Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision 1. des H L und 2. der L&Co G.m.b.H., beide vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Oktober 2025, 1. VGW-002/011/6877/2025/E-5 und 2. VGW-002/011/6878/2025/E, betreffend Aussetzung des Beschwerdeverfahrens iA Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. April 2022 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft schuldig erkannt, am 10. März 2021 in einem näher genannten Geschäftslokal verbotene Ausspielungen veranstaltet und somit den ersten Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1, erster Fall Glücksspielgesetz (GSpG) verwirklicht zu haben. Die belangte Behörde verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und erlegte ihm einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von € 100,--auf. Weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
2 Mit dem am 6. März 2023 mündlich verkündeten und mit 24. März 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Zudem sprach es aus, dass der Erstrevisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Die Revision gegen diese Entscheidung erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
3 Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen, in denen ein „baugleiches Gerät“ wie im gegenständlichen Verfahren verwendet worden sei. Der im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Steiermark beigezogene Sachverständige habe dargelegt, dass es sich bei dem zu beurteilenden Gerät um ein „Geschicklichkeits Gerät“ gehandelt habe. Auf eine ergänzende Befassung des Gutachters sei durch die Verfahrensparteien verzichtet worden, weshalb die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark dieser Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt werden könne. Die revisionswerbenden Parteien hätten sohin nicht tatbestandsmäßig gehandelt.
4 Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof-über Revision des Bundesministers für Finanzen-mit Erkenntnis vom 23. April 2025, Ra 2023/12/0080, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil-zusammengefasst-eine nachvollziehbare Begründung fehlte. Das Verwaltungsgericht setzte in der Folge das Beschwerdeverfahren fort.
5 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss verfügte das Verwaltungsgericht Wien „die Aussetzung bis zum Vorliegen der Entscheidung des VwGH in Angelegenheit der Revisionen der Rechtssachen P.D. VGW-002/V/011/713/2022 und R.V. VGW-002/011/1389/2024“ (Anonymisierung durch Verwaltungsgerichtshof). Die Revision erklärte es für nicht zulässig. Dieser Beschluss wurde am 23. Oktober 2025 durch Zustellung an den Bundesminister für Finanzen erlassen.
6 In der Begründung des angefochtenen Beschlusses stellte das Verwaltungsgericht zunächst die im ersten Rechtsgang angestellten Erwägungen dar. Demnach sei die Feststellung getroffen worden, bei dem gegenständlich zu beurteilenden Gerät handle es sich um ein baugleiches Gerät wie in einem näher bezeichneten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark. Folglich sei das Strafverfahren eingestellt worden. Nun sei das Verfahren im zweiten Rechtsgang fortgesetzt worden. Nach Ansicht der Finanzpolizei lägen idente Geräte vor, diese beharre jedoch darauf, dass gegen das Glücksspielgesetz verstoßen worden sei. Die revisionswerbenden Parteien bezögen sich auf die zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2021/02/0095 betreffend das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, mit der die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark „bestätigt“ worden sei. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung und in Ansehung der seit zwei Jahren ausstehenden höchstgerichtlichen Entscheidung in der im Spruch genannten inhaltsgleichen Angelegenheit „P.D.“ sowie der vom Bundesminister für Finanzen anhängig gemachten Rechtssache „R.V.“ könne das Verwaltungsgericht nur die Aussetzung verfügen. Aufgrund der Entscheidung zu Ra 2021/02/0095 und der gegenläufigen aufhebenden Entscheidung zu Ra 2023/12/0080 sei es unmöglich, die Kognitionsbefugnis auszuüben. Zur Abklärung der beim Verwaltungsgerichtshof ausstehenden Vorfrage im Verfahren „P.D.“ und der beim Höchstgericht einzubringenden Sache „R.V.“ werde die gegenständliche Entscheidung ausgesetzt.
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dem die belangte Behörde mitteilte, keine Revisionsbeantwortung zu erstatten.
8 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. Juni 2026 forderte der Verwaltungsgerichtshof-vor dem Hintergrund der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2025, Ra 2023/12/0164, in der „Rechtssache P.D.“-die revisionswerbenden Parteien auf, sich binnen zwei Wochen zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den Aussetzungsbeschluss zu äußern.
