IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN, vertreten durch DELLASEGA, LECHNER KAPFERER Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein Staatsangehöriger von Kamerun (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 24.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe hierbei an, dass er 2018 gefoltert worden sei, weil er bisexuell sei. Sie hätten auch seine Mutter gefoltert, welche als Folge ein paar Tage darauf verstorben sei. Am 02.10.2023 sei er wieder aufgrund seiner Bisexualität von der Polizei abgeholt und gefoltert worden. Er habe noch sichtbare Narben am Kopf und am restlichem Körper. In Kamerun gäbe es Probleme zwischen englischsprachigen und französischsprachigen Einwohnern. Die Polizei habe in der Nacht Französisch-sprechende Insassen getötet. Wäre er nicht ausgebrochen, hätten sie ihn ebenfalls getötet. Er werde noch immer in Kamerun von der Polizei gesucht. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
Am 26.02.2025 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Antragstellung gab er hierbei an, dass es zwei Vorfälle in seiner Heimat gegeben habe. Am 07.03.2018 sei er mit seinem Sexualpartner in dessen Haus erwischt und in Folge von Nachbarn misshandelt worden. Seine Mutter, welche ihm zur Hilfe geeilt sei, sei ebenso von diesen Leuten misshandelt worden und an den Folgen gestorben. Er sei nach dem Vorfall drei Monate im Krankenhaus gewesen. Danach sei sein Leben schwerer gewesen und sei er von den Leuten als „Schwuler“ und „Evil Man“ beschimpft worden. Einmal habe ein Mann aus dem Nichts einen Stein auf ihn geworfen. Der zweite Vorfall habe sich am 02.10.2023 ereignet, als er erneut mit einem Sexualpartner erwischt worden sei, wie sie dessen Wohnung verlassen hätten. Wieder sei er von Privatpersonen misshandelt worden, doch sei diesmal bald die Polizei hinzugekommen und habe ihn mit auf die Wache genommen. Dort seien zwei Tage später zwei englischsprachige Inhaftierte von den Polizisten umgebracht worden. Die englischsprachige Bevölkerung in Kamerun werde als Freiheitskämpfer gesehen. Er habe Angst gehabt, dass er auch als Freiheitskämpfer gesehen werde. Am nächsten Tag, als ihn ein Polizist aus der Zelle begleitet habe, um den Toilettenkübel zu entleeren, habe er fliehen können. Er sei mit dem Boot nach Nigeria geflohen und von dort habe ihn ein Mann, den seine Familie engagiert habe, bis nach Österreich gebracht. Am 06.11.2023 habe sich ein Vorfall ereignet, aufgrund dessen er Angst habe, hiervon könne er ein Video zeigen. Der Beschwerdeführer zeigte vor dem BFA ein Video auf seinem Handy vor, welches mehrere Leichen zeigt, offenbar frisch und Zivilisten, kommentiert von einer aufgeregten Person.
Am 18.03.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der belangten Behörde einvernommen und insbesondere zu seiner sexuellen Orientierung befragt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen habe können, aufgrund seiner behaupteten Bisexualität in Kamerun von einer Verfolgung betroffen zu sein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.06.2025 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt am 04.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 28.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Englisch-Dolmetschers sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtmotiven:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Kamerun. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Identität steht nicht fest.
Er stammt aus der Kleinstadt XXXX in der Region Südwest.
Der Beschwerdeführer ist bisexuell. In Kamerun hatte er in der Vergangenheit neben der Beziehung zu seiner Ehefrau zwei Mal eine Beziehung bzw. Affäre mit einem Mann.
Im März 2018 sowie im Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer von Privatpersonen verprügelt, nachdem er mit seinem Sexualpartner erwischt worden war. Nach dem zweiten Vorfall wurde der Beschwerdeführer inhaftiert. Drei Tage später konnte er aus dem Gefängnis fliehen und verließ Kamerun mit dem Boot nach Nigeria. Von dort gelangte er mit dem Flugzeug nach Österreich, wo er am 24.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer lebt seine Sexualität auch in Österreich aus. Er war auf einer Dating-Plattform angemeldet. Im März 2024 traf er sich für kurze Zeit mit einem Mann, diese Beziehung ist nun nicht mehr aufrecht. Seit Juli 2025 ist er Mitglied bei dem Verein XXXX .
Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner (bi-)sexuellen Orientierung eine individuelle Verfolgung in Kamerun. Staatliche Behörden sind nicht schutzwillig. Homosexualität steht in Kamerun unter Strafe.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun aus dem COI-CMS (Stand: 07.03.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud (Süd), Sud-Ouest (Südwest) (CIA 16.1.2025). Die Regionen werden jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58 Bezirke unterteilt, die von vom Präsidenten ernannten Bezirksbeamten geleitet werden (BS 19.3.2024).
Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).
Die Verfassung verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse, darunter die Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber und ernennt den Großteil der höherrangigen Offiziere. Der Präsident kann Institutionen manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024)
Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).
Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vgl. BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024).
Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren 30. Obwohl zehn Parteien zur Wahl angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).
Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend benötigte Reformen nicht angegangen. Die Bevölkerung reagiert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). Der autoritäre Charakter des Regimes verhindert Debatten und drängt wichtige Akteure der Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024).
Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).
Das Parteiensystem ist durch die dominante Regierungspartei gekennzeichnet, die von einer fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024).
Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest – haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile v=3, Zugriff 5.3.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.7.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw30-2024.pdf?__blob=publicationFile v=6, Zugriff 5.3.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- DW - Deutsche Welle (27.10.2024): Warum ein Kamerun ohne Paul Biya so schwer vorstellbar ist, https://www.dw.com/de/warum-ein-kamerun-ohne-paul-biya-so-schwer-vorstellbar-ist/a-70590158, Zugriff 6.3.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): Reiseinformation – Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun, Zugriff 28.2.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
„Anglophone“ Gebiete (Südwest, Nordwest)
Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte für die englischsprachige Bevölkerung und gegen die wirtschaftliche Ausgrenzung der englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Eine Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst I.d.F. griffen Separatistengruppen zu den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vgl. ACLED 9.2024).
Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die nach Angaben vom Feber 2024 bis dorthin 3.000-6.000 (AA 22.2.2024), nach jüngeren Angaben mindestens 6.000 Todesopfer (RSF 1.10.2024; vgl. SFH 18.12.2024) und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vgl. SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das Bildungssystem – wurde in beiden Regionen weitgehend und absichtlich zerstört (GPC 30.10.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024).
Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangennehmen, doch dadurch hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der Fraktionen und zu einem deutlichen Anstieg des Einsatzes von Sprengsätzen und der Ankündigungen von Lockdowns geführt (GPC 30.10.2024). Dementsprechend dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil (GPC 20.1.2025; vgl. UNOCHA 8.1.2025). Zivilisten sind von Bewegungseinschränkungen, Entführungen, Lösegeldforderungen, Erpressungen und illegaler Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b).
Während des Jahres 2024 kam es sowohl durch Separatistengruppen als auch durch kamerunische Sicherheitskräfte zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Menschen, die den durch die Separatisten propagierten wirtschaftlichen und politischen Boykott brechen, werden bedroht und getötet (SFH 18.12.2024). Die Lage bleibt von Gewalt geprägt, die aus Konfrontationen zwischen den Konfliktparteien resultiert. Es kommt zum Einsatz von Sprengsätzen an öffentlichen Plätzen und Hauptrouten sowie zu gezielten Angriffen, zu Straßensperren und Einschränkungen des Verkehrs – darunter ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 hat eine bewaffnete Gruppe angekündigt, dass die Straße die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für die nächsten zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mitunter dringen bewaffnete Gruppen auch in Städte vor, etwa nach Bamenda. Zivilisten, die mit Sicherheitskräften kollaborieren oder sich nicht an die wöchentlichen Montags-Ausgangssperren halten, werden bestraft. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden (GPC 30.10.2024).
Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und eine ermordet (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 gab es zehn Vorfälle, davon neun in Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden verhaftet (II 5.9.2024). Viele Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Zusätzlich nutzen Separatistengruppen das allgemeine Klima der Unsicherheit aus, um Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024) und/oder Schutzgeld erpressen (AA 22.2.2024). Gleichzeitig stellen willkürliche Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich festgenommen und inhaftiert. Einige von ihnen sind während der Haft Folter und anderen körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024).
Zudem kommt es in der Region Nordwest sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Nicht immer ist klar, ob ein Vorfall rein religiös motiviert ist (USDOS 26.6.2024). In manchen Bezirken kommt es auch zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, so etwa in Bui, Donga-Mantung und Mezam, wo im Oktober 2024 mindestens vier Menschen getötet oder verletzt worden sind (UNOCHA 20.12.2024a).
Eine Quelle, an der auch die Vereinten Nationen beteiligt sind, beziffert Menschenrechtsvergehen für die Jahre 2022-2024:
(GPC 20.1.2025)
Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten Opfer gab es in den Monaten Oktober-Dezember 2024 in folgende Kategorien: Willkürliche Verhaftung (451); Verschwindenlassen und Entführung (230); Vernichtung oder Diebstahl von privatem oder öffentlichem Eigentum (132); Schutzgelderpressung (87); Verletzung und Verstümmelung (75); Tötung (60); Folter und inhumane Behandlung (39); physischer Übergriff oder Misshandlung (24) (GPC 20.1.2025; vgl. GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest (60) sowie Menchum (38) und Mezam (32) in Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen (109) und Entführungen zur Erpressung von Lösegeld (61) (GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 2024 insbesondere die Bezirke Menchum und Manyu. Überproportional von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind Männer und Buben (GPC 13.12.2024). Im dritten Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024).
Die interne Struktur bewaffneter Gruppen variiert von hierarchischen Kommandos unter breiter aufgestellten anglophonen „Regierungen“ bis hin zu unabhängigeren, kleineren Gruppen mit Ambitionen im näheren Umkreis. Manche Gruppen streben mehr politische Autonomie sowie bessere wirtschaftliche Möglichkeiten, rechtliche Bestimmungen und kulturelle Akzeptanz an, andere sind separatistisch geprägt. In den Jahren 2020 und 2021 wurden Dutzende separatistischer Kommandeure getötet, verhaftet oder legten ihre Waffen nieder – was oft zu Führungskämpfen um die Nachfolge geführt hat. 2023 waren bereits 50 verschiedene bewaffnete Gruppen aktiv. Durch die Zersplitterung ist die Zahl an Machtkämpfen zwischen einzelnen Fraktionen drastisch gestiegen. Insgesamt haben die großen politischen Gruppen im Verlauf des Konflikts weitgehend die Kontrolle über bewaffnete Gruppen verloren. Viele bewaffnete Gruppen konzentrierten sich auf lokale Macht und Ressourcen (ACLED 9.2024). An Gruppen bekannt sind:
a) Ambazonia Governing Council unter Ayaba Cho Lucas; mit:
i. Ambazonia Defence Forces (ADF): Sind überall in Nordwest und Südwest und am stärksten in den Bezirken Momo, Mezam und Meme aktiv und für viele Entführungen verantwortlich.
ii. Bui Unity Warriors: Sind v.a. im Nordwesten in und um den Bezirk Bui aktiv.
b) African People’s Liberation Movement (APLM) unter Ebenezer Derek Mbongo Akwanga; den militärischen Flügel stellen die Southern Cameroons Defence Forces. Die Gruppe ist Teil des Southern Cameroons Liberation Council und v.a. in Südwest, sowie im Bezirk Meme aktiv.
c) die sogenannten Interim Governments, unter vier verschiedenen Führern:
i. Interim Government (Sako) unter Samuel Ikome Sako mit den Bui Warriors als militärischem Arm. Letztere kämpfen nach einer Spaltung in zwei Fraktionen um die Kontrolle über den Bezirk Bui.
ii. Interim Government (Anu) unter Chris Anu;
iii. Interim Government (Njomia) unter Marianta Njomia
iv. Interim Government (Tabe) unter Sisiku Julius und Ayuk Tabe
Den größten militärischen Arm der Interim Governments stellen die Restoration Forces (auch bekannt als: Ambazonia Self-Defence Council, Ambazonia Military Council und Ambazonia Military Forces). Dabei handelt es sich um die gewalttätigste Separatistenfraktion. Sie ist in der Region Südwest am aktivsten, in den Bezirken Manyu und Meme. Oftmals kann nicht unterschieden werden, welche Fraktion – Sako, Anu, Njomia, Tabe – an einem Vorfall beteiligt war (ACLED 9.2024).
