Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Bundesministers für Finanzen, gegen das am 29. September 2025 mündlich verkündete und mit 20. Oktober 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 002/011/1389/2024 28 und VGW 002/011/1390/2024, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Partei: R V, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1Mit Bescheid vom 6. Dezember 2023 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gegenüber dem Mitbeteiligten gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme und gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung von näher bezeichneten Eingriffsgegenständen, die am 21. Juni 2023 in einem näher bezeichneten Lokal durch Organe der Finanzpolizei gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt worden waren, an.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
3 In seiner Entscheidungsbegründung traf das Verwaltungsgericht nach einer Darstellung des Verfahrensganges folgende Feststellung: „Es ist die Feststellung zu treffen, dass, wie zu LVwG 41.48490/2020 seitens des Landes Verwaltungsgerichtes Steiermark erkannt, ein baugleiches Gerät zum Tatzeitpunkt verwendet wurde. Dieses Gerät wurde vom LVwG Steiermark zu Zahl 41.48-490/2020 sowie vom Höchstgericht in der Zurückweisung der Amtsrevision zu Ra 2021/02/0095 als Geschicklichkeitsgerät beurteilt“.
4 Sodann verwies das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen darauf, dass ein Sachverständiger „zu 19 ST/11-460“ am 19. November 2019 ein Gutachten zur „Pick a Picture Shuffle Funktion“ abgegeben und auf Basis näher genannter Umstände auf Vorliegen eines Geschicklichkeitsspiels erkannt habe.
5 Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, durch den „im zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark befassten Sachverständigen“ sei dargelegt worden, dass die Geschicklichkeitskomponente vorherrschend sei, „somit auch bei jenem Gerät, das diesem ggstdl. Beschlagnahme- und Einziehungs Verfahren zugrunde liegt“. Es liege „die gutachterliche Feststellung zum gegenständlichen Gerätetyp“ vor, dass „an diesem als Geschicklichkeitsgerät beurteilten Eingriffsgegenstand Spieleinsätze getätigt werden können, Gewinnausschüttungen stattfinden und dennoch das Überwiegen des Geschicklichkeits Bereiches nicht beeinträchtigt ist“. In der Folge gab das Verwaltungsgericht weitere Inhalte des in Rede stehenden Gutachtens wieder.
6 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass zufolge der mit hinreichender Gewissheit festgestellten „Beurteilung als Geschicklichkeits Gerät“ die gegen die verfahrensgegenständlichen Geräte verhängte Beschlagnahme und Einziehung aufzuheben gewesen sei.
7 Unter der Überschrift „Beweiswürdigend“ führte das Verwaltungsgericht „das mündliche Verfahren an zwei VH Tagen“, in denen „die Gerätetype und der darauf verwendete Geschicklichkeitsmodus, basierend auf den dazu ergangenen Gutachten ... eingehend besprochen und von den Verfahrensparteien mit deren jeweiligen Standpunkten erörtert“ worden sei, ins Treffen. Es verwies auf die im Verfahren durch alle anwesenden Verfahrensparteien „einbekannte“ Identität der verwendeten Geräte und darauf, dass der „idente Gerätetyp wie im Fall des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark“ von den Verfahrensparteien zugestanden worden sei. Die Identität der in beiden Verfahren verwendeten Geräte sei unstrittig.
8 In der Folge legte das Verwaltungsgericht dar, dass ein Gutachten eines Amtssachverständigen vom 4. Dezember 2019 durch ein anderes Gutachten, das vom Vorliegen eines Geschicklichkeitsspiels ausgehe, „entkräftet“ worden sei. Weiters führte das Verwaltungsgericht „relevante Themen“ („die Frage der Einwirkung mittels Geschicklichkeits Komponente“, „die Frage des auch beim Geschicklichkeits Apparat verwendeten Spieleinsatzes“, „die Frage der auch beim Geschicklichkeitsspiel zuerkannten Gewinnmöglichkeit“, „die Frage des fehlenden Walzenspieles“ sowie „die in diesem Zusammenhang ergangenen Gutachten“) an, und legte dar, dass zu keinem Fragenkomplex ein „spezifizierter Widerspruch“ erhoben oder ein ergänzender Beweisantrag gestellt worden sei. Auch sei zu keinem Fragenkomplex „die umfassende Beurteilung auf Basis des genannten Gutachtens des Landes Verwaltungsgerichtes Steiermark“ in Zweifel gezogen und auf sachlich gleichwertiger Ebene sei zu keinem Fragenkomplex eine gutachterliche Gegenäußerung erstattet worden.
