Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die außerordentliche Revision des Bundesdenkmalamts, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025, W176 2289212 1/11E, betreffend Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 Denkmalschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: A in B, vertreten durch Dr. Walter Müller, Dr. Wolfgang Graziani Weiss, Mag. Bernhard Scharmüller, Mag. Dr. Mario Höller Prantner, Mag. Dr. Michael Kraus LL.B., Rechtsanwälte in Linz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 19. Februar 2024 stellte das Bundesdenkmalamt (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) soweit für das Revisionsverfahren von Belang (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) fest,
„dass die Erhaltung der Anlage Exerzitienhaus und Erholungsheim St. Raphael der [mitbeteiligten Partei], in dem im beiliegenden Amtssachverständigengutachten angegebenen Umfang, [Adresse], gelegen auf folgenden Grundstücken und Einlagen, alle KG [...], gemäß dem beiliegenden, einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin im Umfang der Unterschutzstellung des Granitsteinbeckens, des Brunnens, der Gartenmauer mit Stiege und Maueröffnungen, der Terrassen, der Wegeführung und der Portalstützen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie der Unterschutzstellung insoweit nicht zugestimmt habe. Die Kompetenz zum Schutz von Park und Gartenanlagen sei gemäß § 1 Abs. 12 Denkmalschutzgesetz (DMSG) nur hinsichtlich der im Anhang 2 zum Denkmalschutzgesetz angeführten 56 Park und Gartenanlagen zu der die gegenständliche Parkanlage nicht zähle in Bundeskompetenz übertragen; im Übrigen aber der Naturschutzkompetenz der Länder zugeordnet. Für eine nach § 3 Abs. 5 DMSG nur durch Bescheid mögliche Unterschutzstellung fehle es an der dafür erforderlichen Zustimmung der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin und dem dort ebenso vorgesehenen gutachterlichen Konzept. Ein an ein Denkmal anschließendes Parkareal samt den dort befindlichen befestigten Teilen stelle auch kein Nebenobjekt dar, das nach § 1 Abs. 3 DMSG unter Schutz gestellt werden könnte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Oktober 2025 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus:
„In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben, als damit festgestellt wird, dass an der Erhaltung der auf der KG [...], EZ 242, GSt. Nr. 1072/1 gelegenen Objekte ‚Wegeführung‘, ‚Granitsteinbecken‘, ‚Brunnen‘, ‚Gartenmauer mit Stiege und Maueröffnungen‘, ‚Terrassen‘ und ‚Portalstützen‘ (als Teil der Anlage Exerzitienhaus und Erholungsheim St. Raphael der [mitbeteiligten Partei]) ein öffentliches Interesse besteht.“
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte begründend den Verfahrensgang als entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Objekte in Wiedergabe des Inhalts des angefochtenen Bescheids insbesondere fest:
„Gestaltete Freiflächen samt Ausstattung
Das Exerzitienhaus und Erholungsheim ist an allen Seiten von Freiflächen umgeben (GN 1068/3 und 1072/1) und wird von einer Einfriedung abgegrenzt. Die Ausstattung der Freiflächen ist vielfältig und besteht aus folgenden Objekten:
Gartenmauer mit Stiege und Öffnungen (GN 1072/1):
Von der ehemaligen Einfriedung der Anlage sind Teile der originalen Ausstattung der 1920er Jahre erhalten. Die gesamte Ostseite des Grundstückes wird durch eine Bruchsteinmauer mit vorkragender Abdeckplatte aus Granit begrenzt. Sie nimmt von Süden nach Norden an Höhe zu. lm nördlichen Abschnitt ist ein breites faschengerahmtes Portal mit Metalltüre in die Mauer eingelassen. Dieses wird von zwei kleinen Fenstern mit Faschenrahmung flankiert. An der Nordseite schließt ein rezentes Garagentor eine Einfahrt ab. Der ehemalige Holzzaun, der auf der Gartenmauer befestigt war, ist heute durch eine Aluminiumkonstruktion ersetzt. In der Mitte des ostseitigen Mauerzugs ist eine Steinstiege, die im Zuge der Adaptierung zum Exerzitienhaus ab den 1930er Jahren gebaut wurde, eingelassen. Die Stiege führt zu einer rezenten Gartentüre, die den Zugang zur Gartenanlage und zum Haupteingang des Exerzitienhauses bildet. lm nördlichen Abschnitt der Gartenmauer sind zwei Fensteröffnungen mit Faschenrahmung und Steckgittern, ein Portal mit Faschenrahmung und Metalltüre und eine Einfahrt mit rezentem Garagentor in die Gartenmauer eingebaut. Die Fensteröffnungen sind bauzeitlich, da sie bereits in der Ansicht der Villa von Weeser Krell eingezeichnet sind. Die dahinter anschließenden Abstellräume wurden stark verändert.
