Nach den Materialien zu § 1 Z 4 lit. b leg. cit., Ministerratsvortrag vom 25. Jänner 2022, BMKÖS-2021-0.872.621, sollen "die Tätigkeiten jener Justizwachebediensteten als Schwerarbeit gelten, die aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeiten überwiegend im direkten Kontakt mit den inhaftierten Personen stehen, weil sie z. B. in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, oder in Anstaltsbetrieben und Werkstätten Dienst versehen, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden". Es wird somit auf den direkten und tatsächlichen Kontakt des Justizwachebeamten zu Insassen abgestellt.
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