Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. März 2025, Zl. LVwG 61.37-1866/2024-18, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2020 bis 2022 (mitbeteiligte Partei: P GmbH, vertreten durch die Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Bei der Mitbeteiligten handelt es sich-nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts (LVwG)-um eine GmbH, die psychosoziale Dienstleistungen sowie verschiedene Hilfsprogramme anbietet und Menschen mit psychischen Erkrankungen unterstützt. Ziel dieser Hilfsprogramme ist es, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen außerhalb einer stationären Versorgung beruflich Fuß fassen und sich gesundheitlich stabilisieren. Hierfür betreibt die Mitbeteiligte bundeslandweit über 30 Betriebe und Geschäfte in verschiedenen handwerklichen und Dienstleistungsbereichen. Um an den von der Mitbeteiligten angebotenen Hilfsprojekten teilnehmen zu können, ist Voraussetzung, dass Teilnahmewillige unter einer psychischen Erkrankung leiden und eine psychiatrische Diagnose seitens eines Facharztes für Psychiatrie bzw. Neurologie vorlegen. Die angebotenen Hilfsprojekte bzw.-programme werden insbesondere durch Förderungen und Zuwendungen seitens des Landes Steiermark, der Pensionsversicherung, des AMS, des Justizministeriums, des Gesundheitsfonds und der Stadt Graz finanziert.
2 Mit Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 20. November 2023 setzte dieser gegenüber der Mitbeteiligten die Kommunalsteuer für die Jahre 2020 bis 2022 sowie Säumniszuschläge für die gleichen Jahre fest.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte zunächst Bescheidbeschwerde sowie-nach abweisender Beschwerdevorentscheidung-einen Vorlageantrag.
4 In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurden die Hintergründe der am Programm der Mitbeteiligten Teilnehmenden folgendermaßen näher erörtert und ausgeleuchtet:
„Die Vertreter der Beschwerdeführerin führen aus, dass alle Teilnehmer eine psychische Erkrankung haben und insbesondere eine psychiatrische Diagnose seitens eines Facharztes für Psychiatrie bzw. Neurologie vorliegen müssen, um überhaupt an den von der Beschwerdeführerin angebotenen Hilfsprojekten teilnehmen zu können (alle Teilnehmer bedürfen einer F-Diagnose).
Die Teilnehmer stehen in keinem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und beziehen insbesondere keinen Arbeitslohn odgl. von der Beschwerdeführerin. Die Teilnehmer beziehen allenfalls eine Unterstützung seitens des AMS bzw. sonst ein Schulungs-oder Reha-Geld oder beziehen seitens der Pensionsversicherung ein Übergangsgeld. Auch sonst leisten die Teilnehmer an die Beschwerdeführerin keine Beiträge in Bezug auf die Teilnahme an den Hilfsprojekten der Beschwerdeführerin, wie vergleichbar mit Mitgliedsbeiträgen oder dergleichen.
Die Beschwerdeführerin bietet für das AMS quasi eine Vorstufe dafür an, ob die Teilnehmer für den Arbeitsmarkt letztendlich geeignet sind. So wird versucht, für die Teilnehmer in den Betrieben der Beschwerdeführerin ein arbeitsnahes Umfeld zu gestalten. In den Betrieben sind einerseits Fachpersonal, als auch Sozialpädagogen vor Ort, um die Teilnehmer in jeder Hinsicht zu unterstützen, wobei das Fachpersonal jedenfalls auch sozialpsychiatrisch geschult ist. Die Beschwerdeführerin stellt somit keine Vermittlungstätigkeiten für den Arbeitsmarkt zur Verfügung, sondern konzentriert sich allein darauf, die Teilnehmer zu aktivieren, zu stabilisieren, um allenfalls auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, wobei es durchaus auch häufig vorkommt, dass diese Personen letztlich in den Arbeitsmarkt gar nicht integriert werden können aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen.“
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für zulässig erklärt wurde, gab das LVwG der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Abgabenbescheid (ersatzlos) auf. Begründend führte es aus, gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 seien Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken u.a. auf dem Gebiet der Behindertenfürsorge dienten. Unter Behindertenfürsorge seien alle Maßnahmen zur Eingliederung, Hilfsmaßnahmen zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapien, Hilfe zur Unterbringung und persönliche Hilfe von Behinderten zu verstehen (Hinweis auf Vereinsrichtlinien 2001, Rz 630). Unter Personen, die an einer Behinderung litten, seien im Zusammenhang mit der Behindertenfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993 jene zu verstehen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd oder vorübergehend wesentlich beeinträchtigt seien. Begünstigt seien auch die Förderung, Kommunikation und Selbstentfaltung sowie arbeitstherapeutische Behandlung insoweit, als sie unmittelbar behinderten Personen zuteil würden. So würden z.B. Tagesheimstätten, geschützte Werkstätten, berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation, die Bereitstellung von zur Überwindung der Behinderung geeignete Hilfsmaßnahmen, Hilfe zur beruflichen Eingliederung, Einrichtungen für Beschäftigungstherapie und dergleichen unter die Behindertenfürsorge fallen (Hinweis auf Vereinsrichtlinien 2001, Rz 634 ff).