Abgesehen von der Zersplitterung innerhalb der separatistischen Reihen stellt die steigende Zahl bewaffneter Akteure eine zunehmende Herausforderung für die Lösung des Konflikts dar und ist eine zunehmende Bedrohung für die Zivilbevölkerung. Gleichzeitig unterstützt das Militär zunehmend pro-Regierungsmilizen – sowohl wirtschaftlich als auch materiell. Diese lokalen Milizen bestehen oft aus ethnischen Mbororo, Viehzüchtern aus der breiteren ethnischen Gruppe der Fulani, die häufig Opfer gezielter Gewalt durch anglophone Kämpfer werden (ACLED 9.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project, GI-TOC - Global Initiative against Organized Crime (9.2024): Non-State Armed Groups and Illicit Economies in West Africa: Anglophone separatists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114957/d4248905-7022-462d-a85a-5d2645fc5b22.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (20.1.2025): Protection Cluster NWSW Monthly Update; December 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, Zugriff 27.2.2025
- GPC - Global Protection Cluster (13.12.2024): Protection Cluster NWSW Monthly Update; October - November 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (30.10.2024): Protection Monitoring Update; July - September 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/pm_quarterly_update_jul-sept.pdf, Zugriff 20.1.2025
- II - Insecurity Insight (5.9.2024): Cameroon: Violence Against Health Care in Conflict 2023, https://reliefweb.int/attachments/a1da45d1-ef5a-46c1-873e-1b3ff4f81bac/2023-SHCC-Cameroon.pdf, Zugriff 20.1.2025
- RSF - Reporters Sans Frontières (1.10.2024): Cameroon: RSF condemns absurd 10-year prison sentence for journalist Kingsley Fumunyuy Njoka, https://www.ecoi.net/de/dokument/2119069.html, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2.2025b): North-West and South-West - Situation Report No. 72 (December 2024), https://reliefweb.int/attachments/0da0c3c0-8ad2-4d3f-97ab-983cd3f265a6/OCHA_SITREP_NWSW_December%202024-FV.pdf.pdf, Zugriff 6.3.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and South-West - Situation Report No. 71 (November 2024), https://reliefweb.int/attachments/79d20a59-f3b0-455b-9f01-e115a6f71bed/SITREP_NWSW_November%202024_Final.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024a): North-West and South-West - Situation Report No. 70 (October 2024), https://reliefweb.int/attachments/0043eb66-dc08-42fa-9394-5cd5a00f6f10/OCHA%20Cameroon%20SITREP%2370%20NWSW%20Oct%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111838.html, Zugriff 20.1.2025
Sicherheitsbehörden
Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025).
Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024).
Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
Relevante Bevölkerungsgruppen
Homosexuelle
Gesetzeslage: Artikel 347-1 des Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen umgerechnet ca. 30 und 300 Euro vor (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 2024). Nach anderen Angaben gibt es zwei unterschiedliche Gesetze, welche Homosexualität mit Freiheitsstrafen belegen, diese reichen demnach von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (SEM 7.3.2024).
Rechtspraxis: Laut einer Quelle setzt die Regierung die Gesetze auch durch. Es kommt zur willkürlichen Verhaftung von Angehörigen sexueller Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben werden homosexuelle Handlungen nur in Einzelfällen verfolgt bzw. kommen Festnahmen, v.a. auf Basis von Denunziationen oder wenn sie in der Öffentlichkeit vorkommen, vor (AA 22.2.2024; vgl. AA 27.1.2025). Eine Quelle berichtet wiederum, das die Polizei Angehörige sexueller Minderheiten oft alleine aufgrund von Wahrnehmungen – z.B. des dargestellten Geschlechts – festnimmt, darunter auch Personen, die polizeiliche Hilfe suchen, nachdem sie Opfer von Gewaltverbrechen geworden sind (USDOS 23.4.2024).
Im Jahr 2022 wurden rund 50 Festnahmen wegen Homosexualität gemeldet. Einige der Festgenommenen wurden nach wenigen Stunden oder Tagen freigelassen, andere erhielten eine Freiheitsstrafe (SEM 7.3.2024). Laut einer Quelle gibt es nur selten Verurteilungen wegen Homosexualität alleine. I.d.R. wird dieser Personenkreis in Verbindung mit anderen Straftaten verurteilt, wie etwa Bestechung oder – aus dem Bereich der sog. offenses sexuelles – die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt (outrage privé à la pudeur, Art. 295) (AA 22.2.2024). Die geltenden Gesetze werden überproportional gegen Betroffene aus armen Bevölkerungsteilen angewendet. Reichtum und Beziehungen können hingegen einen Schutzschild darstellen (BAMF 22.7.2024).
Gesellschaft, Alltag, Gewalt: Angehörige sexueller Minderheiten sind einer erheblichen Stigmatisierung bis hin zu Gewalt durch Gemeinden und die Regierung (einschließlich der Polizei) ausgesetzt. Manchmal schikanieren und verhaften Sicherheitskräfte Angehörige sexueller Minderheiten oder greifen diese aufgrund ihrer vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität an, darunter auch Personen, bei denen Kondome und Gleitmittel gefunden werden (USDOS 23.4.2024).
Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt (AA 22.2.2024). Eine große Mehrheit der Bevölkerung lehnt Homosexualität ab, verurteilt sie als aus dem Ausland kommend oder bringt sie mit Okkultismus in Zusammenhang. Diesbezüglich gibt es keine wesentlichen ethnischen oder geographischen Unterschiede (SEM 7.3.2024). Nicht-heterosexuelle Verhaltensweisen werden gesellschaftlich tabuisiert und geächtet (AA 27.1.2025). Angehörige sexueller Minderheiten sind erheblicher gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch im Arbeitsleben. Berichte deuten darauf hin, dass es in Einzelfällen zu sog. „korrigierende Vergewaltigungen“, zu Zwangsehen und erzwungene Schwangerschaften gekommen ist. Teils werden zur Umerziehung auch traditionelle Heiler oder Psychologen in Anspruch genommen (USDOS 23.4.2024).
