Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. März 2025, LVwG 414226/12/KPe, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 27. Juni 2023 sprach die Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD OÖ) gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme näher bezeichneter vorläufig beschlagnahmter Glücksspielgeräte darunter zwölf PCs, ein Ein und Auszahlungsgerät sowie zwei Router aus.
2 Nach Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid durch die Mitbeteiligte führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 19. April 2024 eine mündliche Verhandlung durch, zu der es (unter anderem) die Zeugen Z, S und M lud. Zeugin S entschuldigte sich am Vortag unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Zeuge M blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Zeuge Z erschien zur Verhandlung, seine Einvernahme wurde jedoch aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse des Zeugen in Ermangelung eines Dolmetschers abgebrochen und die Verhandlung sodann auf unbestimmte Zeit vertagt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. März 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde der Mitbeteiligten statt und behob den bekämpften Bescheid. Weiters sprach es aus, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das Amt für Betrugsbekämpfung habe am 5. Mai 2023 eine Kontrolle im näher bezeichneten Lokal der Mitbeteiligten durchgeführt. Bei dieser Kontrolle sei zunächst ein ungehinderter Zutritt in das Lokal nicht möglich gewesen, erst kurz vor zwangsweiser Öffnung sei die Türe geöffnet worden. Im Lokal seien zwölf PCs, ein Ein und Auszahlungsgerät und zwei Router vorgefunden worden. Testspiele hätten nicht durchgeführt werden können. Im Zuge der Kontrolle seien eine Angestellte (Zeugin S) und drei weitere Personen (darunter die Zeugen Z und M) angetroffen worden, deren Identität festgestellt worden sei und die befragt worden seien. Die Angestellte habe angegeben, „noch nie gesehen zu haben, dass Glücksspiele gespielt worden seien“, auch die weiteren Zeugen hätten den Erhebungsblättern zufolge nie gespielt und nichts gewusst. Vom Zeugen Z seien widersprüchliche Angaben gemacht worden, wobei der Gehalt der gesamten Zeugenaussage unter dem Blickwinkel zu sehen sei, dass er an diesem Tag einen halben Liter Schnaps getrunken habe. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die beschlagnahmten Geräte als Glücksspielautomaten verwendet worden seien und mit diesen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei.
5 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Kontrollhandlung am 5. Mai 2023 aufgenommenen Niederschriften mit den Zeugen aus, aus der Dokumentation der gegenständlichen Kontrolle ergebe sich, dass die beschlagnahmten Geräte zwar betriebsbereit gewesen seien, ein Probespiel habe aber nicht durchgeführt werden können. Die Zeugenaussagen seien diesbezüglich nicht ergiebig gewesen. Auch wenn die vollständige Einvernahme des Zeugen Z in der mündlichen Verhandlung (in Ermangelung eines Dolmetschers) nicht habe abgeschlossen werden können, so stehe fest, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben vor der Finanzpolizei und dem Umstand, dass der Zeuge eine erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen habe, „wohl keine tragfähigen Feststellungen auf eine solche Zeugenaussage gestützt werden könnten“. Auch die Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt betreffend die Übertretungen des Glücksspielgesetzes im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kontrollhandlung habe ergeben, dass auch in diesem Verfahren keine Verstöße gegen das Glücksspielmonopol des Bundes festgestellt worden seien.
6 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, im gegenständlichen Fall habe nicht einmal ermittelt werden können, was konkret auf den beschlagnahmten Geräten angeboten worden sei, weshalb ein möglicherweise noch anfangs vorgelegener Verdacht nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Eine bloße Vermutung reiche für eine Beschlagnahme nicht aus. In Ermangelung objektiv feststellbarer Umstände bestehe keine Verdachtslage, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Amtsrevisionswerber unter anderem einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Amtswegigkeitsprinzip geltend. Ferner erweise sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als mangelhaft. Das Verwaltungsgericht habe die Notwendigkeit, die vor Ort im Rahmen der Kontrolle angetroffenen Spieler und Lokalverantwortlichen als Zeugen einzuvernehmen, erkannt und diese auch als Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen. Tatsächlich habe jedoch nur ein Zeuge dieser Ladung Folge geleistet. In weiterer Folge habe sich das Verwaltungsgericht lediglich auf die niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der abwesenden Zeugen gestützt, ohne dies näher zu begründen, und keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, die Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage vor dem Verwaltungsgericht zu zwingen. Ferner sei es auch seiner Verpflichtung, die zwischen den niederschriftlichen Aussagen der Zeugen dokumentierten Widersprüche durch wechselseitigen Vorhalt der Aussagen sowie konkrete, an die Zeugen gerichtete Fragen aufzuklären, nicht nachgekommen. In Bezug auf die Aussage des Zeugen Z habe das Verwaltungsgericht relevante Beweisergebnisse nicht berücksichtigt, die Beweiswürdigung sei diesbezüglich nicht schlüssig. Der Zeuge Z sei auch trotz Verständigungsschwierigkeiten nicht nochmals unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden, vielmehr habe das Verwaltungsgericht von seiner Einvernahme mit der Begründung abgesehen, dass keine tragfähigen Feststellungen auf seine Zeugenaussage gestützt werden könnten, weil der Zeuge am Tag der Kontrollhandlungen durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, ohne dies jedoch näher zu hinterfragen.
