JudikaturVwGH

Ra 2025/12/0025 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. des I P und 2. der I N R E Kft., beide vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 19. November 2024 mündlich verkündete und am 6. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Dezember 2024, 1. VGW 002/011/5942/2024/E 21 und 2. VGW 002/011/5943/2024/E, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Juni 2021 wurde der Erstrevisionswerber der siebenfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über ihn gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000, (sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 8 Tagen) mit der Begründung verhängt, er habe sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Zweitrevisionswerberin an zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG in einem näher bezeichneten Lokal zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt mit sieben näher bestimmten Glücksspielgeräten unternehmerisch beteiligt, indem er entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sieben näher bezeichnete funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte sowie die dazugehörenden Ein- und Auszahlungsgeräte zur Verfügung gestellt habe, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen veranstalteten Glückspielen in Form von verbotenen Ausspielungen (vorwiegend Walzenspielen), an denen vom Inland aus teilgenommen werden könne, zu erzielen. Der Erstrevisionswerber wurde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die „verhängte Geldstrafe“, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

2 Die revisionswerbenden Parteien erhoben Beschwerde. Die über diese Beschwerde in einem ersten Rechtsgang erlassene Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. April 2024, Ra 2022/12/0108, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, setzte die verhängten Geldstrafen „pro Eingriffsgegenstand“ mit jeweils € 8.500, und die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 6 Tagen neu fest, verringerte den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde und sprach aus, dass für das Beschwerdeverfahren kein Kostenbeitrag zu leisten sei. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die revisionswerbenden Parteien begründen die Zulässigkeit der Revision zunächst im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Höhe der Geld- und jener der Ersatzfreiheitsstrafe. Dieses Vorbringen bewegt sich außerhalb des von der Revision durch die Bezeichnung des Revisionspunkts mit „Recht auf Nichtbestrafung gem. § 52 GSpG“ abgesteckten Prozessthemas (vgl. VwGH 8.4.2024, Ra 2022/12/0177, mwN).

9 Unter Anführung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung von Beweisanträgen bringen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung des Weiteren vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einvernahme einzelner Zeugen sowie des Erstrevisionswerbers unterlassen. So sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Einvernahme der Geschäftsführerin der A GmbH, Frau K, zum Beweis dafür beantragt worden, dass „das Lokal“ an diese (gemeint: die A GmbH) untervermietet gewesen sei. In der „Bescheidbeschwerde vom 16.07.2021“ sei bestritten worden, dass mit den in Rede stehenden Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen durchgeführt worden seien und dass sich die revisionswerbenden Parteien „daran unternehmerisch beteiligt“ hätten. Es sei „die Einvernahme der Kontrollorgane“ beantragt worden. Der Erstrevisionswerber habe sich auch mit E Mail vom 22. April 2022 „wegen Erkrankung entschuldigt“ und auf seine eigene Einvernahme nicht verzichtet. Das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2022 zwar angeordnet, dass das „bespielende Kontrollorgan“, Frau B, einvernommen werde, jedoch das Erkenntnis mündlich verkündet „und sämtliche Beweisanträge“ ignoriert. Das Gericht habe daher „die tatsächliche Mieterin“ (A GmbH), als auch das „bespielende Organ“, nicht einvernommen. Zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels machen die revisionswerbenden Parteien geltend, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht „bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können“.

10 Mit dem (vom Verwaltungsgericht bestätigten) angefochtenen Straferkenntnis wurden Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG angelastet und der erstrevisionswerbenden Partei vorgeworfen, dass sie sich durch das Zur Verfügung Stellen der im Straferkenntnis angeführten Glückspielgeräte (sowie von Ein- und Auszahlungsgeräten) an verbotenen Ausspielungen im betreffenden Lokal zur genannten Zeit unternehmerisch beteiligt habe.