Gewalttätige Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten kommen häufig vor (AA 27.1.2025). Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen (AA 22.2.2024), geschlagen und körperlich misshandelt zu werden. Auch durch die eigene Familie kommt es oft zu Stigmatisierung bis hin zu Gewalt (USDOS 23.4.2024), zu Ächtung und Misshandlung (AA 22.2.2024).
Gleichzeitig gibt es seitens der Regierung kaum einen Ansatz, diese Personen zu schützen oder Täter zu verfolgen. Eine NGO berichtet, dass sie zwischen Jänner und März 2023 129 Fälle von Gewalt und Belästigung durch nichtstaatliche Akteure festgestellt hat. Darunter fallen u.a. das Einbehalten von Gehältern, psychische Misshandlungen, Ablehnung durch die Familie und körperliche Gewalt bis hin zu Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024). Insgesamt wurden im Jahr 2022 325 körperlicher Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten gemeldet (SEM 7.3.2024).
Eine Tochter von Präsident Biya, Brenda Biya, die als Rapperin in der Schweiz lebt, wurde nach ihrem coming out in Kamerun wegen Förderung und Anstiftung zu homosexuellen Praktiken angezeigt. Sie selbst gibt an, dass ihre Eltern den Kontakt zu ihr eingestellt haben (BAMF 22.7.2024). Tatsächlich kann sich Brenda Biya weiterhin frei bewegen, in Kamerun ein- und ausreisen und dort öffentliche Events veranstalten (CAMON 19.1.2025).
Toleranz, Unterstützung: Einige Angehörige sexueller Minderheiten werden von der eigenen Familie als solche akzeptiert. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die selbst über ein Einkommen verfügen und der Familie finanziell aushelfen können. Viele werden hingegen abgelehnt oder unter Druck gesetzt, ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu ändern. Großstädte – insbesondere Jaunde und Duala – sind sexuellen Minderheiten gegenüber im Allgemeinen weniger feindselig eingestellt als ländliche Gebiete, in denen die soziale Kontrolle stärker ist. In diesen Städten gibt es auch Bars, welche als bekannte Treffpunkte für Angehörige sexueller Minderheiten fungieren. Zudem gibt es Vereine, die Familienmediation, Notunterkünfte und andere Unterstützung anbieten. Sie versuchen, Freilassungen auszuhandeln und leisten mitunter Rechtsbeistand (SEM 7.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.7.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw30-2024.pdf?__blob=publicationFile v=6, Zugriff 5.3.2025
- CAMON - Cameroon Online (19.1.2025): Brenda Biya: A Tale of Privilege Amidst Cameroon’s LGBTQ+ Crackdown, https://www.cameroononline.org/brenda-biya-a-tale-of-privilege-amidst-cameroons-lgbtq-crackdown/, Zugriff 5.3.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (7.3.2024): Focus Cameroun: Minorités sexuelles et de genre, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/fr/data/internationales/herkunftslaender/afrika/cmr/CMR-sexuelle-minderheiten-2024-f.pdf.download.pdf/CMR-sexuelle-minderheiten-2024-f.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Dokumente
Die erste Grundlage für die kamerunische Staatsangehörigkeit ist die Geburtsurkunde und damit der Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024). Die Geburtsurkunde ist das Schlüsseldokument für den Zugang zu allen anderen Dokumenten, wie etwa dem Personalausweis und der Wahlkarte. Eine Geburtsurkunde ist z.B. auch erforderlich, um Kinder in der Schule anzumelden, an öffentlichen Prüfungen teilzunehmen und zwischen der Grundschule, der weiterführenden Schule und der Hochschule zu wechseln (GPC 24.10.2024). Personenstandsurkunden sowie Geburtsurkunden können auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur (Nach-)Beurkundung ersucht (AA 22.2.2024).
Fälschungen und falscher Inhalt: Unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden sind leicht erhältlich. Authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise sind käuflich (oder sogar nach kamerunischem Recht legal) beschaffbar. Zudem gibt es für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit erachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Der Unterschied von Fälschungen zur Ausstellung von echten Dokumenten wird häufig als reine Aufwands- und Kostenfrage betrachtet. Von den Behörden ist keine weitreichende Initiative bekannt, um diese Praxis einzudämmen. Gleichzeitig kommt es vor, dass gefälschte Dokumente zu offiziellen Registern beigefügt werden. Eine Fälschung kann somit auch bei Dokumenten, die im Register vorhanden sind, nicht vollkommen ausgeschlossen werden (AA 22.2.2024).
Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt, selbst materielle Fehler sind nicht unüblich. Ein formaler oder materieller Fehler im Dokument ist somit nicht immer ein Fälschungsmerkmal. Gleichzeitig kann auch bei echten Dokumenten nicht zwingend von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden. Zum einen lässt sich die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen bzw. der Erkauf von Dokumenten auch bei offiziellen Stellen nicht ausschließen. Zum anderen ist der Prüfungsumfang der Behörden vor der Ausstellung von Dokumenten häufig nicht aus den Unterlagen nachvollziehbar oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie der örtlichen Bedingungen sehr eingeschränkt. Z.B. reicht zur Erwirkung nachträglich ausgestellter Geburtsurkunden die Aussage zweier Zeugen zur Bestätigung deren Inhalts aus. Eine Veränderung der Personendaten ist daher bei formal echten, nachträglich ausgestellten Geburtsurkunden relativ einfach möglich. Ohne bestehende zentrale Register können kamerunische Behörden im Zweifel auch selbst nicht prüfen, ob für eine Person bereits Dokumente anderen Inhalts ausgestellt wurden (AA 22.2.2024).
Parteiausweise: Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 22.2.2024).
