Nach § 6 Abs. 2 UIG 1993 sind "andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen" - unbeschadet der Mitteilungsschranken des § 6 Abs. 1 legcit. - mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf die in § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7 legcit. genannten Rechtsgüter hat. Zu diesen zählen nach Z 4 legcit. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen. Dabei handelt es sich um die Umsetzung des Ablehnungsgrunds nach Art. 4 Abs. 2 lit. d Umweltinformations-RL. Aus der Wendung "andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen" in § 6 Abs. 2 UIG 1993 erhellt, dass nach der innerstaatlichen Rechtslage aber nur der Bekanntgabe der in § 4 Abs. 2 UIG 1993 genannten Umweltinformationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse iSd. Art. 4 Abs. 2 lit. d Umweltinformations-RL bzw. § 6 Abs. 2 Z 4 UIG 1993 nicht entgegengehalten werden dürfen. Nun unterliegen nach § 4 Abs. 2 Z 3 UIG 1993 dem freien Zugang Informationen über Emissionen gemäß § 2 Z 2 UIG 1993 in die Umwelt "in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form". Folglich dürften nach der ausdrücklichen Anordnung des § 6 Abs. 2 UIG 1993 einem Antrag auf Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn diese Informationen "in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form" vorlägen. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 letzter Satz Umweltinformations-RL, wonach einem Antrag auf Zugang zu Informationen über "Emissionen in die Umwelt" Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden dürfen, sieht für den Zugang zu solchen Informationen aber keine solchen zusätzlichen Bedingungen vor. Die dieser Bestimmung immanenten Begriffe "Emissionen in die Umwelt" bzw. "Informationen über Emissionen in die Umwelt" dürfen vor dem Hintergrund des Ziels der Umweltinformations-RL auch nicht eng ausgelegt werden (vgl. EuGH 23.11.2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14). Mit dem in § 2 UIG 1993 normierten Begriff der "Umweltinformation" wurde die unionsrechtliche Vorgabe durch Art. 2 Z 1 Umweltinformations-RL nahezu wörtlich übernommen (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2017/07/0004). Demzufolge sind "Umweltinformationen" sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über die dort angeführten Kategorien. § 4 Abs. 2 Z 3 UIG 1993 macht aber den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, dass diese Informationen "in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form" vorliegen müssen. Damit ist nach der innerstaatlichen Rechtslage der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt aber einer Beschränkung unterworfen, die nicht mit der Vorschrift des Art. 2 Z 1, dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 letzter Satz und dem Ziel der Umweltinformations-RL vereinbar ist. Die Umweltinformations-RL ist in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 letzter Satz auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass sich der Einzelne im Fall nicht richtlinienkonformer Umsetzung bei der Geltendmachung der damit eingeräumten Rechte gegenüber dem Staat unmittelbar darauf berufen kann.
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