6 Unter Behindertenfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993 seien nach Ansicht des LVwG auch alle Maßnahmen zu verstehen, die der Eingliederung, Beschäftigungstherapie und persönlichen Hilfe von Behinderten dienten. Zudem sei die Unterstützung von Personen, die aufgrund geistiger oder psychischer Defizite in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld beeinträchtigt seien, umfasst.
7 Für die Teilnahme an einem von der Mitbeteiligten angebotenen Hilfsprogramm sei Voraussetzung, dass Teilnahmewillige unter einer psychischen Funktionsstörung litten, die von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie festgestellt worden sei. Die Beschäftigungsprojekte bzw. Hilfsprogramme der Mitbeteiligten dienten dazu, Personen mit diagnostizierten psychischen Funktionsstörungen bzw. Beeinträchtigungen zu helfen bzw. sie zu unterstützen und sowohl in beruflicher als auch sonst in sozialer Hinsicht zu stabilisieren. Dazu gehöre u.a. auch, ihnen bei der beruflichen Wiedereingliederung Hilfe zu gewähren, wozu sich die Mitbeteiligte der von ihr unterhaltenen Betriebsstätten (etwa im Bereich Fahrradreparatur und-service, Gartenbau und Landschaftspflege, Recycling&Wiederaufbereitung oder Tischlerei) bediene. Der Unternehmensgegenstand der Mitbeteiligten könne sohin dem Begriff der Behindertenfürsorge zugeordnet werden, wodurch der Ausnahmetatbestand des § 8 Z 2 KommStG 1993 erfüllt sei.
8 Das LVwG ließ eine Revision zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, „ob Personen mit ärztlich diagnostizierten psychischen Funktionsstörungen bzw. Beeinträchtigungen unter den Begriff der ‚Behinderten‘ iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen und demzufolge die von einer Körperschaft im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes angebotenen Hilfsprogramme zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch beeinträchtige Personen im Alter von 16. bis zum 75. Lebensjahr unter den Begriff der Behindertenfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 subsumiert werden können.“
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende ordentliche Revision des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung bekräftigt, dass es zu der vom LVwG aufgeworfenen Rechtsfrage bis dato keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe. Zudem rügt die Revision, dass die vom LVwG getroffene Feststellung, die Mitbeteiligte betreue Menschen mit einer Behinderung, nicht durch Atteste untermauert und sohin nicht hinreichend begründet sei.
10 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
13 Gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden-und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 BAO).
14 Der in § 8 Z 2 KommStG 1993 verwendete Begriff „Behindertenfürsorge“ wird nicht legal definiert (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005).
15 Allerdings finden sich in anderen nationalen sowie internationalen Normen Definitionen, wer zu Menschen mit einer Behinderung zählt.
16 Art. 1 S 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, lautet:
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.“
17 § 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 82/2005 (BEinstG), lautet:
„Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
18 § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 81/2010 (BBG), lautet:
„Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
19 § 3 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, BGBl. I Nr. 82/2005, lautet:
„Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
20 Damit ergibt sich ein einheitliches Bild der Begriffsverwendung in der österreichischen Rechtsordnung. Im Sinne einer kohärenten Verwendung des Begriffs „Behinderung“ durch den Bundesgesetzgeber ist dieser Begriff daher auch im Sinne des § 8 Abs. 2 KommStG 1993 dahingehend auszulegen, dass eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen darstellt, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt.
21 Somit zählen ärztlich diagnostizierte, nicht nur vorübergehende geistige oder psychische Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet sind, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren, zu den Behinderungen, auf die § 8 Z 2 KommStG 1993 Anwendung findet.