Portalstützen (GN 1072/1):
Der Gartenzaun, welcher die Südseite des Grundstückes abgrenzt, integriert zwei Einfahrtstore, die mit jeweils zwei Pfeilern begrenzt werden (GN 1072/1). Diese Stützen flankierten vermutlich ehemals Zufahrten beziehungsweise Zugänge zum Exerzitienhaus. Die insgesamt vier erhaltenen Pfeiler tragen granitene Platten und Kugelaufsätze. Sie stammen vermutlich aus der Zeit des Umbaus zum Exerzitienhaus in den 1930er Jahren. In der Ansicht von Ferdinand Weeser Krell aus den 1920er Jahren sind sie nicht zu sehen.
Wege (GN 1072/1):
Die angelegte Wegeführung verläuft von den Zugängen an der Ost und an der Südseite bis zum Gebäude. Sie wird entlang des Hauses, zum Niveauausgleich über Stiegen führend, fortgesetzt und mündet in einem Rundweg, der den Südost Teil des Gartens erschließt und zu Teilen der Gartenausstattung führt.
Granitsteinbecken (GN 1072/1)
Südlich der Kapelle nahe des Gartenzaunes befindet sich ein in die Erde eingelassenes rundes Granitsteinbecken mit Abdeckplatte, vermutlich ein Brunnen (GN 1072/1).
Lourdesgrotte (GN 1072/1):
In der Südecke des Gartens (GN 1072/1) steht die aus kleinen Granitsteinen gebaute Lourdesgrotte, errichtet vermutlich um die Mitte des 20. Jahrhunderts, als die Villa zu einem Exerzitienhaus adaptiert wurde. Über dem breiten felsartig gestalteten Sockel schließt ein Aufsatz mit segmentbogiger Nische an. Darin befindet sich eine schlichte Madonnenfigur in weißem Kleid mit blauem Saum, die Hände zum Gebet gefaltet.
Kreuz (GN 1068/3):
[...]
Brunnen:
lm Osten der Anlage vor dem Fenster des Refektoriums ist ein großes Brunnenbecken mit breiter runder Granitsteineinfassung in die Erde eingelassen (GN 1072/1). Die Miniatur einer mittelalterlichen Burg mit Bergfried und Türmen auf einem Felsen steht in der Mitte des Beckens. Es ist anzunehmen, dass sich diese auf die oberhalb des Exerzitienhauses liegende prähistorische und mittelalterliche Abschnittsbefestigungsanlage ‚Schlossbühel Schwarzgrub‘ bezieht. Die nördliche Gartentüre erschließt einen Wanderweg, der zu den Überresten der Befestigungsanlage führt.
Terrassen:
Der nördliche Teil des Gartens ist terrassenförmig angelegt und durch Wege und Treppen erschlossen. Unterschiedlich hohe Bruchsteinmauern mit vorkragender Abdeckung aus Granit begrenzen diesen Bereich. Eine Gestaltung dieser Fläche ist bereits auf der Ansicht Ferdinand Weeser Krells aus den 1920er Jahren dargestellt, daher ist davon auszugehen, dass sie aus den 1920er Jahren stammt.“
5 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis fallbezogen damit, dass der Unterschutzstellungsumfang nicht ausreichend präzise abgegrenzt worden sei. Anders als die anderen im Außenbereich gelegenen Teile der Anlage sei die Wegeführung in der Planbeilage nicht durch eine entsprechende Markierung abgegrenzt worden. Es stelle sich daher die Frage, welche auf dem Grundstück Nr. 1072/1 gelegenen Wege mit dem angefochtenen Bescheid unter Schutz gestellt würden.
6 Während im Amtssachverständigengutachten zur Wegeführung ausgeführt werde, dass diese von den Zugängen an der Ost und an der Südseite bis zum Gebäude verlaufe, dann entlang des Hauses, zum Niveauausgleich über Stiegen führend, fortgesetzt werde und in einem Rundweg münde, der den Südost Teil des Gartens erschließe und zu Teilen der Gartenausstattung führe, werde sowohl in den von der Behördenvertreterin in der Beschwerdeverhandlung vorgenommenen Einfärbungen in die Planbeilage als auch in den Ausführungen der Amtssachverständigen davon ausgegangen, dass zusätzlich jener Weg, der das Brunnenbecken mit der Miniatur einer mittelalterlichen Burg östlich des Nordtraktes umgebe und von dort weiter entlang der Terrassen und der Gartenmauer führe, der Unterschutzstellung unterliege. Dies finde im Amtssachverständigengutachten zwar insofern eine Stütze, als dort bei der Beschreibung der Terrassen festgehalten werde, dass diese durch Wege und Treppen erschlossen seien. Es erscheine jedoch fraglich, ob damit nicht bloß die in der Planbeilage innerhalb des mit einer grünen Linie abgegrenzten Bereichs der „Terrassen“ liegenden Wegbereiche, die sich im Plan durch eine hellere Farbe von den mit Gras bewachsenen Flächen abheben, gemeint seien. Schließlich zeige ein Vergleich zwischen den von der in der Beschwerdeverhandlung vorgenommenen Einfärbungen in die Planbeilage und dem Plan der Amtssachverständigen, dass auch wenn man davon ausginge, dass auch die im Nordosten des Grundstücks gelegenen Wegführungen unter Schutz gestellt worden seien unterschiedliche Annahmen darüber bestünden, wie weit nach Norden der gleich unterhalb der Terrassen verlaufende Weg der Unterschutzstellung unterliege.
