Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des R S, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. November 2024, 405-10/1573/1/6-2024, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12. August 2024 wurde der Revisionswerber der achtfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber habe als Eigentümer bzw Vermieter in der Zeit von zumindest 18. bis 19. Dezember 2023 in einem näher genannten Lokal näher bezeichnete Glücksspielautomaten durch „Bereitstellung der Räumlichkeit gegen Entgelt dem Mieter und Inhaber zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen“ im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Verfügung gestellt, obwohl dafür keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden sei und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen gewesen seien. Er habe damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und sei somit als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten. Er habe sich unternehmerisch an der Veranstaltung von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, beteiligt.
2 Die belange Behörde verhängte über den Revisionswerber acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 6.000,-(sowie Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) pro Glücksspielgerät und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von € 4.800,-.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise (in Hinblick auf die Strafhöhe) Folge und setzte die verhängten Geld-und Ersatzfreiheitsstrafen sowie den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens herab. Den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses änderte das Verwaltungsgericht dahin ab, dass er (zusammengefasst) zu lauten habe, der Revisionswerber habe als Eigentümer und Betreiber eines näher bezeichneten Geschäftslokals zumindest am 19. Dezember 2023 auf acht näher bezeichneten, von ihm im Lokal betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG auf eigene Gefahr und Rechnung veranstaltet, indem er Spielern ermöglicht habe, auf diesen Glücksspielgeräten, für die keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz bestanden habe, jeweils gegen Geldeinsatz virtuelle Walzenspiele mit Aussicht auf ausschließlich vom Zufall abhängige Gewinne zu spielen. Die Spieler hätten nur den Spieleinsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen, die Spiele durch Tastenbetätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten können. Die übertretene Rechtsvorschrift habe jeweils zu lauten: „§ 52 Abs 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 52 Abs 2 iVm § 2 Abs 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019“. Die angewendete Strafsanktionsnorm habe jeweils zu lauten: „§ 52 Abs 2 dritter Strafrahmen GSpG, BGBl Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 104/2019“. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision ua vor, das Verwaltungsgericht habe einen unzulässigen Austausch des Tatvorwurfs vorgenommen, weil ihm durch die belangte Behörde zur Last gelegt worden sei, sich an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt zu haben, nicht aber, dass er diese selbst veranstaltet habe. Mit dem Vorwurf, der Revisionswerber habe verbotene Ausspielungen veranstaltet, überschreite das Verwaltungsgericht die „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens bzw jene des Beschwerdeverfahrens.
8 Die Revision erweist sich bereits aus diesen Gründen als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9 Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht sowohl eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet (1. Tatbild), als auch wer sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt (4. Tatbild).
10 Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt (vgl VwGH 15.6.2020, Ra 2019/17/0064, mwN).
11 Das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG beschreibt eine Handlung, die darin besteht, dass sich jemand an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt, ohne diese selbst zu veranstalten, zu organisieren oder unternehmerisch zugänglich zu machen. Ausschlaggebend ist, dass eine Person, die nicht Veranstalter ist, sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch iSd § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt (vgl VwGH 12.5.2025, Ra 2025/12/0025, mwN).
12 „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Auch berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl VwGH 4.11.2024, Ra 2023/12/0019, mwN).
13 Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033, mwN).
14 In der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 30. April 2024 sowie im gesamten Strafverfahren vor der belangten Behörde und insbesondere mit Straferkenntnis vom 12. August 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe sich an der Veranstaltung von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt. Der Revisionswerber sei Vermieter des näher bezeichneten Lokals, in dem sich die gegenständlichen Glücksspielgeräte befunden hätten. Ihm habe ab dem Jahr 2021 bekannt sein müssen, dass in seinem Lokal verbotene Ausspielungen nach dem GSpG stattfinden würden.
15 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens brachte der Revisionswerber vor, der das gegenständliche Lokal betreffende Mietvertrag sei bereits im August 2023 aufgelöst worden. Ausgehend davon stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das fragliche Geschäftslokal im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 19. Dezember 2023 nicht länger an eine dritte Person vermietet gewesen, sondern durch den Revisionswerber selbst auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben worden sei und dieser daher den ersten Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht habe.
16 Das eine Übertretung des ersten Tatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG indizierende Sachverhaltselement, der Revisionswerber habe das Geschäftslokal im relevanten Zeitpunkt selbst und auf eigene Rechnung betrieben und somit das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre getragen, war-entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts-nicht Gegenstand der von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlung und wurde dem Revisionswerber im Straferkenntnis nicht zum Vorwurf gemacht. Damit hat das Verwaltungsgericht keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der angelasteten rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern einen unzulässigen Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts vorgenommen. Zu einer derartigen Abänderung des Tatvorwurfes war das Verwaltungsgericht nicht berechtigt.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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