11 Das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG beschreibt eine Handlung, die darin besteht, dass sich jemand an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt, ohne diese selbst zu veranstalten, zu organisieren oder unternehmerisch zugänglich zu machen. So kann etwa das entgeltliche Überlassen von Glücksspielgeräten wie auch die Vermietung von Räumlichkeiten das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfüllen (vgl. VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0045, mwN). Dass als Empfänger dieser Unterstützungsleistung nur der Veranstalter in Frage komme, ist weder dem Wortlaut der genannten Bestimmung noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine Person, die nicht Veranstalter ist, sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch iSd. § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt (vgl. z.B. VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056; 21.2.2022, Ra 2021/17/0045). Es bedarf zur Erfüllung dieses Tatbestandes weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des vierten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, noch einer sonstigen „Ausübungshandlung“ bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung (vgl. VwGH 28.5.2018, Ra 2017/17/0344, mwN; zur Qualifikation als unternehmerische Beteiligung im Fall des Zur Verfügung Stellens durch Überlassung von Glücksspielgeräten in Räumlichkeiten, in denen diese in weiterer Folge von einer anderen Person betrieben werden, vgl. das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056).

12 Aus dieser Rechtsprechung geht nicht hervor, dass es bei der unternehmerischen Beteiligung (wie im vorliegenden Fall durch das entgeltlichen Überlassen von Glücksspielgeräten) auf die Innehabung der Eingriffsgegenstände oder etwa darauf ankäme, ob (und an wen) die Räumlichkeiten, in denen die überlassenen Glücksspielgeräte bereitgestellt waren bzw. Glücksspiel veranstaltet wurde, vermietet waren. Gegen die im angefochtenen Erkenntnis (zur subjektiven Tatseite) getroffene Annahme, dass der Erstrevisionswerber „als Vertragspartner des Stromnutzungsvertrags Kenntnis von der Nutzungsart in Form illegalen Glücksspiels in den Räumlichkeiten, in denen der Spielbetrieb veranstaltet wurde“, hatte, wendet sich das Zulässigkeitsvorbringen nicht.

13 Nach der Rechtsprechung ist auch nicht erforderlich, dass ein Täter iSd vierten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG stets zu jedem Zeitpunkt Kenntnis über die genaue Anzahl und Art der gerade betriebsbereiten Glücksspielgeräte haben müsste (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0001).

14 Mit der pauschalen Aussage, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht „zu einem anderen Ergebnis“ hätte kommen können, wird nicht dargetan, zu welchen konkreten, für das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung relevanten Feststellungen das Verwaltungsgericht im Fall der Aufnahme der beantragten Beweise hätte kommen können. Eine solche Relevanzdarlegung lässt sich auch nicht mittelbar aus der in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen Schilderung des Verfahrens erschließen. Dass auf konkrete Tatsachenbehauptungen bezogene Beweisanträge gestellt worden wären, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen damit nämlich nicht nachvollziehbar auf: Soweit damit auf den Beschwerdeschriftsatz vom 16. Juli 2021 hingewiesen wird, mit welchem „bestritten“ worden sei, dass mit den gegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen durchgeführt“ worden seien und „sich die Beschwerdeführer daran beteiligt hätten“, handelt es sich nicht um die Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas, sondern um das allgemeine Vorbringen einer rechtlichen Schlussfolgerung. Durch welchen Beweisantrag und zu welcher (am Maßstab der Voraussetzungen für die Verwirklichung des hier strittigen vierten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG relevanten) konkreten Sachverhaltsbehauptung die Einvernahme des Kontrollorgans und des Erstrevisionswerbers beantragt worden sei, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht ausgeführt.

15 Ausgehend von der im Zulässigkeitsvorbringen somit nicht in geeigneter Weise in Frage gestellten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Geräte zur Verfügung gestellt wurden und dass der Erstrevisionswerber (im Hinblick auf den festgestellten Strombezug durch die zweitrevisionswerbende Gesellschaft) auch Kenntnis von der Nutzung der Räumlichkeiten hatte, „in denen der Spielbetrieb veranstaltet wurde“, ist nicht dargetan, inwiefern der Einvernahme der Zeugin K zu dem in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Beweisthema, dass das Lokal, in welchem Glücksspielgeräte bereitgehalten worden seien, zum betreffenden Zeitpunkt an die A GmbH „untervermietet“ gewesen sei (bzw. dem Umstand, dass es sich beim diesbezüglichen Mietvertrag um kein „Scheingeschäft“ gehandelt habe), für die Qualifikation der vorgeworfenen Zurverfügungstellung der Glücksspielgeräte als unternehmerische Beteiligung im Sinne des vierten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG Relevanz zugekommen wäre.

16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2025

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