Ra 2020/03/0046 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall bei der Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VolksgruppenG 1976 ("Politikerkurie") die Wahlergebnisse der Gemeinderatswahlen 2015 in jenen 36 Gemeinden herangezogen, die unter den Anwendungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten fallen. Die EL wurde aufgrund ihres Stimmenanteils von nur 3 % nicht dazu eingeladen, einen Vorschlag für die nach § 4 Abs. 2 Z 1 VolksgruppenG 1976 zu bestellenden Mitglieder zu unterbreiten. Nach den Feststellungen des VwG sind zumindest drei Mitglieder der "Vereinskurie" nach § 4 Abs. 2 Z 2 VolksgruppenG 1976 in unterschiedlichen Funktionen für die EL politisch aktiv oder aktiv gewesen. Ausgehend davon ist dem VwG nicht entgegenzutreten, wenn es im Zuge der vorgenommenen "kurienübergreifenden" Gesamtbetrachtung eine (exzessive) Unterrepräsentation der politischen Meinung der EL als nicht gegeben ansah.