Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des KR E, vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Juni 2025, RV/7100490/2025, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002, sowie Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zum bisherigen Verfahrensgeschehen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2025, Ra 2023/13/0034, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das im damaligen Verfahren angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auf, weil es im Hinblick auf die verlängerte Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben gemäß § 207 Abs. 2 iVm § 323 Abs. 27 BAO zwar Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung, aber keine beweiswürdigenden Erwägungen zur Frage des Vorsatzes (subjektiver Tatbestand) enthielt.
2 Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesfinanzgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und Umsatzsteuer 2002 als unbegründet ab. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2002 und Umsatzsteuer 2002 gab das Bundesfinanzgericht teilweise Folge und änderte die Bescheide ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, dass insgesamt von hinterzogenen Abgaben auszugehen sei, weshalb die nach § 207 Abs. 2 BAO vorgesehene siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange.
4 In weiterer Folge führte das Bundesfinanzgericht zahlreiche Verlängerungshandlungen aus den Jahren 2009 bis 2011 an, aufgrund derer sich die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr verlängert habe. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Wiederaufnahme hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 am 7. Dezember 2012 noch vor Eintritt der absoluten Verjährung am 31. Dezember 2012 erfolgt sei. Auch die Wiederaufnahme hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 sei am 7. Dezember 2012 verfügt worden. Diesbezüglich stehe der Wiederaufnahme betreffend UmsatzsteuerVoranmeldungszeiträume von Jänner 2002 bis einschließlich November 2002 gemäß § 209 Abs. 3 BAO der Eintritt der Verjährung entgegen. Somit stehe für die Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 nur mehr der Voranmeldungszeitraum Dezember 2002 zur Verfügung.
5Der Revisionswerber habe sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite iSd § 207 Abs. 2 BAO für die Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist erfüllt.
6 Die subjektive Tatseite sei als erfüllt anzusehen, weil der Revisionswerber rund 40 Jahre als Immobilientreuhänder tätig gewesen sei und es unter dem Aspekt des Befähigungsnachweises, der langjährigen Erfahrung im Geschäftsleben und des Expertenwissens allen logischen Denkgesetzen widerspräche, dass dem Revisionswerber eine zumindest mögliche Verkürzung seiner Steuern durch ungewöhnliche Vermögenstransfers über anonyme Konten und Verschleierung gegenüber der Abgabenbehörde nicht subjektiv bewusst gewesen sei. Zudem gehe auch aus der im zeitlichen Zusammenhang mit diversen Ermittlungen stehenden Selbstanzeige des Revisionswerbers hervor, dass ihm bewusst gewesen sei, dass seine Einkünfte bisher nicht vollständig und korrekt besteuert gewesen seien. Er habe sowohl konkrete Zahlen als auch das Bestehen von Einkünften verschwiegen. Auch seien erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Abgabenbehörde selektive Teile der relevanten Kontounterlagen übergeben worden. Darüber hinaus ergebe sich aus der Aktenlage, dass der Revisionswerber steuerlich ständig von berufsmäßigen Parteienvertretern vertreten gewesen sei. Es erscheine nicht glaubhaft und im Einklang mit dem allgemeinen Erfahrungsgut, dass er die Vermögenstransaktionen, seine Auslandsveranlagungen und die Immobilienerträge nicht mit seinem steuerlichen Vertreter besprochen habe. Der subjektive Tatbestand erhelle sich daher auch schlüssig aus der systematischen Vorgehensweise des Beschwerdeführers.
7 Es sei zu Hinzurechnungen zu den Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer für das Jahr 2002 iHv fast 1.000.000 € und bei der Umsatzsteuer von fast 500.000 € gekommen; diese seien in keiner Weise geringfügig. Die gebotene Abwägung zwischen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit würde im konkreten Fall jedenfalls zu einem Übergewicht der Gründe der Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme führen.
