(1) Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
(2) Werden die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Z 5 nicht mehr entsprechen und kommt die Körperschaft auch der Aufforderung zur Änderung der Satzung nach § 41 Abs. 4 nicht nach, gelten diese Regelungen seit der Gründung, höchstens jedoch seit sieben Jahren als nicht ausreichend. Die nachträgliche Änderung der Satzung stellt für Zwecke der Körperschaftsteuer ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a für alle betroffenen Veranlagungszeiträume dar.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für schwerwiegende Verletzungen der Vorschriften über die Vermögensbindung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung.
Art. 1 § 25 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 25
…der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 44 Abs. 1, 45, 46 und 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen, sind von der Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 befreit…
§ 10 UStG 1994 · UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994
§ 10 Steuersätze
§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage ( §§ 4 und 5 ). (1a) Die Steuer ermäßigt sich auf 4,9% für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen und die Einfuhr ausschließlich Gegen…
§ 4b EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 4b Zuwendungen zur Vermögensausstattung
…zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO erfüllen und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben: 1. Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen…
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