Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. J W, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. W J M, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Juli 2023, RV/7105138/2015, betreffend Wiederaufnahme Umsatz und Einkommensteuer 2001 bis 2003 sowie Umsatzsteuer 2002 und 2003, und Einkommensteuer 2001 bis 2003, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde des Gemeinschuldners gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 2001 Folge und hob diesen Bescheid (ersatzlos) auf (Spruchpunkt 1.; der gesondert ergangene Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, mit dem die Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2001 als gegenstandslos erklärt wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens). Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 2002 und 2003 und der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2001 bis 2003, sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.). Den Umsatzsteuerbescheid 2002 und die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 änderte das Bundesfinanzgericht ab (Spruchpunkt 3.) und sprach weiters aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
2 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der Gemeinschuldner dem Mitarbeiter einer liechtensteinischen Bank (H Bank) in einem Hotel in Wien Geldbeträge bar übergeben habe. Zu beurteilen sei, ob er die Herkunft dieser Beträge hinreichend aufzuklären vermocht habe oder ob deren Herkunft unaufgeklärt geblieben sei, sodass ein zur Schätzung Anlass gebender Vermögenszuwachs vorliege.
3 Der Gemeinschuldner habe zur Herkunft der letztlich auf ein Konto bei der H Bank transferierten Beträge auf Entnahmen von seinem bei der Z GmbH geführten Verrechnungskonto verwiesen. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, die Herkunft der Mittel darzutun, wie auch die belangte Behörde schlüssig aufgezeigt habe.
4 Hinsichtlich der am 19. November 2001 erfolgten Bargeldübergabe hätten die in den Monaten davor, von 12. Juni bis 6. November 2001 getätigten Entnahmen vom Verrechnungskonto deshalb nicht zur Verfügung stehen können, weil die entnommenen Beträge auf ein Bankkonto des Gemeinschuldners einbezahlt und dort für näher angeführte Ausgaben für Lebensführung, Miete usw. verwendet worden seien. Dass die in der Beschwerde genannten, nach dem 19. November 2001 (im Zeitraum 21. November bis 14. Dezember 2001) getätigten Entnahmen nicht geeignet seien, die Herkunft der davor übergebenen Barbeträge darzutun, liege auf der Hand.
5 Hinsichtlich der in den Jahren 2002 und 2003 übergebenen Geldbeträge habe der Gemeinschuldner nur ganz allgemein vorgebracht, dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung gestanden seien, ohne überhaupt einen Versuch zu unternehmen, einen nachvollziehbaren Bezug zu Entnahmen vom Verrechnungskonto bei der Z GmbH (oder von anderen Konten) herzustellen. Auch die am 12. Dezember 2002 erfolgte Bargeldübergabe könne nicht mit den davor (im Zeitraum 22. August bis 11. Dezember 2002) getätigten Entnahmen vom Verrechnungskonto erklärt werden, weil die entnommenen Beträge stets auf ein Privatkonto des Gemeinschuldners überwiesen worden seien und eine entsprechende Abhebung von diesem Konto nicht feststellbar sei. Geeignete Entnahmen seien erst nach dem 12. Dezember 2002 erfolgt. Im Jahr 2003 sei die Bargeldübergabe am 14. März, eine Entnahme vom Verrechnungskonto erstmals am 9. Mai erfolgt.
6 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der Gemeinschuldner (wie schon bei früherer Gelegenheit) behauptet, er habe auch von seinem Konto bei der inländischen HV Bank Barabhebungen getätigt. Diese Behauptung habe er nicht belegt, zumal die Außenprüfung (im Rahmen einer Kontenöffnung) festgestellt habe, dass Konten des Gemeinschuldners bei der HV Bank erst seit Mitte des Jahres 2003, somit nach den gegenständlichen Bargeldübergaben, bestanden hätten.
7 Auch mit dem bloßen Hinweis auf die Höhe des vom Gemeinschuldner in den Jahren 2000 bis 2002 bezogenen steuerpflichtigen Einkommens werde nicht nachvollziehbar gemacht, dass ein Teil dieses Einkommens für die Bargeldübergabe verwendet worden sei, weil eine solche Verwendung aus den bekannten Konten des Gemeinschuldners nicht hervorgehe.