Zeitungsartikel: Gefälligkeitsbescheinigungen sowie auf Bestellung angefertigte Artikel in lokalen Zeitungen, mit denen eine angebliche Verfolgung bewiesen werden soll, sind ebenfalls käuflich erwerbbar (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (24.10.2024): Protection Response to Civil Documentation and Birth Registration needs in NWSW Cameroon (Jan – Sept 2024), https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/civil_documentation_factsheet_final.pdf, Zugriff 20.1.2025
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, die zitierten Länderberichte zu Kamerun sowie die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.07.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtmotiven:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens, dass er in Kamerun aufgrund seiner Bisexualität einer individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre, ist auszuführen wie folgt:
Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt entgegen den getroffenen Feststellungen des BFA nach Abhaltung der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass die bisexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr in Kamerun glaubhaft sind. Sowohl in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und zuletzt in der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer widerspruchsfreie und schlüssige Angaben hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats, und insbesondere seiner sexuellen Orientierung getätigt und war dazu in der Lage, den Weg zu seiner eigenen sexuellen Identität nachvollziehbar zu beschreiben, was insbesondere in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist.
Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass insbesondere im Hinblick auf seine Ausreise aus Nigeria auf dem Luftweg (ohne Reisepass und Visum) Unstimmigkeiten im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgetreten sind. Ferner mutet es befremdlich an, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Anwaltsschreiben, welches die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bestätigt, Rechtschreibfehler aufweist („Affidavit in support“ anstatt „Affidavit of support“, „Barister“ anstatt „Barrister“ im Kanzleistempel). Doch geht aus den oben zitierten Länderberichten hervor, dass von den Behörden in Kamerun wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt wird, selbst materielle Fehler nicht unüblich sind und ein formaler oder materieller Fehler im Dokument somit nicht immer ein Fälschungsmerkmal darstellt (vgl. Punkt II.1.2.). Auch legte der Beschwerdeführer mit „Beschwerdeergänzung/Urkundenvorlage“ vom 20.08.2025 Chatverläufe mit seinem kamerunischen Anwalt vor, in welchen dieser auf Nachfrage des Beschwerdeführers angab, dass es sich dabei um Tippfehler seiner Sekretärin bzw. einen Fehler der Person, die den Stempel erstellt habe, gehandelt habe. Die eingespeicherte Telefonnummer des Anwalts zeigte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf seinem Handy vor. Weiters legte er zahlreiche Dokumente vor, die die Existenz und berufliche Stellung des Anwalts bestätigen sollen (Zertifikate, Anwaltsausweis, Lichtbild des Anwalts mit Robe und Perücke). Bei einer Internetrecherche zum Namen des Anwalts findet man diesen auf der Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei in einer ca. 130 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt gelegenen Stadt, sodass letztlich die Existenz und auch das Verfassen des vorgelegten Schreibens durch den Anwalt glaubhaft sind. Hinsichtlich seiner Ausreise aus Nigeria auf dem Luftweg führte der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage, ob er einen Reisepass und ein Visum gehabt habe, als er in das Flugzeug gestiegen sei, an, der Mann, den seine Familie für seine Verbringung nach Österreich beauftragt habe, habe ihm nichts gegeben, sodass letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Mann (gefälschte oder echte) Dokumente für den Beschwerdeführer mitgeführt hat.
Ungeachtet dessen schilderte der Beschwerdeführer die Umstände, die ihn dazu veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen, seit Beginn des Verfahrens durchgehend gleichbleibend, widerspruchsfrei, emotional und war auch in der Lage, Details zu nennen. So berichtete er durchgehend von zwei Vorfällen, die sich aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seiner Heimat ereignet haben, der erste im März 2018 und der zweite Anfang Oktober 2023. Bei diesen Vorfällen sei er jeweils mit seinem damaligen Partner nach einer intimen Handlung von einem Mob verprügelt worden. In der Beschwerdeverhandlung zeigte der Beschwerdeführer eine lange breite Narbe auf der Innenseite seines linken Oberarms, eine längliche Narbe am linken Oberschenkel und eine kleine Narbe auf der rechten Kopfseite, die aus den erlittenen Misshandlungen 2018 resultieren würden. Die Namen seiner Partner nannte er von Anfang an und schilderte auch ihr Kennenlernen und ihre Beziehung stets gleichbleibend. Hinsichtlich seines ersten Partners, der inzwischen in Großbritannien lebt, legte der Beschwerdeführer Chatverläufe aus dem Zeitraum Juni 2024 bis März 2025 vor. Wenn diese vom BFA im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis abgetan werden, dass die Chatverläufe „der vom Beschwerdeführer dargestellten freundschaftlichen Beziehung“ widersprechen würden und daher den „drängenden Eindruck von anlassbezogener Erstellung“ gäben, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nie von einer freundschaftlichen Beziehung berichtete, sondern stets angab, mit diesem Mann in einer intimen Beziehung gewesen zu sein. Dieser Mann wurde – auf Antrag des Beschwerdeführers – zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor das Bundesverwaltungsgericht geladen, erschien jedoch – zunächst mit der Begründung mit seiner Familie im Urlaub zu sein – nicht. Die per Einschreiben versandte Ladung wurde am 02.09.2025 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, da sie nicht behoben wurde. Mit Beschwerdeergänzung vom 20.08.2025, wurde mitgeteilt, dass dessen Ehefrau die Chatverläufe mit dem Beschwerdeführer auf dessen Handy gefunden habe und würde sie sich scheiden lassen, sollte er nach Österreich reisen. Er würde sohin nicht mehr als Zeuge zur Verfügung stehen. Auch wenn es seltsam anmutet, dass die Ehefrau exakt in zeitlicher Nähe zur Beschwerdeverhandlung die Chatverläufe gefunden habe, nachdem sie zuvor über ein Jahr unentdeckt geblieben sind und dadurch der Zeuge letztlich nicht einvernommen werden konnte, ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten Chatverläufe und der vom Beschwerdeführer stringenten Angaben dennoch von der Existenz des Ex-Partners und dem Bestehen der ehemaligen Beziehung überzeugt.
