IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL aus Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 18.07.2023, Zl. 2023-0.022.688, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX und ist dort als Sachbearbeiter in der Vollzugsstelle tätig. Am 20.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten. Mit dem bekämpften Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Schwerarbeitsmonate zustehen würden. Die Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nur Tätigkeiten ausführe, welche die Administration betreffen würden und somit nicht ausreichende Zeiten hätte, welche als Schwerarbeit gelten würden. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und führte aus, dass er entgegen der Ansicht der Behörde tatsächlich Kontakt mit den Insassen habe, mit der Beaufsichtigung der Insassen beschäftigt gewesen wäre und ihm daher Schwerarbeitsmonate zustehen würden. Er sei mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit im direkten Kontakt mit den Insassinnen und Insassen gewesen.
Der Verwaltungsakt langte am 15.11.2023 beim BVwG ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Am 04.07.2024 und am 05.09.2024 wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von zwei Zeugen vorgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX 1964 geborene Beschwerdeführer steht in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Bezirksinspektor in der Justizanstalt XXXX . Er vollendete am XXXX 2004 sein 40. Lebensjahr; der Beurteilungszeitraum hinsichtlich der Schwerarbeitsmonate beginnt daher (dem 40. Lebensjahr folgenden Monatsersten), am XXXX 2004 und endet am 30.06.2022 (Einlangen des Antrages am 20.06.2022 folgenden Monatsletzten).
In diesem Zeitraum hatte er vom XXXX 2004 bis XXXX 2009 den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter allgemeiner Vollzug“ und seit dem XXXX 2010 anlässlich einer Organisationsänderung bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter Vollzugsstelle“ (inne). Seine derzeitige Arbeitsplatzbeschreibung lautet wie folgt:
„ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG
Amtstitel und Name d. dzt. Arbeitsplatzinhabers XXXX
Dienstadresse
[...]
SEKTION GRUPPE ABTEILUNG REFERAT
Justiz Justizwache Vollzugsbereich Vollzugssteile
2. FUNKTION DES ARBEITSPLATZES
Sachbearbeiter Vollzugsstelle
3. VERTRETUNGEN
3.1 WEN VERTRITT DER ARBEITSPLATZINHABER
Sämtliche SB der Vollzugsstelle
UMFANG DER VERTRETUNGSBEFUGNIS sämtliche den Arbeitsplatz entsprechende Befugnisse 3.3. WER VERTRITT DEN ARBEITSPLATZINHABER
Sämtliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Vollzugsstelle vertreten sich gegenseitig in allen nachstehend angeführten Aufgaben und Tätigkeiten.
Aufnahme und Entlassung von Insassen;
Durchführung von allgemeinen Angelegenheiten der Vollzugsverwaltung wie zum Beispiel: Feststellung der Identität der Insassen, Anlegen und Führen der Personalakten, Strafzeitberechnung, Evidenthaltung der Urteilsdaten, Führen der Fristenvormerke und sonstiger Geschäftsbehelfe, Administration und Dokumentation aller die Insassen betreffenden Vorgänge (z.B. Überstellung, Aus- und Vorführungen, Ausgänge, Unterbrechungen, Kontakt mit der Außenwelt usw.)
für Untersuchungs- und Strafhaft, Jugend- und Maßnahmenvollzug, Finanz- und Verwaltungsstrafhaft, Vollzug an Ausländern;
Koordination der Aufgabenerfüllung mit dem Vollzugsgericht, Auftragsoberbehörde, der Obersten Vollzugsbehörde, externen Betreuungseinrichtungen und Behörden;
Exekutivdiensttätigkeiten laut Vollzugshandbuch im Rahmen vom Schicht- und Wechseldienst und in Einsatzfällen.
Bearbeitung von Meldungen über Ordnungswidrigkeiten der Insassinnen und Insassen; Durchführung des Verfahrens bei Ordnungswidrigkeiten I. Instanz; Erlassung von Ordnungsstrafverfügungen und Ordnungsstraferkenntnissen; Mitwirkung bei der Anordnung und Überwachung des Vollzuges von Ordnungsstrafen; Vorbereitung von Anzeigen bezüglich des Verdachts der Begehung einer Straftat durch Insassinnen und Insassen.
