Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des C K, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2025, W246 2281226-1/34E, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verrichtet seinen Dienst in einer Justizanstalt und war dort vom 1. Juni 2007 bis 31. Oktober 2008 Beamter im allgemeinen Justizwachedienst und vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2022 Sachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle.
2 Den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde zufolge beantragte der Revisionswerber mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
3 Mit Bescheid vom 11. April 2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, Bedienstete, die weniger als die Hälfte ihrer Dienstzeit im direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen stünden, seien von der Schwerarbeitsregelung nicht umfasst, darunter auch jene Bediensteten, die in der Direktions-, Ausbildungs-, Vollzugs-, bzw Wirtschaftsstelle einer Justizanstalt Dienst versähen. Im Bescheid näher angeführte Schwerarbeitsmonate seien zwar festgestellt worden, jedoch seien alle weiteren Dienstzeiten, die der Revisionswerber als Sachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle erbracht habe, nicht als Schwerarbeit anzuerkennen. Es lasse sich nicht erschließen, dass der Revisionswerber „überwiegend und dauernd, nämlich im Ausmaß von 15 Tagen im Monat“ Tätigkeiten mit unmittelbarem Insassenkontakt erbracht habe. Der Bezug einer im Gehaltsgesetz 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage sei nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten. Insgesamt ergäben sich somit im relevanten Zeitraum nur 38 Schwerarbeitsmonate.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-Folge und änderte den Bescheid dahin ab, dass festgestellt wurde, dass der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum insgesamt 59 Schwerarbeitsmonate geleistet habe. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei im relevanten Zeitraum zunächst vom 1. Juni 2007 bis 31. Oktober 2008 Beamter im allgemeinen Justizwachedienst und vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2022 Sachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle gewesen, wobei er auch im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Oktober 2008 bereits zur Gänze auf dem Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle verwendet worden sei. Sodann traf es Feststellungen zu den vom Revisionswerber ausgeübten Tätigkeiten und gelangte zum Ergebnis, dass der Revisionswerber im Ausmaß von insgesamt 59 Monaten im Abteilungsbereich, im Exekutivbereich und im Betriebsbereich sowie im Rahmen von Nachtdiensten zu mehr als der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit Tätigkeiten ausgeübt habe, bei denen er tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht waren, in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt wurden, sowie bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt worden sei.
6 Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, auch am Stammarbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle mit Insassen in Kontakt gestanden zu sein, sei festzuhalten, dass es sich bei der Wirtschaftsstelle nicht um eine Abteilung, in der Insassen untergebracht waren, um einen Anstaltsbetrieb oder um eine Werkstätte, in dem/der Insassen ausgebildet und beschäftigt wurden, handle und dass er bei den dort geleisteten Tätigkeiten auch nicht bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt worden sei. Selbiges gelte für die vom Revisionswerber angeführten Tätigkeiten in der „Vollzugsstelle“ des Vollzugsbereichs sowie im Wachzimmer des Exekutivbereichs. Selbst bei hypothetischer Anerkennung sämtlicher vom Revisionswerber im Rahmen der „Wachzimmer Verwaltung“ geleisteten Zeiten als Schwerarbeitszeiten und bei hypothetischer Annahme, dass der Revisionswerber in sämtlichen Zeiten seiner Abwesenheiten, fiktiv gearbeitet hätte, Schwerarbeit geleistet hätte, würde dies im Ergebnis nicht zur Feststellung von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten führen.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Der Revisionswerber führt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision aus, das Verwaltungsgericht berufe sich im Wesentlichen darauf, dass es laut Verordnungstext nicht unbedingt auf den direkten Kontakt mit Insassen ankomme, sondern lediglich, ob die Dienstzeit in einer Abteilung, einem Anstaltsbetrieb oder Werkstätte oder mit Vor-und Ausführungen verbracht werde. Der Revisionswerber habe zusätzlich zu den regelmäßigen Aus-und Vorführungen im Rahmen seiner Tätigkeit in der Wirtschaftsstelle sowie der Vollzugsstelle Kontakt zu Insassen gehabt, woraus ein direkter Insassenkontakt im Ausmaß von mehr als der Hälfte seiner Dienstzeit resultiere. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sei verfehlt, weil der zentrale Sinn der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten darin liege, Justizwachebeamten eine frühere Ruhestandsversetzung zu ermöglichen, weil diese aufgrund ihrer „Tätigkeit mit Insassen“ eine Tätigkeit mit erhöhter Gefährdung ausübten. Die Verordnung sei jedenfalls derart zu interpretieren, dass jede Tätigkeit, welche mit Insassenkontakt jeglicher Art einhergehe, als Schwerarbeit zu qualifizieren sei. Das Verwaltungsgericht hätte somit zum Ergebnis gelangen müssen, dass sämtliche Tätigkeiten mit Insassenkontakt relevant für das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten seien und der Revisionswerber dementsprechend regelmäßig mehr als die Hälfte seiner monatlichen Wochendienstzeit mit direktem Insassenkontakt verbringe.
13 Voranzustellen ist, dass die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision-bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl etwa VwGH 30.3.2026, Ro 2025/12/0025, mwN).
14 Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenem Verfahren, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Mai 2026, Ra 2025/12/0043, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
15 Zusammengefasst ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass nach dem Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 31/2022, das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats nur dann anzunehmen ist, wenn ein Bediensteter der Justizwache zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt ist. Dass es unabhängig vom Vorliegen der genannten Tätigkeiten lediglich darauf ankäme, ob der betreffende Bedienstete der Justizwache „Kontakt mit Insassen“ hätte, ist dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Aufzählung der das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats (im entsprechenden Ausmaß) begründenden Tätigkeit bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt, zumal die Aufzählung in § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ausdrücklich taxativ formuliert ist (vgl VwGH 11.5.2026, Ra 2025/12/0043, mwN).
16 Soweit der Revisionswerber vorbringt, die in Rede stehende Bestimmung müsse „gleichheitskonform“ interpretiert werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4791/2024-5, ausdrücklich ausgesprochen hat, dass gegen § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Verordnungsgeber für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit eines Bediensteten der Justizwache mit erhöhter Gefährdung vorliegt, darauf abstellt, dass der Bedienstete zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in bestimmten Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt wird.
17 Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Revisionswerber selbst nicht dargetan hat, dass er mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt worden sei, kommt es in weiterer Folge nicht darauf an, ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber nicht mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit „Insassenkontakt“ gehabt habe, zutreffend war oder nicht.
18 Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl etwa VwGH 3.12.2025, Ra 2024/12/0145, mwN).
19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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