Sofern das BFA es für nicht glaubhaft erachtet, dass die Polizei beim ersten Vorfall erst nach mehreren Stunden gekommen sei, ist zu betonen, dass dies mehrere Ursachen haben kann. Beispielsweise liegt der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Region Südwest Kameruns, welche während der anglophonen Krise seit Oktober 2017 von Instabilität betroffen ist und in welcher Großteile der Infrastruktur, u. a. Straßen, zerstört wurden (vgl. Punkt II.1.2.), was die Mobilität und ein schnelles Eingreifen der Sicherheitskräfte in dieser ländlichen Region erschweren kann. Allein aus diesem Umstand die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abzuleiten würde zu kurz greifen, zumal weiters auch denkbar ist, dass der Beschwerdeführer die genaue Zeit der Misshandlungen nicht korrekt angeben habe können. So gab er zunächst vor der belangten Behörde lediglich an, dass die Folterungen „etwas gedauert“ hätten und gab erst auf Nachfrage an, dass es ein paar Stunden gewesen seien. Dass im Gegensatz dazu die Polizei bei dem zweiten Vorfall schneller vor Ort gewesen ist, erklärte der Beschwerdeführer im Verfahren stets gleichbleibend damit, dass sich in der Nähe dieses Ortes eine Schule befindet und deshalb stets eine höhere Polizeipräsenz gegeben ist.
Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, sich aufgrund der Vorfälle nicht an die staatlichen Behörden gewandt zu haben, da dies nicht gehe, weil das in Kamerun „einfach tabu“ sei. Diese Angaben stehen im Einklang mit den im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen, gemäß welchen nicht-heterosexuelle Verhaltensweisen gesellschaftlich tabuisiert und geächtet werden, gewalttätige Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten häufig vorkommen und es gleichzeitig seitens der Regierung kaum einen Ansatz gibt, diese Personen zu schützen oder Täter zu verfolgen (vgl. Punkt II.1.2.).
Auch das Argument der belangten Behörde, die Nachbarn hätten keine Kenntnis von den Geschehnissen in den Wohnungen der Partner des Beschwerdeführers erlangen können, ist unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Kamerun nicht überzeugend. Eine große Mehrheit der kamerunischen Bevölkerung lehnt Homosexualität ab, wobei die Einstellung in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist, im Allgemeinen noch feindseliger in großen Städten als (vgl. Punkt II.1.2.). Gerade in einem gesellschaftlichen Umfeld, in dem Homosexualität stigmatisiert wird, ist es plausibel, dass Nachbarn aufmerksam sind und Informationen über das Verhalten ihrer Mitmenschen sammeln. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht lebensfremd anzunehmen, dass die Nachbarn – aufgrund eines allenfalls bereits bestehenden Verdachts – beobachtet haben, wer in der Wohnung ein- und ausging und den Beschwerdeführer abgepasst haben. So berichtet es auch der Beschwerdeführer in Bezug auf den ersten Vorfall. Die Nachbarn hätten bereits eine Ahnung gehabt, dass sein Ex-Partner homosexuell sei und hätten dann wenige Minuten, nachdem der Beschwerdeführer sich in der Wohnung aufgehalten habe, lautstark an die Tür geschlagen (Verhandlungsprotokoll vom 28.07.2025, S 4 f).
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zahlreiche Unterlagen vor, die seine Fluchtgeschichte stützen, neben den bereits erwähnten Unterstützungsschreiben seines Anwalts und Chatverläufen mit seinem Ex-Partner, u.a. einen Haftbefehl wegen „Homosexualität, Flucht und Erregung öffentlichen Ärgernisses“, die Sterbeurkunde seiner Mutter, Lichtbilder seiner Mutter, die Verletzungen zeigen, eine „persönliche Erklärung“ vom 24.02.2025, ein weiteres Schreiben seines Anwalts vom 21.12.2023, in welchem der Beschwerdeführer über den Haftbefehl informiert wurde sowie, dass seine Ehefrau seit seiner Ausreise von Sicherheitskräften belästigt werde. Dem pauschalen Verweis der belangten Behörde, dass in Kamerun unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden leicht erhältlich seien und daher den vorgelegten Urkunden keine Beweiskraft zugesprochen werden könne, ist nicht zu folgen. Zwar ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass gemäß den Länderinformationen authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise in Kamerun käuflich (oder sogar nach kamerunischem Recht legal) beschaffbar sind und es zudem für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen gibt, dennoch kann allein aufgrund dessen den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden nicht pauschal die Beweiskraft zur Gänze abgesprochen werden. So ergaben sich aus den Urkunden auch keine augenscheinlichen Fälschungsmerkmale oder inhaltliche Fehler. Wenn in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde noch darauf hingewiesen wird, dass auf der vorgelegten Sterbeurkunde der Mutter des Beschwerdeführers keine Todesursache vermerkt sei und somit kein Zusammenhang mit den geschilderten Folterungen dargelegt werden könne, ist auszuführen, dass aus der Urkunde das Sterbedatum 10.03.2018 hervorgeht, was sehr wohl einen Zusammenhang zu den geschilderten Folterungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter am 07.03.2018 herstellt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 21.07.2025 legte der Beschwerdeführer Chatprotokolle mit seiner Frau vor, in welchem diese ihm eine Ladung vor Gericht übermittelte, welche sie erhalten habe. Im Chatverlauf waren auch Telefonate sichtbar, in denen seine Ehefrau ihm erzählt habe, dass sie vermute, dass die Ladung mit seiner Sache in Zusammenhang stehe, da die Polizei einige Male bei ihr gewesen sei und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt habe. Nach dem letzten Telefonat – und auch bis zur Beschwerdeergänzung am 20.08.2025 – habe der Beschwerdeführer sie nicht mehr erreichen können. Nicht angenommene Telefonanrufe sind ebenso im Chat ersichtlich. Diesen Chatverlauf zeigte der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter in der Beschwerdeverhandlung auch auf seinem Handy vor und wurde eine Telefonnummer beginnend mit +237, der Ländervorwahl von Kamerun, angezeigt. Die Nachfrage, ob er seine Ehefrau schon immer als „My Wife“ eingespeichert habe, bejahte er und meinte, dies manchmal auch in ihren Namen oder „Meine Liebste“ abzuändern (Verhandlungsprotokoll vom 28.07.2025, S 14). Es ist daher tatsächlich davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ladung vor Gericht erhalten hat und der Beschwerdeführer seither keinen Kontakt zu ihr gehabt hat.
