§ 4 Abs. 2 Tir JagdG 2004 trifft keine näheren Regelungen für den Fall, dass das Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen steht. Die Norm lässt daher auch offen, ob im Falle einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Liegenschaft sämtliche Miteigentümer als Antragsteller auftreten müssen oder es ausreicht, wenn ein (oder mehrere) Miteigentümer den Antrag stellen und die übrigen Miteigentümer - bei einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache, wie sie unstrittig auch hier vorliegt (vgl. zur Abgrenzung von ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung im jagdrechtlichen Zusammenhang etwa VwGH 26.6.2013, 2011/03/0240) - dieser Antragstellung bloß zugestimmt haben. Der Wortlaut und Sinn des § 4 Abs. 2 Tir JagdG 2004 führt daher nicht zwingend zu dem vom VwG aufgestellten Erfordernis einer Antragstellung durch alle Miteigentümer/innen.