Aus dem klaren Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der VO der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergibt sich, dass für die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nicht die Funktion bzw hierarchische Stellung des Beamten maßgeblich ist, sondern die Tatsache, dass der Beamte zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt war.
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