8 Zum Konto R führte das Bundesfinanzgericht aus, dieses sei im Jahr 2002 eröffnet und im Jahr 2005 aufgelöst worden. Der Revisionswerber habe in den Jahren 2002 bis 2004 näher genannte Beträge in Höhe von beinahe 1 Mio. € eingezahlt. Die Existenz des Kontos sei erst durch eine Selbstanzeige des Revisionswerbers wegen nicht versteuerter Zinserträge in den Jahren 2002 bis 2004 bekannt geworden. Erst durch die in diesem Zusammenhang der belangten Behörde übermittelten Dokumente seien die entsprechenden Kontobewegungen deutlich und der Vermögenszuwachs bekannt geworden. Die Mittelherkunft der vorgenommenen Bareinzahlungen sei in allen Jahren des Bestehens des Kontos als nicht aufgeklärt anzusehen. Vom Revisionswerber habe der vorliegende Vermögenszuwachs, obwohl ihm hinreichend Gelegenheit dafür gegeben worden sei, nicht aufgeklärt werden können. Insbesondere erweise sich die vorgelegte, als „Vermögensdeckungsrechnung“ bezeichnete Aufstellung nicht als geeignet, um den Vermögenszuwachs zu erklären. Es sei davon auszugehen bzw. es erscheine am wahrscheinlichsten, dass die Bareinzahlungen aus bisher nicht versteuerten bzw. steuerlich nicht erklärten Einnahmen/Umsätzen des Revisionswerbers stammten. Da sich die Geschäftstätigkeit des Revisionswerbers auf die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler bzw. generell auf die Immobilienbranche (Immobilienvermittlung, beratung und entwicklung) bezogen habe, sei davon auszugehen, dass die Gelder dieser Tätigkeit zuzuordnen seien. Der Revisionswerber sei aus näher genannten Gründen generell als wenig glaubwürdig einzustufen; er habe eine aktive Mitwirkung an der Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts grundsätzlich verweigert.
9 In der Folge stellte das Bundesfinanzgericht umfassende beweiswürdigende Überlegungen dazu an, wieso es davon ausgehe, dass die Mittel aus unversteuerten Einkünften des Revisionswerbers stammten.
10Hinsichtlich der durchgeführten Schätzung nach § 184 Abs. 1 BAO verwies das Bundesfinanzgericht darauf, dass als Methode die Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses heranzuziehen gewesen sei, die sich als solche zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen als geeignet erwiesen habe.
11 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
12 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die beweiswürdigenden Erwägungen zur entscheidenden Frage des Vorsatzes unschlüssig und unvollständig seien. Weshalb das Bundesfinanzgericht von einem zumindest bedingten Vorsatz ausgegangen sei, sei der Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen, wie Erwägungen dazu, weshalb aus Sicht des Bundesfinanzgerichts hier kein fahrlässiges Verhalten vorgelegen sein solle, wenn von einer Abgabenverkürzung ausgegangen werde.
13 Außerdem gelte die Unschuldsvermutung auch für die Beurteilung „hinterzogener Abgaben“ und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz als verfahrensrechtliche Richtschnur. Im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung habe das Bundesfinanzgericht eine fehlerhafte und unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen.
14Weiters habe das Bundesfinanzgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob in Bezug auf die Verjährung Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO stattgefunden hätten. Die fehlenden Feststellungen würden eine Überprüfung der erfolgten Wiederaufnahme und der revisionsgegenständlichen Entscheidung unmöglich machen und einen Verfahrensmangel begründen.
15 Überdies wendet sich die Revision gegen die Ermessenübung des Bundesfinanzgerichts.
16 Außerdem sei das Bundesfinanzgericht verpflichtet gewesen, auf alle substantiiert vorgetragenen, für eine Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen. Dieser Verpflichtung sei das Bundesfinanzgericht nicht nachgekommen. Das Bundesfinanzgericht sei in Zusammenhang mit der Schätzungsbefugnis zu Unrecht von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers ausgegangen und würden die diesbezüglichen Feststellungen aufgrund eines ausländischen Sachverhaltes auf einer aktenwidrigen Annahme beruhen.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, betrug die Verjährungsfrist für den Revisionszeitraum nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO sieben Jahre.
