Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht nach
ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch
muß das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und
folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen
im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muß stets auf das
Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit
für sich haben. Hiebei muß die Behörde im Rahmen des
Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen
substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten
Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch
weitere Erhebungen geklärt werden muß (Hinweis E 13.12.1985,
84/17/0034; E 21.10.1986, 84/14/0102; E 17.2.1988, 87/13/0116;
E 10.11.1989, 87/17/0128).
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