Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des A G, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024, W213 2281225-1/11E, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verrichtet seinen Dienst in einer Justizanstalt und war dort vom 1. Dezember 2001 bis zum 28. Februar 2008 stellvertretender Sachbearbeiter in allgemeinen Vollzugsangelegenheiten, vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2009 Leiter der Abteilung der Ausbildungsstelle (Personal) und vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2022 Wachzimmerkommandant.
2 Den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde zufolge beantragte der Revisionswerber mit Eingabe vom 21. Juni 2022 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
3 Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, Bedienstete, die weniger als die Hälfte ihrer Dienstzeit im direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen stünden, seien von der Schwerarbeitsregelung nicht umfasst, darunter auch jene Bediensteten, die in der Direktions-, Ausbildungs-, Vollzugs-, bzw Wirtschaftsstelle einer Justizanstalt Dienst versähen. In einer Zusammenschau habe zwar festgestellt werden können, dass der Revisionswerber bei der Ausübung seiner jeweiligen Dienstverrichtungen im Feststellungszeitraum auch exekutivdienstliche Tätigkeiten, also Tätigkeiten im direkten Insassenkontakt, erbracht habe, aber diese in ihrer Dimension „bei Weitem“ nicht ausreichten, um als Schwerarbeitsmonate qualifiziert zu werden. Es hätte die Hälfte der monatlichen Dienstzeit im direkten Insassenkontakt erbracht werden müssen. Dies habe jedoch nicht festgestellt werden können.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei im relevanten Zeitraum zunächst als stellvertretender Sachbearbeiter in allgemeinen Vollzugsangelegenheiten, sodann als Leiter der Abteilung der Ausbildungsstelle (Personal) und zuletzt als Wachzimmerkommandant verwendet worden. Der Revisionswerber habe jedenfalls weniger als die Hälfte seiner Arbeitszeit Kontakt mit Insassen gehabt. Er sei überwiegend mit administrativen Aufgaben betraut gewesen, auch wenn er fallweise zu Vorführungen, Eskortierungen, Auslieferungen und Bewachungen etc herangezogen worden sei.
6 Den Ausspruch der Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es zu der mit Verordnung vom 26. Jänner 2022, BGBl. II Nr. 32, eingeführten Bestimmung des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4816/2024-5, abgelehnt und sie mit nachträglichem Beschluss vom 21. Mai 2025, E 4816/2024-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
8 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision.
9 Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl VwGH 18.3.2026, Ro 2025/12/0027 bis 0030, mwN).
13 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass konkret umschrieben wird, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Das Verwaltungsgericht hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche-konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene-grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte (vgl VwGH erneut 18.3.2026, Ro 2025/12/0027 bis 0030, mwN). Derartige Ausführungen sind der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes nicht zu entnehmen, weshalb damit schon aus diesem Grund nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.
14 Der Revisionswerber schließt sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und führt sodann aus, das Verwaltungsgericht berufe sich im Wesentlichen darauf, sein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stattgefundener Insassenkontakt sei irrelevant, weil er nicht im geforderten Ausmaß stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zu seiner dienstlichen Tätigkeit, vor allem hinsichtlich des konkreten Ausmaßes seines Insassenkontaktes, seiner konkreten dienstlichen Tätigkeit und hinsichtlich der Örtlichkeiten, an denen er seinen Dienst jeweils versehen habe, getroffen. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sei zudem verfehlt, weil der zentrale Sinn der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten unter anderem darin bestehe, Justizwachebeamten aufgrund der Häufung von psychischen Belastungen (welche aus regelmäßigem Kontakt mit Häftlingen resultierten) eine frühere Ruhestandsversetzung zu ermöglichen. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei „direkter Kontakt“ mit Insassen beispielsweise auch dann gegeben, wenn man über elektronische Einrichtungen kommuniziere oder die Insassen über Monitore direkt und unmittelbar zu überwachen habe. Die Verordnung sei jedenfalls derart zu interpretieren, dass jede Tätigkeit, welche mit Insassenkontakt jeglicher Art einhergehe, als Schwerarbeit zu qualifizieren sei. Das Verwaltungsgericht hätte somit zum Ergebnis gelangen müssen, der Revisionswerber verbringe regelmäßig mehr als die Hälfte seiner monatlichen Wochendienstzeit mit direktem Insassenkontakt.
15 Voranzustellen ist, dass die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl etwa VwGH 30.3.2026, Ro 2025/12/0025, mwN).
16 Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenem Verfahren, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Mai 2026 zur Zahl Ra 2025/12/0043 entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
17 Zusammengefasst ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass nach dem Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 31/2022, das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats nur dann anzunehmen ist, wenn ein Bediensteter der Justizwache zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt ist. Dass es unabhängig vom Vorliegen der genannten Tätigkeiten lediglich darauf ankäme, ob der betreffende Bedienstete der Justizwache „Kontakt mit Insassen“ hätte, ist dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Aufzählung der das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats (im entsprechenden Ausmaß) begründenden Tätigkeit bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt, zumal die Aufzählung in § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ausdrücklich taxativ formuliert ist (vgl VwGH 11. Mai 2026, Ra 2025/12/0043, mwN).
18 Soweit der Revisionswerber vorbringt, die in Rede stehende Bestimmung müsse „gleichheitskonform“ interpretiert werden, bzw eine Differenzierung nach der Örtlichkeit, in der Kontakt mit Insassen bestehe, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem gegenüber dem Revisionswerber ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4816/2024-5, ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass gegen § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Verordnungsgeber für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit eines Bediensteten der Justizwache mit erhöhter Gefährdung vorliegt, darauf abstellt, dass der Bedienstete zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in bestimmten Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt wird.
19 Vor dem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Revisionswerber selbst nicht davon ausgeht, dass er mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt worden sei, kommt es in weiterer Folge nicht darauf an, ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber nicht mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit „Insassenkontakt“ gehabt habe, zutreffend war oder nicht.
20 Auch sind entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers keine Feststellungsmängel ersichtlich: Fallbezogen ging das Verwaltungsgericht-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-davon aus, dass Umstände, welche Schwerarbeitsmonate begründen können, nicht vorliegen. Es traf dazu Feststellungen zu den Aufgaben des Revisionswerbers am jeweiligen Arbeitsplatz, zu den Abteilungen, in denen der Revisionswerber verwendet wurde, sowie zum Ausmaß des Einsatzes des Revisionswerbers bei Vorführungen und Ausführungen von Insassen. Welche Feststellungen das Verwaltungsgericht darüber hinaus hätte treffen müssen, wird nicht ausgeführt, womit es diesem Vorbringen bereits an der gebotenen Relevanzdarlegung mangelt.
21 Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl etwa VwGH 3.12.2025, Ra 2024/12/0145, mwN).
22 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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