9In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, dass nach den getroffenen Feststellungen „der Ausgang der ggstdl Eingriffsgegenstände“ zu keinem Zeitpunkt überwiegend vom Zufall abgehangen sei. Ein Spieler habe „laut vorliegender gutachterlicher Beurteilung“ ausreichend Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang, weshalb kein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vorliege. Das Verwaltungsgericht sehe keine Veranlassung, von den „Feststellungen“ des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen.
10Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Einziehung nach § 54 GSpG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG voraussetze. Im „Rahmen der Verhandlungen“ sei ausgeführt worden, dass „zum verfahrensgegenständlichen Tatkomplex“ kein Verwaltungsstrafverfahren geführt werde. Auf Basis der getroffenen Feststellungen sei kein (sonstiger) Tatbestand vorliegend, der verbotene Ausspielungen zum Gegenstand hätte. Nur auf Grund eines solchen Verstoßes wäre die Einziehung zu verfügen, wenn der Verstoß nicht nur geringfügig gewesen sei. „Diese Feststellungen“ habe die Finanzpolizei jedoch nicht zu erbringen vermocht.
11Nach den getroffenen Feststellungen sei weder der Verstoß, auch keinesfalls ein schwerwiegender gegeben und die Geräte hätten nicht zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG beschlagnahmt oder eingezogen werden müssen.
12 Die Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht wie folgt: „Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt“.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
14 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Amtsrevision insbesondere geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil es lediglich auf die Ausführungen eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sowie auf die diesem zugrundeliegenden gutachterlichen Ausführungen verwiesen habe. Es fehle an einer eigenständigen Begründung, weshalb das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob das Spielergebnis des auf den beschlagnahmten Eingriffsgegenständen abrufbaren Spielprogramms vorwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit der Spielteilnehmer abhänge, zu demselben Ergebnis wie im verwiesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gekommen sei. Unklar bleibe insbesondere, aufgrund welcher konkreten Umstände das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt sei, dass die auf den verfahrensgegenständlich zu bewertenden Eingriffsgegenständen durchführbaren Spiele zur Gänze jenen gleichen würden, die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu beurteilen gewesen seien und daher dessen beweiswürdigende Erwägungen sowie das dort eingeholte Sachverständigengutachten auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten. Eine nachprüfende Kontrolle sei nicht möglich.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch das Verwaltungsgericht, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete - erwogen:
16 Die Amtsrevision erweist als zulässig; sie ist auch berechtigt.
17Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2023/12/0080, Rn 8, mwN).
18Erschöpft sich die Begründung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes in einem Verweis auf ein anderes, dem angefochtenen Erkenntnis bei der Zustellung an den Revisionswerber auch nicht beigeschlossenes Erkenntnis, findet sich für einen derartigen Verweis, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, in den vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes keine Rechtsgrundlage (vgl demgegenüber § 43 Abs. 2 VwGG, wonach jedes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen ist, es jedoch soweit die Rechtsfrage bereits durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt istgenügt, diese anzuführen; zum Ganzen siehe grundlegend VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0115).
19Ein Begründungsmangel führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (vgl VwGH 23.4.2025, Ra 2023/12/0080, Rn 9, mwN).
20 Im angefochtenen Erkenntnis wurde begründend im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Eingriffsgegenstände baugleich bzw ident mit jenem Gerät seien, das in dem zu 41.18 490/2020 geführten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als „Geschicklichkeitsgerät“ beurteilt worden war. Eine eigenständige Beurteilung, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausging, dass bei den auf den verfahrensgegenständlichen Geräten spielbaren Spielen das Spielergebnis vorwiegend von der Geschicklichkeit abhinge, sind dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Zwar enthält das angefochtene Erkenntnis Bezugnahmen auf Äußerungen verschiedener Sachverständiger, die (offenbar) in anderen Verfahren getätigt worden sind. Diese sachverständigen Äußerungen werden allerdings über weite Strecken bloß wiedergegeben und sind im Übrigen sowohl sprachlich als auch inhaltlich schwer verständlich und jedenfalls nicht nachvollziehbar.
21 Überdies ist das angefochtene Erkenntnis auch nicht nachvollziehbar in Feststellungen, beweiswürdigende Erwägungen und die rechtliche Beurteilung gegliedert, sondern sind in den einzelnen Abschnitten die einzelnen Begründungselemente soweit sprachlich überhaupt verständlich miteinander vermengt.
22Im Ergebnis genügt das angefochtene Erkenntnis nicht den an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidung gestellten Anforderungen (vgl zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 23.4.2025, Ra 2023/12/0080).
23Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 18. März 2026
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