8 Die in einem näher genannten (u.a. gegen den Gemeinschuldner ergangenen) Strafurteil getroffenen Feststellungen, wonach jenes Konto bei der H Bank, auf dem die vom Gemeinschuldner übergebenen Bargeldbeträge einbezahlt worden seien, nicht ihm zuzurechnen sei, würden der Annahme eines aufklärungsbedürftigen Vermögenszuwachses nicht entgegenstehen.
9 Der Vermögenszuwachs sei nicht (erst) in der Einzahlung auf ein bestimmtes Konto zu sehen, sondern darin, dass der Gemeinschuldner zu bestimmten Zeitpunkten Geldbeträge verfügbar gehabt habe. Es sei daher auch nicht entscheidend, aus welchem Grund diese Beträge auf ein nicht ihm zuzurechnendes Konto einbezahlt worden seien. Die (vom Spruch des Strafurteils nicht umfasste) Erwägung des Strafgerichtes, wonach hinsichtlich der Bareinzahlungen u.a. der Streitjahre 2001 bis 2003 keine Beweisergebnisse vorgelegen seien, dass es sich tatsächlich um das Vermögen des Gemeinschuldners gehandelt habe, stehe nicht im Widerspruch zu einer Zurechnung an diesen im Abgabenverfahren; bei Vorliegen eines nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses bestehe nämlich eine Verpflichtung zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen. Im Übrigen stehe die Konstatierung im Strafurteil, dass die Einzahlungen nicht den Konten des Gemeinschuldners bzw. dem Verrechnungskonto bei der Z GmbH entstammen könnten, im Einklang mit den im Abgabenverfahren getroffenen Feststellungen.
10 Da der Gemeinschuldner die Herkunft der dem Mitarbeiter der H Bank ausgefolgten Bargeldbeträge nicht glaubhaft habe darlegen können, sei die Herkunft dieser Geldbeträge unaufgeklärt geblieben und daher die Annahme gerechtfertigt, dass sie aus nicht bekannten Einkünften des Gemeinschuldners stammten. Dies berechtige zu einer Hinzuschätzung in Höhe des unaufgeklärten Vermögenszuwachses im Bereich jener Einkünfte, in dem die Mittel am wahrscheinlichsten erwirtschaftet worden seien.
11 Der Gemeinschuldner sei - neben seiner Funktion als Geschäftsführer der Z GmbH - im Geschäftsbereich der strategischen Kommunikation als Konsulent bzw. als Lobbyist tätig geworden und habe daraus in den Jahren 2002 und 2003 Einnahmen erzielt. Damit seien als Einzelunternehmer entfaltete geschäftliche Aktivitäten feststellbar, denen der unaufgeklärt gebliebene Vermögenszuwachs aller Wahrscheinlichkeit nach (als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zugeordnet werden könne.
12 Der in Ausübung der Schätzungsbefugnis vorgenommenen zeitlichen Zuordnung der hinzugerechneten Einkünfte zu jenen Jahren, in denen die Einzahlungen auf das Konto bei der H Bank getätigt worden seien, sei der Gemeinschuldner nicht substantiiert entgegengetreten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Annahme, die in den Streitjahren eingezahlten Beträge hätten auch in diesen Jahren erwirtschaftet werden können, der Lebenserfahrung widersprechen würde, was für die Jahre 2001 und 2002 schon deshalb gelte, weil die Einzahlungen jeweils erst gegen Jahresende erfolgt seien.
13 Der vom Gemeinschuldner erhobene Einwand des Verjährungseintritts sei hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 und teilweise hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 berechtigt.
14 Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe die Verjährungsfrist (bei den verfahrensgegenständlichen Abgaben) 5 Jahre betragen. Bei hinterzogenen Abgaben habe in den Jahren 2001 und 2002 die Verjährungsfrist 7 Jahre betragen; die Verlängerung auf 10 Jahre sei gemäß § 323 Abs. 27 BAO erstmals auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden sei, anzuwenden gewesen.
15 Die absolute (7 bzw. 10 jährige) Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO beginne schon mit Entstehung des Abgabenanspruchs; dieser entstehe bei der Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 UStG 1994 jeweils mit Ablauf des Kalendermonats. Der Gemeinschuldner habe die Steuer für seine Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen gehabt, womit die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden seien, entstanden sei.