Letztlich stellen sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse auch vor dem Hintergrund Länderinformationen als glaubhaft dar. Gemäß diesen kommen gewalttätige Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten häufig vor. Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen, geschlagen und körperlich misshandelt zu werden. Auch kommt es zur willkürlichen Verhaftung von Angehörigen sexueller Minderheiten. Nach anderen Angaben werden homosexuelle Handlungen nur in Einzelfällen verfolgt bzw. kommen Festnahmen, v.a. auf Basis von Denunziationen oder wenn sie in der Öffentlichkeit vorkommen, vor. Eine Quelle berichtet wiederum, das die Polizei Angehörige sexueller Minderheiten oft alleine aufgrund von Wahrnehmungen – z.B. des dargestellten Geschlechts – festnimmt (vgl. Punkt II.1.2.). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle sowie seine anschließende Inhaftierung finden somit Deckung in den angeführten Länderberichten.
Wenn die belangte Behörde als Gegenbeweis anführt, dass der Beschwerdeführer sich während dieser Zeit in einer aufrechten Ehe befunden und Kinder habe, ist auszuführen, dass sich gemäß den SOGI-Richtlinien des UNHCR manche homosexuelle Männer aufgrund des gesellschaftlichen Drucks unter anderem gezwungen sehen, zu heiraten und Kinder zu zeugen, sodass allein aus dem Umstand einer Ehe oder Elternschaft keine Rückschlüsse auf die tatsächliche sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers gezogen werden können.
Vor dem BFA schilderte der Beschwerdeführer, dass sich diese sexuelle Neigung mit seinem ersten Partner entwickelt habe. Zunächst habe er die Gedanken unterdrücken wollen, da es ja verboten sei, doch sein Ex-Partner sei hartnäckig geblieben und sei es zu weiteren Treffen gekommen. Auch im Zuge der Verhandlung hat der Beschwerdeführer bereitwillig, spontan und offen über seine sexuelle Orientierung gesprochen und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen beantwortet. Seine Angaben und Darstellungen wirkten weder prozesstaktisch übertrieben noch konstruiert.
Der Beschwerdeführer berichtete weiters, auch in Österreich – wenngleich nur für kurze Zeit – eine Beziehung zu einem namentlich genannten Mann gehabt zu haben. Diesen habe er während seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer kennengelernt und einmal mit ihm sexuellen Kontakt gehabt, nachdem dieser sich aber keiner gesundheitlichen Untersuchung unterziehen wollte, habe er den Kontakt beendet (Verhandlungsprotokoll vom 28.07.2025, S 13; Protokoll des BFA vom 18.03.2025, S 8 f). Er habe eine Zeit lang eine Online-Dating-Plattform verwendet, als diese allerdings zahlungspflichtig geworden wäre, habe er sie gelöscht (Protokoll des BFA vom 18.03.2025, S 8). Seit dem 30.07.2025 ist er Klient bei XXXX , wie in der Beschwerdeergänzung/Urkundenvorlage vom 20.08.2025 mitgeteilt wurde (wobei das darin erwähnte Schreiben vom 07.08.2025 nicht vorgelegt worden war).
Vor dem BFA gab er auf die Frage, ob er versucht habe mit Homosexuellen in Österreich in Kontakt zu treten, an, dass er aufgrund der Angst in ihm nicht wisse, wie er jemandem nähertreten solle. Dass er lediglich von einer sexuellen Beziehung, seit er sich in Österreich aufhält, berichtete und derzeit nicht auf einer Dating-Plattform aktiv ist, kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, zumal nach der Rechtsprechung des VwGH aus der Häufigkeit homosexueller Kontakte (in Österreich) keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob die homosexuelle Orientierung Teil der Identität einer Person ist. Eine solche Sichtweise lässt zum einen den sehr privaten und unterschiedlichen Zugang von Menschen zu ihrer Sexualität außer Acht. Zum anderen können die Gründe für ein aktuell nicht stattfindendes Ausleben der Sexualität vielfältig sein (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/18/0052).
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. zuletzt VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035; vgl. ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN) bzw. in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots von Chatverläufen hervorzuheben ist, dass derartige Chatprotokolle beliebig erstell- bzw. verfälschbar sind und diesen Beweismitteln daher an sich keine große Beweiskraft zukommt, kommt der erkennende Richter in einer Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie des gesamten Akteninhalts, zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrundes glaubhaft sind, zumal er die Umstände, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen, widerspruchsfrei und in allen Einvernahmen im Verfahren gleichlautend schilderte. Er konnte auch Details angeben, sodass der erkennende Richter zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen.
Artikel 347-1 des Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen umgerechnet ca. 30 und 300 Euro vor, wobei im Jahr 2022 immerhin rund 50 Festnahmen wegen Homosexualität gemeldet wurden. Angehörige sexueller Minderheiten sind zudem einer erheblichen Stigmatisierung bis hin zu Gewalt durch Gemeinden und die Regierung (einschließlich der Polizei) ausgesetzt. Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen bzw. einer erheblichen gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt. Zudem kommen gewalttätige Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten häufig vor und gibt es seitens der Regierung kaum einen Ansatz, diese Personen zu schützen oder Täter zu verfolgen (vgl. Punkt II.1.2.).