ZIELE DES ARBEITSPLATZES
Gewährleistung der Durchführung des Straf-, Maßnahmen-, Untersuchungshaft-, Verwahrungshaft- und Auslieferungshaftvollzuges auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen (MRK, StVG, StPO, JGG.(europäische Strafvollzugsgrundsätze) und sonstigen Regelungsvorgaben (insb. Vollzugsordnung, Erlässe des BMJ); fristgerechte und vollständige Erfüllung aller dem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des
Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (= 100)
TÄTIGKEITEN QUANTIFIZIERUNG
Aufnahme und Entlassung von Insassen;
Übernahme und Aufnahme der Insassinnen und Insassen von einliefernden Sicherheitsbehörden, Justizanstalten ober bei freiwilligem Strafantritt; Feststellung und Überprüfung der Identität der Insassinnen und Insassen; Übernahme und Weiterleitung von Anzeigen, Haftberichten, Einlieferungspapieren an die zuständigen Organisationseinheiten; erkennungsdienstliche Behandlung im Weg der Anfertigung von Lichtbildern, der Abnahme von Fingerabdrücken und der Vornahme von Messungen; Veranlassung der ärztlichen Zugangsuntersuchung; eigenverantwortliches Anlegen und Führen des Personalaktes der Insassin /des Insassen.
Abnahme und schriftliche Dokumentation sowie Verwaltung der Wertgegenstände und Urkunden der Insassinnen und Insassen; Visitierung der Insassinnen und Insassen; selbstständige Meldung von Wertsachen an die Gerichte; Beschaffung, Lagerung, Ausgabe und Rücknahme der Gefangenen- und Privatkleidung; Lagerung, Ausgabe und Überprüfung der im Rahmen von Vergünstigungen an die Insassinnen und Insassen auszufolgenden bzw. ausgefolgten Gegenstände; Ausfolgung der Effekten und Depositen an die zu entlassenden Insassinnen und Insassen.
Eigenverantwortliche Abwicklung des Schriftverkehrs mit Gerichten, Sicherheitsbehörden und Ämtern im Zusammenhang von Entlassungen; Vorbereitung der Entlassungspapiere.
Untersuchungs- und Strafhaft, Jugend- und Maßnahmenvollzug, Finanz- und Verwaltungsstrafhaft, Vollzug an Ausländern;
Selbstständige Wahrnehmung, Erledigung des Schriftverkehrs und schriftliche Dokumentation der Vorführtermine zu Gerichten, Behörden und Institutionen; unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge der Insassinnen und Insassen auf Haftunterbrechung, Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vorlage an die Anstaltsleitung und Weiterleitung an das Vollzugsgericht; Übernahme von Untersuchungshäftlingen in Strafhaft und in den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen; Kontaktaufnahme mit fremdenpolizeilichen Behörden und Dokumentation der fremdenpolizeilichen Maßnahmen; Überwachung des Briefverkehrs und der Paketsendungen für Insassinnen und Insassen Prüfung der Notwendigkeit zur Klassifizierung, Einholung der Stellungnahme der Insassin / des Insassen, der Durchführung der Erhebungen (zB Urteile und Strafregisterauskunft einholen), Veranlassung einer besonderen psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychologischen Beobachtung und Untersuchung; Bearbeitung von Anträgen der Insassinnen und Insassen auf Strafvollzugsortsänderungen oder Strafvollzugsortsänderungen von Amts wegen.
Selbstständige Bearbeitung von Anträgen der Insassinnen und Insassen oder der Anstaltsleitung auf bedingte Entlassung oder Begnadigung; selbstständige Bearbeitung von Ansuchen und Beschwerden der Insassinnen und Insassen; Vorbereitung und Mitarbeit am
Insassenrapport. Durchführung der Überstellung in den gelockerten Vollzug und Entlassungsvollzug.
