Gemäß § 4 Abs. 2 Tir JagdG 2004 hat die Feststellung eines Eigenjagdgebietes "auf Antrag des Grundeigentümers" zu erfolgen. Wer "Grundeigentümer" im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift ist, hat die Behörde bzw. das nachprüfende Verwaltungsgericht als zivilrechtliche Vorfrage nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen.
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