22 Maßnahmen zur Heranführung von Personen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt können-wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat-der „Behindertenfürsorge“ zugeordnet werden (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030), wozu auch geschützte Werkstätten gehören, in denen Personen mit einer Behinderung beschäftigt werden (AB 1302 BlgNR XVIII. GP, 2).
23 Die von einer Körperschaft im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes angebotenen Hilfsprogramme zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch beeinträchtigte Personen können daher grundsätzlich unter den Begriff „Behindertenfürsorge“ subsumiert werden.
24 Nach den Feststellungen des LVwG werden in den Einrichtungen der Mitbeteiligten nur Personen aufgenommen, die eine psychiatrische Diagnose seitens eines Facharztes für Psychiatrie bzw. Neurologie vorlegen, und sollen diese Personen durch verschiedene Projekte außerhalb einer stationären Versorgung beruflich Fuß fassen und sich gesundheitlich stabilisieren.
25 Auf Basis dieser Feststellungen ist das LVwG zum Schluss gelangt, dass sich die Mitbeteiligte um die langfristige Betreuung von (nicht nur vorübergehend) psychisch erkrankten Personen kümmere und damit in der Behindertenfürsorge tätig sei, wodurch die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 2 KommStG 1993 Anwendung finde.
26 Dagegen bringt die Revision lediglich allgemein vor, das LVwG habe keine Atteste der durch die Mitbeteiligten aufgenommenen Personen abverlangt, um zur Feststellung zu gelangen, dass nur Personen mit einer psychiatrischen Diagnose seitens eines Facharztes für Psychiatrie bzw. Neurologie aufgenommen würden, weshalb das Erkenntnis an einem Feststellungs- und Begründungsmangel leide.
27 Diesbezüglich verkennt die Revision jedoch, dass sich das LVwG beweiswürdigend neben dem Gesellschaftsvertrag der Mitbeteiligten und der von ihr betriebenen Website insbesondere auf die Ausführungen der Vertreter der Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung stützte, in der das LVwG das Beschäftigungskonzept der Mitbeteiligten genau hinterfragte.
28 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden seitens der Mitbeteiligten dabei auch die Aufnahmevoraussetzungen, so auch die Notwendigkeit einer psychiatrischen Diagnose seitens eines Facharztes für Psychiatrie bzw. Neurologie, näher dargelegt, die das LVwG für glaubwürdig erachtete und denen die Amtsrevisionswerberin weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Revision substantiiert entgegengetreten ist.
29 Dass diese Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre, zeigt die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen nicht auf.
30 Insofern erscheint auch die Nicht-Vorlage von Attesten durch die Mitbeteiligte nicht entscheidungswesentlich.
31 Wenn das LVwG die Nachweisführung der Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung (zur grundsätzlichen Nachweispflicht von Befreiungswerbern vgl. VwGH 9.4.2026, Ra 2024/13/0132) aufgrund der Glaubwürdigkeit ihrer Darlegungen im Revisionsfall beweiswürdigend als ausreichend angesehen hat, so ist dem angesichts des lediglich allgemeinen Vorbringens der Amtsrevisionswerberin nicht entgegenzutreten.
32 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
33 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 47 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG iVm § 1 Z 3 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 47 Abs. 3 VwGG haben Mitbeteiligte einen Anspruch auf Aufwandersatz im-hier vorliegenden-Fall der Abweisung der Revision. Zu leisten ist der Aufwandersatz bei Abweisung der Revision an sich vom Revisionswerber. Da derRevisionswerber im hier vorliegenden Fall aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, ist der Aufwandersatz im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat (vgl. VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Da es sich gegenständlich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde nach § 12 KommStG 1993 handelt, ist der zum Aufwandsersatz zu tragende Rechtsträger die Landeshauptstadt Graz.
34 Das darüber hinausgehende Aufwandersatzbegehren war abzuweisen, weil es in den oben zitierten Rechtsvorschriften keine Deckung findet (vgl. hinsichtlich eines geltend gemachten „Einheitssatzes“ etwa VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, mwN) und der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer und „ERV-Kosten“ abdeckt (vgl. etwa VwGH 2.2.2022, Ro 2021/03/0027, mwN; 18.10.2022, Ra 2022/03/0077 bis 0083, mwN).
Wien, am 28. Mai 2026
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