Koordination der Aufgabenerfüllung mit dem Vollzugsgericht-der Vollzugsoberbehörde-, der Obersten Vollzugsbehörde, externen Betreuungseinrichtungen und Behörden;
Bearbeitung und Erteilung von Auskünften, ob sich eine bestimmte Person in Haft befindet und damit in Zusammenhang stehende Umstände; Erlassung von Bescheiden bei Nichterteilung von Auskünften; Abwicklung des Schrift- und Telefon Verkehrs mit Gerichten, Behörden und Ämtern betreffend alle Angelegenheit der Vollzugsverwaltung
Information und Befragung ausländischer Insassinnen und Insassen zum vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbot; Einholung der Stellungnahme der Fremdenbehörde; Ausarbeitung des Vorlageberichts an das Vollzugsgericht; Prüfung der Voraussetzung der Übernahme der Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland bei ausländischen Insassinnen und Insassen und deren niederschriftliche Befragung in dieser Sache; Ausarbeitung des Vorlageberichts an das Bundesministerium für Justiz; Organisation der Überstellung der Insassinnen und Insassen in den zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe ersuchten Staat
Bearbeitung der Anträge auf Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH); Einholung diesbezüglicher Stellungnahmen der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter im Strafvollzug (BEST) und Erteilung von Erhebungsaufträgen an den Verein NEUSTART in dieser Sache; Ausarbeitung der Entscheidungen (Bescheide) über die Gewährung und den Widerruf des EÜH; Verständigung des Vollzugsgerichts, der Sicherheitsbehörden und der Opfer der strafbaren Handlung über die Gewährung des EÜH 70%
Exekutivdiensttätigkeiten laut Vollzugshandbuch im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstes und in Einsatzfällen 20%
Brandschutzmitglied 5%
Einsatzgruppenmitglied 5% [...]“
Der Beschwerdeführer arbeitete im gesamten Beurteilungszeitrum Vollzeit in einer Vollzugsstelle einer Justizanstalt und war hauptsächlich mit der Aufnahme von Insassinnen und Insassen beschäftigt. Dazu gehört die (elektronische) Personsfeststellung, Personsdurchsuchung, die Effekten und Depositenverwaltung sowie die Ausfolgung der Depositen im Falle einer Entlassung. Seit 2007 führte der Beschwerdeführer dies gemeinsam mit einem Kollegen XXXX durch. 2008 wurden die Arbeitsbereiche zusammengeführt. Seit 2010 wurde der Arbeitsplatz geändert, seitdem ist der Beschwerdeführer Sachbearbeiter in der Vollzugsstelle. In dieser Vollzugsstelle wurden vorher getrennte Arbeitsbereiche zusammengeführt, wobei der Arbeitsbereich des Beschwerdeführers unverändert blieb, jedoch Administrationsaufgaben dazukamen.
Für die Aufnahme, Entlassung, Überstellungen (in oder von anderen Justizanstalten), dem „Zwischenparken“ der Insassen bei einer Ausführung (während sich die KollegInnen für die Ausführung adjustieren), der Einvernahme von eigenen und fremden Behörden, sind zwei eigene Räume, sogenannt „Einstellzellen“ vorgesehen, welche neben einer Tür auch eine Gittersperre besitzen. Dem direkt angeschlossen sind die Räumlichkeiten der Vollzugskanzlei bzw. Vollzugsstelle. Die oben beschriebenen Amtshandlungen mit den Insassinnen und Insassen werden in diesen Einstellzellen vorgenommen. Die Räumlichkeiten befinden sich im Halbgesperre der Justizanstalt.
Der Beschwerdeführer übergibt den Insassinnen und Insassen auch elektronische Geräte oder Wäschepakete, welche den Insassinnen und Insassen übersandt werden. Er übergibt Ihnen auch behördliche Schriftstücke, erklärt ihnen den Inhalt und übersetzt (diesen) teilweise. Er macht auch Vorführungen (innerhalb der Justizanstalt) im Ausmaß von ca. 50 Minuten täglich (ca. 5 Vorführungen mit je 10 Minuten).
2. Beweiswürdigung:
Es wurden am 04.07.2024 (sh Verhandlungsschrift oder in der Folge kurz „VHS1“ genannt) und am 05.09.2024 (in der Folge kurz „VHS2“ genannt) Verhandlungen unter Beiziehung von zwei Zeugen vorgenommen.