16 Der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 2001 sei am 20. Dezember 2011 (Datum der Zustellung) ergangen. In diesem Zeitpunkt sei hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November 2001 die absolute Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Da die Einzahlung auf das Konto bei der H Bank im November 2001 erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Gemeinschuldner den bar übergebenen Betrag schon vorher vereinnahmt habe und der Abgabenanspruch für diesen Umsatz daher bereits im (absolut) verjährten Zeitraum entstanden sei. Dieser Wiederaufnahmebescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
17 Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens und Umsatzsteuer für das Jahr 2002 seien am 5. Dezember 2012 (Datum der Zustellung) ergangen. In diesem Zeitpunkt sei hinsichtlich Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November 2002 die absolute Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Am 12. Dezember 2002 sei ein Betrag in näher genannter Höhe auf das Konto bei der H Bank eingezahlt worden. Da nicht festgestellt werden könne, wann der Gemeinschuldner diesen Betrag vereinnahmt habe, könne eine Zuordnung dieses Betrages zu einem bestimmten Kalendermonat des Jahres 2002 ebenfalls nur im Schätzungswege vorgenommen werden.
18 Mangels anderer Anhaltspunkte komme nur eine griffweise Schätzung in Betracht. Auch wenn näher angeführte Gründe für eine Vereinnahmung im Dezember 2002 sprechen würden, werde der Unsicherheit über den tatsächlichen Vereinnahmungszeitpunkt zu Gunsten des Gemeinschuldners durch eine (griffweise) gleichmäßige Aufteilung des Betrages auf November und Dezember 2002 Rechnung getragen. Es sei daher davon auszugehen, dass der am 12. Dezember 2002 eingezahlte Betrag zur Hälfte im bereits verjährten Kalendermonat November 2002 vereinnahmt worden und insoweit der Abgabenanspruch im (absolut) verjährten Zeitraum entstanden sei. Hinsichtlich der dem Kalendermonat Dezember 2002 zuzurechnenden zweiten Hälfte dieses Betrages sei bei Bescheiderlassung am 5. Dezember 2012 noch keine absolute Verjährung eingetreten.
19 Bei Erlassung der Wiederaufnahme und neuen Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2002 und Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 sei die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen gewesen, jedoch komme die verlängerte siebenjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zum Tragen.
20 Nach den getroffenen Feststellungen habe der Gemeinschuldner in den Jahren 2001 bis 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht offengelegt und damit die auf diese Einkünfte entfallende Umsatz- und Einkommensteuer verkürzt. Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht von aus einer gewerblichen Tätigkeit bezogenen Einkünften und erzielten Umsätzen könne jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden. Dass sich der Gemeinschuldner nicht auf einem solchen intellektuellen Niveau befunden hätte, sei nicht ersichtlich. Vielmehr könne im Hinblick darauf, dass er kaufmännisch tätig gewesen sei (als Geschäftsführer einer GmbH und als Einzelunternehmer), vorausgesetzt werden, dass er sich dabei ein Wissen um die Steuerpflicht von Einkünften angeeignet habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich der steuerlichen Tragweite der von ihm entfalteten geschäftlichen Aktivitäten bewusst gewesen sei. Darüber hinaus indiziere auch die Art und Weise der Abwicklung der Transaktionen vorsätzliches Handeln: Die wiederholte Übergabe von Bargeldbeträgen in der verfahrensgegenständlichen Höhe an einen Mitarbeiter einer liechtensteinischen Bank in einem Hotel in Wien sei wohl nur damit zu erklären, dass die Herkunft des Geldes aus nichtversteuerten Quellen verschleiert werden solle.
21 Da der Gemeinschuldner sohin die aus gewerblicher Tätigkeit erzielten Einkünfte und Umsätze unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht nicht offengelegt habe und es ihm unterstellt werden könne, dass er sich der mit dieser Vorgehensweise bewirkten Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer bewusst gewesen sei und diese zumindest in Kauf genommen habe, sei von vorsätzlichem Handeln auszugehen.
22 Abschließend führte das Bundesfinanzgericht aus, in Anknüpfung an die Feststellungen im genannten Strafurteil, wonach das Konto bei der H Bank, auf welches die Bareinzahlungen getätigt worden seien, nicht dem Gemeinschuldner zuzurechnen sei, werde davon ausgegangen, dass auch die auf diesem Konto angefallenen Zinsen ihm nicht zuzurechnen seien. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide seien aus diesem Grund insoweit zu Gunsten des Gemeinschuldners abzuändern (Nichtansatz der Zinsen).