21 Das Bundesfinanzgericht hatte für die erfolgten Wiederaufnahmen die Verjährung und die diesbezüglichen Verlängerungshandlungen zu prüfen. Dafür stellte es in seinem Erkenntnis zahlreiche in den Jahren 2009 bis 2011 erfolgte Verlängerungshandlungen dar und folgerte daraus schlüssig und nachvollziehbar eine Verlängerung der Verjährungsfrist.
22Wenn in der Revision moniert wird, das Bundesfinanzgericht habe keinerlei Feststellungen in Bezug auf Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO getroffen und der bloß beispielhaften Auflistung der angeführten Verlängerungshandlungen sei nicht zu entnehmen, ob die dort genannten Eingaben den Revisionswerber überhaupt erreicht hätten, dann genügt der Hinweis, dass diesbezüglich nicht einmal behauptet wird, dass diese nicht an den Revisionswerber zugestellt worden wären. Ebenso wenig wird behauptet, dass die angeführten Verlängerungshandlungen nicht stattgefunden hätten.
23Eine Abgabenhinterziehung begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl. VwGH 22.1.2025, Ra 2023/13/0034, mwN).
24 Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarffestzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn in nachprüfbarer Weiseauch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. abermals VwGH 22.1.2025, Ra 2023/13/0034, mwN).
25Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat (vgl. VwGH 31.10.2025, Ra 2025/13/0114).
26 Das Bundesfinanzgericht hat sich mit Frage des Vorsatzes eingehend beschäftigt und ist nach einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Revisionswerber im vorliegenden Fall zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Es hat sich neben der Tatsache, dass er, ebenso wie alle anderen „intellektuell durchschnittlich begabten Personen“ über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht von aus einer gewerblichen Tätigkeit bezogenen Einkünften und erzielten Umsätzen Kenntnis gehabt habe auf die langjährige Erfahrung des Revisionswerbers im Geschäftsleben und sein Expertenwissen gestützt, auf die ungewöhnlichen Vermögenstransfers über anonyme Konten, die Verschleierung der Umstände gegenüber der Abgabenbehörde und die durchgehende steuerliche Vertretung. Dass die vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen worden wäre, vermag die Revision nicht darzulegen.
27Wenn die Revision vorbringt, dass bei der Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, im Abgabenverfahren die Unschuldsvermutung und der Zweifelsgrundsatz gelten, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 207 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach im Abgabenverfahren hinsichtlich der genannten Beurteilungder Grundsatz der freien Beweiswürdigung und damit ein anderes Beweismaß als im Finanzstrafverfahren gilt (vgl. VwGH 11.2.2025, Ra 2023/15/0103, mwN).
28 Das Bundesfinanzgericht hat nach abgabenrechtlichen Maßstäben die Voraussetzungen der verlängerten Verjährungsfrist als erfüllt angesehen. Damit ist in keiner Weise verbunden, dass nach finanzstrafrechtlichen Maßstäben eine hinterzogene Abgabe vorliegt oder den Revisionswerber eine strafrechtliche Verantwortung oder Schuld trifft. Vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR [Große Kammer] 11.6.2024, Nealon and Hallam/United Kingdom , 3283/19 u.a., Z 169, ist nicht erkennbar, dass dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts eine Verletzung der Unschuldsvermutung zugrunde liegt.
29Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO liegt im Ermessen der Behörde; diese hat die Ermessensübung zu begründen. Das gilt auch für das Bundesfinanzgericht, dem volle Kognition auch bei der Ermessensübung eingeräumt ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2023/13/0033, mwN).
30 Wenn die Revision behauptet, das Bundesfinanzgericht habe das Ermessen in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme nicht begründet, ist dem entgegenzuhalten, dass es die Ermessenskriterien ausreichend dargelegt und begründet und bei seiner Abwägung auf die für die Ermessensübung relevanten Aspekte (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) Bedacht genommen hat.
