Ra 2025/12/0025 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG 1989 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 daran beteiligt. Das vierte Tatbild beschreibt daher eine Handlung, die darin besteht, dass sich jemand an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt, ohne diese selbst zu veranstalten, zu organisieren oder unternehmerisch zugänglich zu machen. So kann etwa das entgeltliche Überlassen von Glücksspielgeräten wie auch die Vermietung von Räumlichkeiten das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 erfüllen (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2020/17/0060). Dass als Empfänger dieser Unterstützungsleistung nur der Veranstalter in Frage komme, ist weder dem Wortlaut der genannten Bestimmung noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine Person, die nicht Veranstalter ist, sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch iSd. § 2 Abs. 2 GSpG 1989 beteiligt (vgl. z.B. VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056).