Im Zusammenhang mit § 3 Tir LStG, LGBl. Nr. 13/1989 idF LGBl. Nr. 37/2013, der vorsieht, dass die Behörde auf Antrag des Eigentümers einer betroffenen Grundfläche festzustellen hat, ob diese Bestandteil einer öffentlichen Straße ist oder nicht, hat der VwGH zwar ausgeführt, dass der Antrag nicht von einem einzelnen Miteigentümer (ohne Zustimmung der anderen) gestellt werden kann. Der gleichzeitige Hinweis auf "(vergleichbare) baurechtliche Bestimmungen" und auf höchstgerichtliche Judikate, in denen Anträge infolge fehlender Zustimmung der übrigen Miteigentümer zurückgewiesen wurden (VwGH 24.11.2005, 2002/07/0057), lässt aber erkennen, dass die Zustimmung der übrigen Miteigentümer für die Antragstellung auch in diesem Rechtsbereich ausgereicht hätte (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0027). Auch für den gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten: Der Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach dem Tir JagdG 2004 ist vergleichbar den genannten Fällen entweder von sämtlichen Miteigentümern/innen gemeinsam oder von einzelnen dieser Miteigentümer mit Zustimmung der übrigen einzubringen.
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