31 Die Revision moniert in Zusammenhang mit der durchgeführten Schätzung zunächst, das Bundesfinanzgericht sei zu Unrecht von einer erhöhten Mitwirkungspflicht ausgegangen. Die diesbezüglichen Feststellungen, dass „die Sachverhaltselemente allesamt ihre Wurzeln im Ausland“ hätten, seien unrichtig. Das Bundesfinanzgericht habe sich mit der Sachverhaltsdarstellung des Revisionswerbers nicht auseinandergesetzt und den Revisionswerber zu Unrecht als unglaubwürdig dargestellt.
32 Wenn die Revision ausführt, es hätte keine erhöhte Mitwirkungspflicht gegeben, weil keine Auslandssachverhalte vorlägen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Mitwirkungspflicht auch bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben ist (vgl. VwGH 25.6.2007, 2004/17/0105, mwN), oder wenn Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (vgl. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0061). Dass ein solcher Fall beim Konto R vorliegt, hat das Bundesfinanzgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung angenommen.
33 Zur Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers ist der Revision zwar zuzugestehen, dass die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts, der Revisionswerber wäre aufgrund der vorgelegten Atteste nicht für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt gewesen, nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Dafür hätte es einer näheren Auseinandersetzung damit bedurft, wieso das Bundesfinanzgericht aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers davon ausgeht, dass er zu einer Verhandlung und Vernehmung fähig gewesen wäre. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass die Nichtteilnahme an den stattgefundenen mündlichen Verhandlungen durch den Revisionswerber die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts derart beeinflusst hat, dass der Revisionswerber tragend deswegen als unglaubwürdig beurteilt wurde und auch die entsprechende Beweiswürdigung vor allem deshalb zu seinen Ungunsten erfolgte.
34 Das Bundesfinanzgericht weist zwar in seiner Beweiswürdigung darauf hin, dass es den Revisionswerber generell als wenig glaubwürdig ansieht, stützt sich dabei aber nicht ausschließlich auf die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung, sondern bringt eine Vielzahl weiterer Aspekte vor, wie die fehlende Mitwirkung bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde, die Nichtteilnahme an der Schlussbesprechung durch ihn und seine steuerlichen Vertreter, die nicht vollständige Offenlegung aller Umstände im Rahmen der Selbstanzeige im Zusammenhang mit dem Konto R, den Umstand, dass der Revisionswerber zwar vernehmungsunfähig sei, gleichzeitig aber nach den Angaben der steuerlichen Vertreter weiterhin als Einzelunternehmer (auch persönlich) tätig sei, sowie die widersprüchlichen Angaben zur Mittelherkunft in der Berufung und ihrem Nachtrag.
35 Das Bundesfinanzgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung entgegen dem Vorwurf des Revisionswerbers auch nicht damit begnügt, auf eine generelle Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers zu verweisen. Es hat mit ausführlicher Beweiswürdigung dargelegt, wieso es von dem angenommenen Sachverhalt ausgeht und aufgrund welcher Widersprüchlichkeiten es die Aussagen des Revisionswerbers als nicht glaubhaft beurteilt. Wenn die Revision behauptet, das Bundesfinanzgericht habe sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers überhaupt nicht auseinandergesetzt, legt sie nicht substantiiert dar, welches Sachverhaltsvorbringen vom Bundesfinanzgericht nicht gewürdigt wurde und inwieweit dies zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
36Schätzungsergebnisse unterliegen der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2024/13/0055, mwN).
37 Ist die Feststellung des Bundesfinanzgerichts, es liege ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs (somit ein Vermögen, das betraglich im Einnahmenüberschuss des Steuerpflichtigen keine Deckung findet) vor, nicht mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmängeln belastet, löst dies eine Schätzungsbefugnis bzw.verpflichtung nach § 184 Abs. 2 BAO aus (vgl. VwGH 7.5.2025, Ra 2023/13/0117, mwN).
38 Das Bundesfinanzgericht hat das Vorliegen der Schätzungsbefugnis in seinem Erkenntnis dargelegt und hat eine Schätzung nach dem Vermögenszuwachs vorgenommen. Das Revisionsvorbringen ist nicht geeignet, einen diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel aufzuzeigen.
39 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2026
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