(1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle diese Körperschaften gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
(3) Eine unmittelbare Förderung im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwirklicht. Werden diese Voraussetzungen nicht von allen zusammenwirkenden Körperschaften erfüllt, liegt eine unmittelbare Förderung im Sinne des Abs. 1 nur unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag der begünstigten Körperschaft im Rahmen der Kooperation stellen eine unmittelbare Förderung ihres begünstigten Zweckes dar und
2. es kommt zu keinem Abfluss von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Vorteilen) an eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 nicht erfüllt.
§ 21 BStFG 2015 · BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 21 Aufsichtsorgan
…haben jedenfalls ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn 1. die Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oder 2. die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der…
§ 10 UStG 1994 · UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994
§ 10 Steuersätze
§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage ( §§ 4 und 5 ). (1a) Die Steuer ermäßigt sich auf 4,9% für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen und die Einfuhr ausschließlich Gegen…
§ 4b EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 4b Zuwendungen zur Vermögensausstattung
…zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO erfüllen und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben: 1. Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen…
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