23 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
24 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
25 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
26 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
27 Mit dem umfangreichen Zulässigkeitsvorbringen wendet sich der Revisionswerber zunächst im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich der Herkunft der vom Gemeinschuldner übergebenen Bargeldbeträge. Ergänzend werden in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel insbesondere fehlende eigene Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes gerügt.
28 Zutreffend zeigt die Revision auf, dass das angefochtene Erkenntnis nach Schilderung des Verfahrensgeschehens keine gesonderten Ausführungen betreffend Feststellungen zum Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung enthält. Ein relevanter Begründungsmangel liegt insoweit (wie noch näher zu zeigen sein wird) aber nicht vor; das angefochtene Erkenntnis ist sowohl für den Revisionswerber als auch für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbar.
29 Was die behaupteten Feststellungsmängel betrifft, ist festzuhalten, dass entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen das Bundesfinanzgericht nicht nur auf Erledigungen des Finanzamtes bzw. der Außenprüfungsorgane verwiesen hat, sondern Feststellungen aus diesen Erledigungen übernommen und sich in seiner Würdigung tragend darauf gestützt hat (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2021/13/0118). Das Bundesfinanzgericht hat u.a. festgestellt, dass die dem Mitarbeiter der H Bank übergebenen Bargeldbeträge nicht vom Verrechnungskonto des Gemeinschuldners bei der Z GmbH stammten, sondern aus nicht offen gelegten Quellen. Davon abgesehen legt der Revisionswerber nicht dar, welche konkreten Feststellungen (sowie deren Relevanz) er vermisst.
30 Soweit der Revisionswerber die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes bekämpft, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 16.4.2024¸ Ro 2022/13/0017, mwN). Der an sich nur zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2022/15/0091, mwN).
31 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen finden sich in der angefochtenen Entscheidung umfangreiche beweiswürdigende Erwägungen womit die Entscheidung keineswegs „frei von jedweder Beweiswürdigung“ ist des Bundesfinanzgerichtes, die nicht als grob fehlerhaft im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen sind.
32 Das Bundesfinanzgericht hat ausgehend von den Ergebnissen des behördlichen Ermittlungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der in der durchgeführten mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen des Gemeinschuldners ausführlich dargelegt, weshalb der Nachweis der Herkunft der übergebenen Bargeldbeträge nicht gelungen sei und somit von einem unaufgeklärten Vermögenszuwachs aus nicht bekannten Quellen des Gemeinschuldners auszugehen sei.
33 Der Revisionswerber bringt in diesem Zusammenhang als entlastende Aspekte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, der Gemeinschuldner hätte im Rahmen seiner im Jahr 2009 erstatteten Selbstanzeige (die u.a. die aus den Guthaben auf dem Konto bei der H Bank auf dem die Bargeldbeträge eingezahlt wurden erzielten Zinserträge zum Gegenstand hatte) auch die Jahressteuern 2001 bis 2003 berücksichtigt, wenn die eingezahlten Beträge unversteuert gewesen wären. Er sei im Rahmen seines Einzelunternehmens ausnahmslos für Kunden tätig gewesen, die seine (Honorar )Kosten als Betriebsaufwand steuermindernd geltend gemacht hätten und habe im Wissen um das „Entdeckungsrisiko“ diesen Kunden ausnahmslos Rechnung gelegt. Die Treffen zum Zweck der Geldübergabe an den Mitarbeiter der H Bank hätten nicht auf Initiative des Gemeinschuldners (dies sei nicht „Idee, Plan oder Wunsch“ des Gemeinschuldners gewesen) stattgefunden; vielmehr sei der betreffende Mitarbeiter aufgrund anderer Termine nach Wien gekommen und hätte diese Besuche dem Gemeinschuldner erst kurzfristig mitgeteilt. Zudem sei nicht ermittelt worden, ob der betreffende Mitarbeiter die übernommenen Bargeldbeträge in Wien zur Bank gebracht habe, oder mit dem „Geldkoffer“ nach Vaduz zurückgereist sei. Dies alles zeige, dass diese Vorgehensweise nicht ungewöhnlich sei. Schließlich sei es „nicht unproblematisch“, das u.a. gegen den Gemeinschuldner ergangene Strafurteil heranzuziehen, in dem u.a. festgestellt worden sei, dass keine Beweisergebnisse vorliegen würden, wonach es sich bei den Bargeldbeträgen um Vermögen des Gemeinschuldners handeln würde.