Zur Arbeitsplatzbeschreibung:
Die Behörde bezog sich im Bescheid auf eine Arbeitsplatzbeschreibung für „generelle Aufgaben im Vollzugsbereich“ (siehe dazu Seite 3 der VHS2). In der ersten Verhandlung legte der BF eine weitere (nicht unterfertigte) Arbeitslatzbeschreibung vor (sh Seite 8 der VHS1). Deswegen wurde er ersucht, eine unterfertigte Fassung vorzulegen, welche die Behörde mit Schriftsatz vom 06.08.2024 (OZ 4) dem VwG vorlegte. Der BF legte diese Arbeitslatzbeschreibung mit Schriftsatz vom 27.08.2024 (OZ 7) ebenso vor.
Der BF brachte zur ersten „generellen“ Arbeitsplatzbeschreibung vor, dass dies in etwa jene Aufgaben seien, die er durchführe (siehe Seite 3 der VHS1). Die zweite – unterfertigte – Arbeitsplatzbeschreibung ist konkreter ausgeführt, sowohl von der Behörde (OZ 4), als auch vom BF vorgelegt und von der Behörde auf Befragung nicht bestritten worden (sh dazu S 3 unten, VHS2). Die Arbeitslatzbeschreibung, welche seine Tätigkeiten konkret ausführt, ist daher jene, von der ich ausgehen kann und deswegen auch festgestellt wurde.
Zu den Exekutivdiensttätigkeiten oder auch „Einziehungen“ genannt, inkl. Ausführungen:
Der BF hat laut Arbeitslatzbeschreibung einen 20%igen Anteil in „Exekutivdiensttätigkeiten laut Vollzugshandbuch im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstes und in Einsatzfällen, einen 5%igen Anteil als „Brandschutzmitglied“ und einen 5%igen Anteil als „Einsatzgruppenmitglied“. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass dies nicht bedeutet, dass er tatsächlich diese Anteile für diese Tätigkeiten aufbringt. Eine Arbeitsplatzbeschreibung kann diesbezüglich nur eine Prognose darstellen wie hoch der Anteil der einzelnen Tätigkeiten im Bezug zur Gesamtbelastung darstellt. Eine Arbeitslatzbeschreibung kann nicht als zeitlicher Arbeitsnachweis herangezogen werden. Dass dies im gegenständlichen Fall gerade nicht der Fall ist, nämlich dass der BF nicht 20% für Exekutivdiensttätigkeiten aufbrachte, ergibt sich aus der Vorlage der belangten Behörde vom 06.08.2024 (siehe S 4 ff). In diesem Arbeitsnachweis ist angeführt, an welchen Tagen (beginnend mit 12.01.2005) der BF für Exekutivdiensttätigkeiten herangezogen wurde sowie wurde auch die Dauer dieser Einziehungen angeführt. Die Behörde führte aus, dass vom 12.01.2005 bis dato der BF lediglich an 75 Tagen an ganztägigen Ausführungen beteiligt war. Dies wurde vom BF nicht bestritten. „Ausführungen außerhalb der Justizanstalten“ wäre allerdings laut § 1 Z 4 lit b) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 relevant. Die Behörde legte – abgesehen von der von ihr erstellten Liste auf Seite 4 – auch noch eine Querliste vor (sh dazu die Eingabe vom 06.08.2024, OZ 4). Diese Querliste beginnt ebenso am 12.01.2005 und beschreibt eine genauere Darstellung der „Einziehungen“ des BF. Diese Liste wurde in der VHS2 näher behandelt (sh dazu Seite 5 der VHS2), weswegen Folgendes bewiesen ist: Der BF arbeitet grundsätzlich im Vollzugsbereich der Justizanstalt. Laut Arbeitsplatzbeschreibung sollte er zu 20% am Exekutivdienst teilnehmen. Das ist jener Teil seiner Arbeit, welcher auch als „Einzug“ genannt wird (siehe dazu S 5 mittig der VHS2). Der BF hilft mit diesen Tätigkeiten den anderen Abteilungen aus, indem er etwa an Ausführungen teilnimmt; Insassinnen oder Insassen werden zB zu Ärzten gebracht. Die von der belangten Behörde vorgelegte Querliste beinhaltet allerdings nicht nur Ausführungen, sondern generell jede Tätigkeit der Einziehung. Nicht jede Einziehung auf dieser Querliste ist eine Ausführung, relevant sind jedoch nur die Ausführungen. Eine Nachschau auf dieser Querliste ergab, dass er beispielsweise im Jahr 2008 nur an zwei Tagen mit Ausführungen beschäftigt war, die anderen Jahre stellten sich nicht anders dar. Irrelevant sind die anderen Einziehungstätigkeiten wie zB „Lieferung Firma XXXX “ (sh dazu VHS2, Seite 6) oder andere Tätigkeiten. Keinesfalls ist mit diesem Nachweis der Beweis geführt worden, dass er mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit mit Ausführungen beschäftigt war. Selbst unter der Unterstellung, dass alle Tätigkeiten auf dieser Querliste Ausführungen im Sinne der Verordnung wären, käme der BF nicht auf 50vH seiner dienstlichen Tätigkeit.
