JudikaturVwGH

Ra 2025/12/0025 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2025

Aus der hg. Rsp. (VwGH 28.5.2018, Ra 2017/17/0344; VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056; VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0045) geht nicht hervor, dass es bei der unternehmerischen Beteiligung (wie im vorliegenden Fall durch das entgeltlichen Überlassen von Glücksspielgeräten) auf die Innehabung der Eingriffsgegenstände oder etwa darauf ankäme, ob (und an wen) die Räumlichkeiten, in denen die überlassenen Glücksspielgeräte bereitgestellt waren bzw. Glücksspiel veranstaltet wurde, vermietet waren.

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