9 Diese Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes sei relevant, weil insbesondere die Zeugin S mit der Aussage des Zeugen Z zu konfrontieren gewesen wäre, der zu Protokoll gegeben habe, dass die Zeugin S Spiele erklärt und Boni aufgebucht habe, sohin eine Funktion innegehabt habe, die mit ihrer leugnenden Verantwortung nicht in Einklang zu bringen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin S unter dem Eindruck der gerichtlichen Befragung ihre zuvor getätigte Aussage revidiert hätte oder das Verwaltungsgericht nicht von der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage überzeugt hätte. Letztere müsse schon vor dem Hintergrund der Erklärung der Zeugin S für die versperrte Eingangstür bezweifelt werden. Ähnliches treffe auf den Zeugen M zu, der dem Zeugen Z zufolge sogar Glücksspielgeräte habe freischalten können.
10 Die vorliegende Revision erweist sich bereits aufgrund dieses Vorbringens als zulässig; sie ist auch berechtigt.
11 Gemäß § 38 VwGVG gelten in Verwaltungsstrafverfahren (zu denen auch Beschlagnahmeverfahren zählen, vgl etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0810, mwN) vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteienvorbringen und anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B VG (siehe auch § 50 VwGVG) in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden hat, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt (vgl VwGH 20.10.2025, Ra 2023/12/0092; 21.7.2025, Ra 2024/12/0138, mwN).
12 Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können. Die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen. Auch eine den Beschuldigten allenfalls treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht nicht seiner aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst soweit das möglich ist für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl neuerlich VwGH 20.10.2025, Ra 2023/12/0092; 21.7.2025, Ra 2024/12/0138, mwN).
13 Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts gehört es), im Fall zu klärender bzw einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im § 44 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der mündlichen Verhandlung die Vorschrift des § 46 Abs. 1 VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das Verwaltungsgericht darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das Verwaltungsgericht auf Zeugen oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind (vgl VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0138, mwN).
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde (und nichts Anderes gilt für das Verwaltungsgericht) die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde (bzw des Verwaltungsgerichts), einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen (vgl erneut VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0138, mwN).
15 Fallbezogen beruft sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausschließlich darauf, dass die (schriftlichen) „Zeugenaussagen von den bei der Kontrolle anwesenden Personen nicht ergiebig“ gewesen seien. Mit Ausnahme des Zeugen Z habe keiner der Zeugen entsprechende Wahrnehmungen gehabt. Das Verwaltungsgericht setzt sich in seiner Entscheidung jedoch in keiner Weise damit auseinander, weshalb die unmittelbare Einvernahme der Zeugen S und M in der mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können. Dass das Verwaltungsgericht versucht hätte, die Zeugen S und M zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen schriftlichen Aussagen wäre es allerdings jedenfalls erforderlich gewesen, sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen zu verschaffen und den Zeugen die jeweiligen Aussagen wechselseitig vorzuhalten.
16 Schon deshalb war das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
17 Im Übrigen kann auch die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es könnten keine tragfähigen Feststellungen auf die Aussage des Zeugen Z gestützt werden, nicht nachvollzogen werden bzw erweist sich die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang als unvertretbar.
18 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt in Abweichung von diesen Grundsätzen allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der in § 45 AVG aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht willkürlich vorgehen dürften, sondern nur, dass sie bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden sind. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der „innere Wahrheitsgehalt“ der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein (vgl etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2022/12/0085).
19 Das Verwaltungsgericht hat daher im Rahmen der Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen. Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen inneren Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, entspricht nicht dem Gesetz (vgl erneut VwGH 18.11.2024, Ra 2022/12/0085).
20 Im vorliegenden Fall gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, es liege kein ausreichend substantiierter Verdacht vor, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden sei.
21 Zutreffend wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht die ausführliche niederschriftliche Aussage des Zeugen Z vor der Finanzpolizei nicht berücksichtigt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist idZ, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, die Aussagen dieses Zeugen seien aufgrund seines Alkoholkonsums zur Gänze nicht verwertbar, ohne diese Aussagen einer näheren Würdigung zu unterziehen, ohne die weiteren Zeugen damit zu konfrontieren und den Zeugen Z unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Einvernahme des Zeugen Z in der mündlichen Verhandlung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen, ohne dem Zeugen Gelegenheit zur Beantwortung der zuletzt gestellten Frage zu geben, und sodann ohne Fortsetzung der Einvernahme des Zeugen Z ausschließlich auf Grund der Tatsache, dass die Zeugen S und M am Tag der Kontrollhandlung ausgesagt hatten, dass im Lokal kein Glücksspiel stattgefunden habe, den Schluss gezogen, dass nicht hätte nachgewiesen werden können, dass mit den beschlagnahmten und eingezogenen Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen veranstaltet worden seien. Sämtliche in eine andere Richtung weisenden Beweisergebnisse wurden unberücksichtigt gelassen (etwa, dass ein Ein und Auszahlungsgerät vorgefunden wurde, der Eingang zum Lokal versperrt war, der Zeuge Z angegeben hatte, im Lokal gespielt zu haben etc.). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich daher als unvertretbar.
22 Das angefochtene Erkenntnis ist schließlich auch deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil das Verwaltungsgericht sich im angefochtenen Erkenntnis auf nicht näher genannte Beweisergebnisse aus einem Parallelverfahren bezieht, die soweit ersichtlich weder verlesen noch sonst mit den Parteien erörtert wurden (vgl dazu VwGH 21.10.2025, Ra 2023/12/0164).
23 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 12. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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