Der BF ist nochmals an Ausführungen beteiligt. Die Zeugen XXXX und XXXX brachten vor (sh dazu Seite 8 unten und Seite 10 der VHS 2), dass – falls Kolleginnen und Kollegen (vermutlich des Wachzimmers, welche Vorführungen in der Regel direkt vornehmen) – die Insassinnen und Insassen im Halbgesperre, bzw. in den vom BF beaufsichtigten Räumlichkeiten „zwischenparken“, sich adjustieren und dann wieder übernehmen. In der Zeit der Adjustierung werden die Insassinnen und Insassen vom BF beaufsichtigt, auch wenn sie in dem „Einstellhaftraum“ eingesperrt sind (sh dazu Seite 10 der VHS2). Diese Zeiten können jedoch als Ausführungen herangezogen werden, haben jedoch (nur) eine Dauer von ca. 10-15 Minuten; keinesfalls ist der BF mit der Beaufsichtigung die Hälfte seiner Arbeitszeit beschäftigt.
Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellung hinsichtlich der Organisationsänderung ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen XXXX (sh VHS2, S 8 ff). Die Feststellung, dass der BF seit der Organisationsänderung Administrationsaufgaben dazubekam, ergibt sich aus seiner Aussage (sh VHS1, Seite 3). Die Feststellung hinsichtlich der Einstellzellen ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers auf Seite 4 der VHS1 und auch aus seiner Stellungnahme vom 11.10.2022. Die Feststellung hinsichtlich seiner weiteren Tätigkeiten ergibt sich aus der VHS1, Seite 6, insbesondere die zeitliche Dauer der Vorführungen.
Zu den Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb der Justizanstalt: Laut seiner Darstellung – sh Seite 6 der VHS1 -, welche die Behörde nicht bestritt, hat er täglich ca. 5 Vorführungen mit je 10 Minuten, abhängig von der Örtlichkeit wo sich der Insasse bzw. Insassin befindet (siehe dazu VHS1, S 6). Dies ist jedoch nicht seine Hauptaufgabe, diese liegt bei Einlieferungen, Auslieferungen, Überstellungen und in der Depositenverwaltung (sh dazu Seite 3, VHS1).
