JudikaturVwGH

Ro 2020/07/0011 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2020

Lässt der eindeutige und klare Wortlaut einer Norm Zweifel über deren Inhalt nicht aufkommen, so ist eine Untersuchung, ob nicht die (etwa an Gesetzesmaterialen orientierte) historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich (vgl. VfSlg. 4442/1963 oder VwGH 17.12.2015, 2013/05/0101), findet doch jede Auslegungsmethode ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut der Norm (vgl. VwGH 29.9.2011, 2009/16/0261 bis 0265).

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