Es gibt in Kamerun auch keinerlei Gebiete, wo der Beschwerdeführer vor einer Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität sicher wäre. Somit steht ihm fallgegenständlich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Es besteht sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun einer aktuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt sein wird.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte – die dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung zugleich mit der Verhandlungsladung übermittelt worden waren – im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner bisexuellen Orientierung in Kamerun der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Homosexualität) ist schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren (270 Blg Nr. 18. GP 11, Putzer-Rohrböck, Asylrecht, S. 43).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte in seinem Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, klar, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe gemäß Art. 10 Abs. 1 lit d der Statusrichtlinie darstellen. Der EuGH wies darauf hin, dass die sexuelle Ausrichtung ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Betreffenden nicht gezwungen werden können, darauf zu verzichten. Das erste Kriterium der Definition einer sozialen Gruppe sei daher bei Homosexuellen grundsätzlich erfüllt. Das zweite Kriterium, die wahrgenommene Andersartigkeit und abgegrenzte Identität, sei zu bejahen, wenn Homosexualität im Herkunftsland durch strafrechtliche Bestimmungen kriminalisiert sei. Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen erfülle jedoch für sich genommen nicht die von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie geforderte Schwere der Menschenrechtsverletzungen. Eine Verfolgungshandlung sei vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt werde und sie dadurch zu einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit c der Statusrichtlinie werde. Es sei allerdings unerheblich, ob ein Antragsteller die Gefahr der Verfolgung dadurch vermeiden könnte, dass er seine Homosexualität geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung übt.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, bisexuell zu sein und in Kamerun bereits Übergriffe in seine persönliche Integrität erlebt zu haben.
Es steht zudem unbestritten fest, dass homosexuelle Kontakte in Kamerun strafrechtlich verboten sind. Laut EuGH erfüllt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen für sich genommen nicht die von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie geforderte Schwere der Menschenrechtsverletzungen – dies ist erst der Fall, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen setzt die Regierung in Kamerun die Gesetze auch durch, wenngleich es laut einer Quelle nur selten zu Verurteilungen wegen Homosexualität alleine kommt und dieser Personenkreis in der Regel in Verbindung mit anderen Straftaten verurteilt wird. Gemäß einer weiteren Quelle kommt es zu willkürlichen Verhaftungen von Angehörigen sexueller Minderheiten, wobei die geltenden Gesetze überproportional gegen Betroffene aus armen Bevölkerungsteilen angewendet werden. Im Jahr 2022 wurden rund 50 Festnahmen wegen Homosexualität gemeldet (vgl. Punkt II.1.2.).
Art. 9 der Statusrichtlinie definiert Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention. Entscheidend für das Vorliegen einer Verfolgung ist die Schwere der Handlung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Alternativ kann die geforderte Schwere durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen erreicht werden. Verfolgungshandlungen sind etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund der unter Punkt II.1.2. zitierten Berichte weiters fest, dass Homosexuelle in Kamerun – neben den strafrechtlichen Bestimmungen – mit verschiedenen Eingriffen konfrontiert sind: Angehörige sexueller Minderheiten sind einer erheblichen Stigmatisierung bis hin zu Gewalt durch Gemeinden und die Regierung (einschließlich der Polizei) ausgesetzt. Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. Angehörige sexueller Minderheiten sind erheblicher gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch im Arbeitsleben. Gewalttätige Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten kommen häufig vor. Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen, geschlagen und körperlich misshandelt zu werden. Auch durch die eigene Familie kommt es oft zu Stigmatisierung bis hin zu Gewalt, zu Ächtung und Misshandlung. Gleichzeitig gibt es seitens der Regierung kaum einen Ansatz, diese Personen zu schützen oder Täter zu verfolgen. Es muss daher aufgrund der Kumulierung verschiedener Übergriffe davon ausgegangen werden, dass in Kamerun eine Verfolgung homosexueller Personen, welche ihre sexuelle Orientierung nicht verbergen, erfolgt. Im Falle einer – durchaus sehr wahrscheinlichen – Verfolgung durch Privatpersonen wird sich der Beschwerdeführer nicht schutzsuchend an die staatlichen Behörden wenden können, zumal Homosexualität in Kamerun unter Strafe steht.
Bei einer Rückkehr nach Kamerun wäre der Beschwerdeführer zu seinem eigenen Schutz dazu gezwungen, seine sexuelle Orientierung im Geheimen zu leben. Wie bereits ausgeführt, kann nach der Judikatur des EuGH, des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Verfassungsgerichtshofes nicht verlangt werden, dass eine Person die Gefahr der Verfolgung dadurch vermeiden könnte, dass sie ihre Homosexualität geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung übt. Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen (vgl. VwGH 08.10.2024, Ra 2024/14/0012).
In diesem Sinne konstatierte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.02.2020, Zl. E 4470/2019 folgendes: „Wenn der EuGH und ihm folgend der VfGH davon ausgehen, dass "von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden [dürfe], dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ('l'expression de son orientation sexuelle') üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden" (VfSlg 20170/2017 unter Verweis auf EuGH 07.11.2013, verbRs C-199-201/12, X ua, und, im vorliegenden Verfahren, VfGH 11.06.2019, E291/2019), wird unmittelbar einsichtig und offenkundig darauf abgestellt, dass es Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung ohne daraus resultierender Gefahr einer Verfolgung im Sinne des §3 Abs1 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt A Z2 GFK möglich sein muss, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen. Damit soll das einschlägige Diskriminierungsverbot sicherstellen, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung insbesondere in Gesellschaften, in denen heterosexuelle Beziehungen als gesellschaftliche Norm gesehen werden, homosexuell orientierte Menschen im Hinblick auf dieses für die Anerkennung ihrer Identität so bedeutsamen Merkmals heterosexuell orientierten in der öffentlichen Anerkennung gleichgestellt und in diesem Sinn nicht gezwungen werden, ihre sexuelle Orientierung geheim halten zu müssen (es genügt, dafür auf die genannten Entscheidungen des EuGH und des VfGH zu verweisen).“
Bei einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun schwerwiegenden Eingriffen in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre, und zwar aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bisexuellen. Es ist daher im Sinne der oben zitierten Judikatur ein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen festzustellen und bestehen vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte auch keinerlei Hinweise darauf, dass diese Verfolgungssituation nicht mehr aktuell wäre.
In Anbetracht des Umstandes, dass Homosexualität in Kamerun bereits per Gesetz unter Strafe gestellt ist, gibt es auch keinerlei Gebiete, wo der Beschwerdeführer vor einer Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität sicher wäre. Somit steht ihm fallgegenständlich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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