So wie auch der Beschwerdeführer und die Zeugen vorbrachten, liegt die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers in der Aufnahme von Insassinnen und Insassen, ebenso in der Auslieferung derselben. Seit 2004 gab es im Schnitt ca. 350 Einlieferungen in die Justizanstalt. Zahlen und Angaben vor 2004 fehlen, sind aber im Grunde auch unerheblich. Der Beschwerdeführer wendet ca. eine Stunde pro Aufnahme und ca. eine Stunde pro Entlassung auf (ein Zeuge brachte hier vor das täglich von 08.00 Uhr bis ca. 09.30 Uhr Entlassungen vorgenommen werden, sh dazu VHS2, S 7; ein weiterer Zeuge bringt vor [sh dazu VHS2, S 10], dass eine Entlassung nur eine halbe Stunde dauert) dies für sich genommen grob zwei Stunden Kontakt (es gab seit 2004 im Schnitt zirka 300 Entlassungen) mit den Insassinnen und Insassen bedeutet. Rechnet man noch die Vorführungen innerhalb der Justizanstalt hinzu wären dies 3 Stunden Insassenkontakt pro Tag. Diese Rechnung ist grob skizziert und für den Beschwerdeführer günstig gerechnet worden, da Urlaube, Einziehungen, Vertretung nicht gerechnet wurden, ebenso wurde hier nicht mitberechnet, dass die Einlieferung nicht nur alleine vom BF vorgenommen werden, sondern auch von Herrn XXXX (sh hierzu VHS1, S 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat gemäß § 15b Abs. 2 BDG 1979 dann vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Dies hat die Bundesregierung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. Nr. 31/2022 vorgenommen. Diese Verordnung verweist auf die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006. Diese ist „mit der Maßgabe anzuwenden“, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (siehe § 1 Ziffer 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006). Das bedeutet, dass sowohl die gesetzliche Bestimmung nach § 15b BDG 1979, als auch die Bestimmung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. Nr. 31/2022 von einer mindestens 15-tägigen Dauer an belastender Tätigkeit im Monat ausgeht.
Auslegung des § 1 Z 4 lit b) der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2022:
Die gesetzliche Grundlage, welche hier zur Anwendung kommt ist die oben erwähnte Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 in der Fassung. BGBl. II Nr. 31/2022. Mit der Novellierung durch BGBl. II Nr. 31/2022 wurde eine neue lit. in Ziffer 4 eingefügt („lit. b)“) welche die Justizwachebeamten betrifft und die bisherige lit b) wurde zur lit c).
Die Bestimmung lautet auszugsweise: „Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
[...]
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) [...]
b) Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit
- tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind,
- sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden
- oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind, [...]“
(Die Spiegelstriche wurden zwecks Übersichtlichkeit lediglich hier von mir gesetzt.)
Demnach gilt als Schwerarbeit (bzw. als Gefährdung, welche die „allgemein akzeptierte Gefahr in erheblichen Ausmaß übersteigt“ [siehe dazu den Einleitungssatz in § 1 Z 4 leg cit) im Sinne dieser Verordnung, wenn der Beamte bzw. die Beamtin in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben bzw. Werkstätten oder bei Vorführungen und Ausführungen arbeitet.
Der Wortlaut dieser Vorschrift bzw. die taxative Aufzählung der bestimmten Tätigkeiten (Tätigkeiten in Abteilungen in denen die Insassinnen und Insassen untergebracht sind, Werkstätten usw.) ist klar und lässt keinen Zweifel aufkommen was darunter zu verstehen ist.
Die Behörde führt im Bescheid die (nicht öffentlich zugänglichen) Erläuterungen zu der Novellierung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 an (BGBl. II Nr. 31/2022 [sh auch Ministerratsvortrag vom 25.01.2022, GZ. BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986 [entnommen aus: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/ministerratsprotokolle/ministerratsprotokolle-regierungsperiode-xxvii-2021-3/bp-4-26-jan.html, Zugriff am 12.09.2024]), wobei Folgendes auffällt: In diesen (dem Bescheid entnommenen Text der) Erläuterungen ist zu lesen, dass „der Anknüpfungspunkt für die vorliegende Regelung vielmehr der direkte Kontakt mit den Insassinnen und Insassen ist, in welchem sich letztlich die Gefahren und die damit einhergehende psychische Belastung manifestiert.“ (siehe dazu Seite 4 des Bescheides). Auch die Behörde bezieht sich neben den entsprechenden Tätigkeiten (Verordnungstext) auf den „direkten Kontakt“ (Text der Erläuterung) indem Sie zum Beispiel auf Seite 7 ausführt, dass es für die Beurteilung der Schwerarbeit darauf ankommt, welche Tätigkeiten ausgeübt wurden und ob daraus geschlossen werden kann, dass diese Tätigkeiten im direkten Insassenkontakt [...] erbracht worden sind. Für die Behörde muss daher offenbar beides vorliegen, die entsprechende Tätigkeit selbst und der „direkte Kontakt zu den Insassinnen und Insassen“. Dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht anschließen.
