hat dazu nicht Stellung genommen. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht ersichtlich, sodass dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 24. August 2023

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