34 Mit diesen Ausführungen, die weder auf die im vorliegenden Revisionsfall entscheidende Frage des Nachweises der Herkunft der Bargeldbeträge Bezug nehmen, noch konkret auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesfinanzgerichts eingehen, gelingt es dem Revisionswerber nicht, aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
35 Ist die Feststellung des Bundesfinanzgerichtes, es liege ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs (somit ein Vermögen, das betraglich im Einnahmenüberschuss des Steuerpflichtigen keine Deckung findet; vgl. etwa VwGH 8.2.2007, 2004/15/0094) vor, nicht mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmängeln belastet, löst dies entgegen der offenkundigen Ansicht des Revisionswerbers nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzungsbefugnis bzw. verpflichtung nach § 184 Abs. 2 BAO aus (vgl. etwa VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).
36 Was die vom Revisionswerber ebenfalls gerügte zeitliche Zuordnung der vom Bundesfinanzgericht geschätzten Einnahmen bzw. Umsätze betrifft, ist zunächst anzumerken, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. etwa VwGH 17.4.2024, Ra 2023/15/0009, mwN). Davon ausgehend entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der auf Grundlage des § 184 Abs. 2 BAO anzustellende Schätzungsprozess auch die Befugnis bzw. Verpflichtung umfasst, neben dem Ansatz der hinzugeschätzten Einkünfte unter einer bestimmten Einkunftsart, die Zuordnung dieser Einkünfte (bzw. Umsätze) zu einer bestimmten Besteuerungsperiode vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). Der Revisionswerber bestreitet die Schätzungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht dem Grunde nach, bringt allerdings nicht vor, dass die vom Bundesfinanzgericht konkret vorgenommene zeitliche Zurechnung unrichtig sei bzw. dass die betreffenden Einkünfte (bzw. Umsätze) mit höherer Wahrscheinlichkeit in einer anderen Besteuerungsperiode erzielt worden wären.
37 Der Revisionswerber erhebt in der Zulässigkeitsbegründung auch die Verjährungseinrede. Dabei wendet er sich gegen die Annahme des Vorliegens hinterzogener Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO und bringt dazu vor, mangels rechtskräftiger Verurteilung des Gemeinschuldners bedürfe es einer schlüssigen Vorfragenbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht, die vorliegend fehle.
38 Entgegen diesen Ausführungen hat das Bundesfinanzgericht entsprechende Feststellungen über die Abgabenhinterziehung getroffen und dabei nicht nur die Erfüllung der objektiven (aufgrund der Verkürzung der in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht offengelegten Einkünfte bzw. Umsätze), sondern auch der subjektiven Tatseite bejaht (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2023/13/0053, mwN).
39 Zu letzterer hat das Bundesfinanzgericht u.a. ausgeführt, der Gemeinschuldner habe vorsätzlich gehandelt, weil er neben der Tatsache, dass er, ebenso wie alle anderen intellektuell durchschnittlich begabten Personen über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht von aus einer gewerblichen Tätigkeit bezogenen Einkünften und erzielten Umsätzen Kenntnis gehabt habe (wobei diese Begründung alleine, ohne konkrete Bezugnahme auf den Gemeinschuldner für die Annahme eines Verschuldens nicht ausreichen würde; vgl. VwGH 22.1.2025, Ra 2023/13/0034) sich im Hinblick auf seine geschäftlichen Aktivitäten (Geschäftsführer einer GmbH und Einzelunternehmer) ein Wissen um die Steuerpflicht von Einkünften angeeignet habe und ihm die steuerliche Tragweite dieser geschäftlichen Aktivitäten bewusst gewesen sei. Auch verwies das Bundesfinanzgericht dazu auf die Art und Weise der Abwicklung der Transaktionen (unstrittige wiederholte Übergabe von Bargeldbeträgen an einen Mitarbeiter einer liechtensteinischen Bank in einem Hotel in Wien). Diesen Erwägungen tritt der Revisionswerber nicht entgegen.
40 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung schließlich ohne nähere Ausführungen dazu die Nichtanrechnung „von KESt 2002 und 2003“ gerügt wird, ist anzumerken, dass nach den Verfahrensakten (insbesondere aus dem Bericht über das Ergebnis der beim Revisionswerber durchgeführten Außenprüfung vom 21. November 2013) Kapitalertragsteuerbeträge, die für eine allfällige Anrechnung herangezogen werden könnten, erst für die (nicht verfahrensgegenständlichen) Jahre ab 2005 einbehalten worden sind.
41 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2025