Der „direkte Kontakt mit den Insassinnen und Insassen“, wie in den Erläuterungen angeführt, ist nicht im Gesetzestext enthalten und muss daher einschränkend betrachtet werden. Der Gesetzestext ist – wie oben angeführt– klar und bedarf es daher keiner weiteren Auslegung unter Heranziehung der (ohnehin nicht öffentlich zugänglichen) Erläuterungen.
Für die Auslegung von Gesetzen (§ 6 ABGB) ist in erster Linie der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung maßgebend (Dittrich/Tades, ABGB 35 E 10a zu § 6 ABGB).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251, mwN).
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ein „direkter Kontakt mit den Insassinnen und Insassen“ einen Anspruch begründet, hätte er dies auch so ausgeführt. Dies ist jedoch durch die oben angeführte (noch dazu taxative) Aufzählung gerade nicht der Fall.
Der Gesetzgeber wollte durch die abschließende Aufzählung der Tätigkeiten nur jene MitarbeiterInnen von der Regelung umfasst wissen, welche diese Tätigkeiten (mit mehr als 50 vH) ausüben. Anknüpfungspunkt für einen Anspruch ist daher, welche Tätigkeit er oder sie durchführt und nicht, ob er oder sie einen „direkten Kontakt“ mit den Insassinnen oder Insassen hat. Ich bin daher bei der Auslegung dieser Bestimmung zunächst einmal an den Gesetzestext gebunden, und kann daher den „direkten Kontakt“ nicht als Maßstab heranziehen. Erst wenn Zweifel am Gesetzestext aufkommen würden, könnten die Erläuterungen zur Auslegung eines unklaren Textes (die hier nicht vorliegen) herangezogen werden. Ich kann daher lediglich prüfen, ob der Beschwerdeführer die oben angeführten Tätigkeiten ausübt. Ob er nun außerhalb dieser Tätigkeiten im „direkten Kontakt“ mit den Insassinnen und Insassen steht ist unerheblich, denn auf einen solchen kommt es nach dem Gesetzestext nicht an. Der Beamte bzw. die Beamtin muss jedenfalls eine dieser ausgeübten Tätigkeiten ausüben, darüber kann ich mich nicht hinwegsetzen und lediglich den „direkten Kontakt“ prüfen; damit würde ich den gesetzlichen Willen ganz offensichtlich verletzen.
Für den Beschwerdeführer kommt der dritte Spiegelstrich in Betracht, (sein Arbeitsplatz ist weder in einer Abteilung wo Insassinnen und Insassen untergebracht werden, noch innerhalb eines Betriebes oder einer Werkstätte gelegen) er muss daher mehr als 50 vH seiner Dienstzeit bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sein.
Zusammengefasst ist es daher nicht von Relevanz ob und in welchem zeitlichen Ausmaß der Beschwerdeführer an folgenden Tätigkeiten hauptverantwortlich tätig oder beteiligt war: Einlieferung und Auslieferung, Überstellung von und in anderen Justizanstalten, Vorführungen innerhalb von Justizanstalten, Beaufsichtigung von (Rauch)pausen der Insassinnen und Insassen welche mit dem Bus in der Justizanstalt XXXX pausieren, Übersetzen oder Belehren von behördlichen Schriftstücken, Ausfolgung von elektronischen Geräten oder Wäschestücken an die Insassinnen und Insassen.
Nachdem nicht nachgewiesen (und auch nicht behauptet) wurde, dass der Beschwerdeführer mehr als 50vH seiner Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht wurden oder in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet wurden, gearbeitet hat (das betrifft die anderen beiden Möglichkeiten nach § 1 Abs. 4 lit b der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006), war ein Anspruch nicht gegeben und die Beschwerde daher abzuweisen.
Auch bei einer kumulativen Betrachtungsweise der drei Spiegelstriche des § 1 Abs. 4 lit b der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zusammen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Anspruch nicht erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Auslegung von Gesetzestexten bereits entschieden (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006).
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