Auch bei fehlenden Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinssatz, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten kann nicht von vornherein auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht des Gesellschafters geschlossen werden (vgl. in diesen Sinn VwGH 8.10.2020, Ra 2019/13/0075, mwN).
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