9 In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2026 teilten die revisionswerbenden Parteien unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung im vorliegenden Revisionsverfahren, weil-unter der von ihnen vertretenen Annahme, dass der Aussetzungsbeschluss nicht zu Recht ergangen sei-die Zeit der Aussetzung nicht in die Frist des § 31 Abs. 2 VStG einzurechnen und somit Verjährung eingetreten sei.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Einleitend ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall die Revision gegen den Aussetzungsbeschluss am 3. November 2025 beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde. Über die im angefochtenen Aussetzungsbeschluss angeführte „Rechtssache P.D.“ entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2025, Ra 2023/12/0164. Dieses wurde dem Rechtsvertreter der in diesem Verfahren revisionswerbenden Partei am 3. November 2025 elektronisch übermittelt und gilt somit gemäß § 89 d Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz als am 4. November 2025 zugestellt.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine Aussetzungsentscheidung ihre Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunkts [bzw Umstands], bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen den Aussetzungsbeschluss erhobene Revision hätte bloß theoretische Bedeutung. Infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ist die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2022/12/0061, Rn 49 und 50, mwN).
13 Fallbezogen haben die revisionswerbenden Parteien in ihrer oben angeführten Stellungnahme vom 30. Juni 2026 vorgebracht, weiterhin ein Interesse an einer meritorischen Entscheidung über die Revision betreffend den Aussetzungsbeschluss zu haben, weil die-von ihnen geforderte-Aufhebung des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses Auswirkungen auf die (Anm: vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu beurteilende) Frage der Strafbarkeitsverjährung habe. Ein solches rechtliches Interesse ist vorliegend zu bejahen (vgl VwGH 26.11.2024, Ra 2023/15/0013 bis 0014, insb Rn 25 ff, wonach die Frage des allfälligen Eintritts der Strafbarkeitsverjährung ein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Aussetzungsentscheidung begründet). Mangels Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ergibt sich daher für den vorliegenden Revisionsfall Folgendes:
14 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision machen die revisionswerbenden Parteien geltend, der angefochtene Beschluss stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Begründungspflicht von Entscheidungen. Dem Beschluss fehlten jegliche Ausführungen zu den in § 34 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG normierten Voraussetzungen für eine Aussetzung. Es sei nicht ersichtlich, welche Rechtsfrage sowohl im anhängigen Revisionsverfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geklärt werden solle. Es werde auch nicht dargelegt, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle oder uneinheitlich wäre. Das Verwaltungsgericht habe schließlich nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, die-nicht konkret bezeichnete-Rechtsfrage sei in einer erheblichen Zahl von Verfahren zu lösen. In Angelegenheit der „Rechtssache R.V.“ fehle es zudem an der Voraussetzung eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens.
15 Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch berechtigt.
16 Die maßgebliche Bestimmung des § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
...“
17 Nach § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG haben die Verwaltungsgerichte ihre Beschlüsse zu begründen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festhält, führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Richtigkeit hindert (vgl VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0110, Rn 10, mwN).
18 Wie die revisionswerbenden Parteien zutreffend darlegen, fehlt es dem angefochtenen Beschluss an jeglichen Ausführungen zu den in § 34 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG genannten Voraussetzungen einer Aussetzung nach dieser Bestimmung (vgl zu einer solchen Konstellation erneut VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0110). Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, welche Rechtsfrage im Sinn des § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG in den vom Verwaltungsgericht als „Revisionen“ bezeichneten Verfahren zu klären ist, und dass im Sinn des § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG zu dieser Frage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, oder eine bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich ist. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht dargetan, dass und weshalb es davon ausgegangen ist, dass die seines Erachtens in Rede stehende Rechtsfrage in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren zu lösen sein wird. Diesem Begründungsmangel kommt auch Relevanz zu, weil ohne entsprechende Darlegungen nicht beurteilt werden kann, ob die Aussetzung zu Recht erfolgt ist.
19 Der angefochtene Beschluss war folglich gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, das Revisionsverfahren in der „Rechtssache R.V.“ sei im Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbeschlusses noch nicht beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen, ist auszuführen, dass dies auch aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage ersichtlich ist. Der hier angefochtene Aussetzungsbeschluss wurde am 23. Oktober 2025 erlassen, die „Revision in der Rechtssache R.V.“ (Anm: Revision des Bundesministers für Finanzen, in der Folge zu Ro 2026/12/0002 protokolliert) wurde am 3. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und langte-nach Vorlage durch das Verwaltungsgericht-am 5. Februar 2026 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
21 Voraussetzung für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG ist ua die Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, in dem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist. Die vom Verwaltungsgericht im Spruch des angefochtenen Beschlusses genannte „Rechtssache R.V.“ hätte somit rechtsrichtigerweise mangels Anhängigkeit beim Verwaltungsgerichtshof nicht zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht herangezogen werden dürfen.
22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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