7 Soweit die Behördenvertreterin in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt habe, die Wege seien in der Planbeilage zum Bescheid nicht markiert worden, weil dieser Plan sonst unübersichtlich geworden wäre, sei festzuhalten, dass eine diesbezüglich klare Abgrenzung auf andere Weise, etwa durch Integrierung eines weiteren, bloß die unter Schutz gestellte Wegeführung markierenden Plans, erfolgen hätte müssen.
8 Der angefochtene Bescheid weise nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Dem Bundesverwaltungsgericht sei es aufgrund des Spruches nicht möglich, den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Sicherheit festzustellen und in der Folge die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen.
9 Zur Sanierung des Mangels sei der Bescheid im Ausmaß seiner Anfechtung aufzuheben gewesen.
10 Anzumerken sei, dass das Erkenntnis einer neuerlichen Entscheidung des Bundesdenkmalamts nicht entgegenstehe.
11 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht fallunspezifisch mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des vor dem Verwaltungsgericht belangten Bundesdenkmalamts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die mitbeteiligte Partei erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.
13 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit wie auch zu ihrer Begründung zusammengefasst geltend gemacht, dass mangels Anführung einer gesetzlichen Bestimmung im Spruch und auch mit Blick auf die Entscheidungsgründe nicht erkennbar sei, ob eine ersatzlose Behebung des behördlichen Bescheids intendiert, oder dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde gewollt gewesen sei. Beide Varianten ließen sich weder auf die Entscheidungsgründe noch auf die gesetzlichen Grundlagen stützen. Zudem beziehe sich die Begründung nicht auf sämtliche Teile des aufhebenden Spruchs, sondern nur auf die „Wegeführung“. Der diesbezügliche Umfang der Unterschutzstellung lasse sich jedoch aus der verbalen Beschreibung und der angefügten Planbeilage erschließen. Eine allenfalls erforderliche Konkretisierung hätte das Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist aus den aufgezeigten Gründen zulässig und begründet.
15 Zunächst wird in der Amtsrevision releviert, dass weder im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses noch in dessen Entscheidungsgründen ein Gesetzeszitat enthalten sei und nicht erkennbar sei, ob eine ersatzlose Behebung des Bescheids oder dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache intendiert gewesen sei.
16 Das Verwaltungsgericht hat nach dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses „[i]n Erledigung der Beschwerde“ den Bescheid der belangten Behörde im oben näher dargestellten Umfang der Anfechtung „aufgehoben“, also bezüglich der Unterschutzstellung der aufgezählten Liegenschaftsteile.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist und die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtssache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, über die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
18 Es ist die Zielsetzung des § 28 VwGVG, dass angesichts des in dieser Bestimmung insgesamt verankerten Systems die bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. zum Ganzen VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130, Rn. 25, mwN; siehe etwa auch VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009; 17.2.2015, Ra 2014/09/0037, VwSlg. 19039 A, zum DMSG).
19 Nach § 17 VwGVG sind auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist mit hier nicht relevanten Ausnahmen u.a. die Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden.
20 Mit dem Spruch ist nach § 59 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Regelfall zur Gänze zu erledigen.
21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruches jedoch nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt dann nicht zur Aufhebung der Entscheidung, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften ihre Grundlage gebildet haben (vgl. zum Ganzen VwGH 9.11.2023, Ra 2021/11/0030, mwN).
22 Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG hat nicht durch Erkenntnis sondern mit Beschluss zu erfolgen (siehe etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 13). Eine solche hat auch nicht „ersatzlos“ zu erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids, wobei für die Auslegung eines insoweit unbestimmten Spruches auch die Begründung heranzuziehen ist (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0254).
23 Demgegenüber steht die eine negative Sachentscheidung darstellende und in Form eines Erkenntnisses ergehende ersatzlose Behebung nach § 28 Abs. 5 VwGVG einer neuerlichen Entscheidung grundsätzlich entgegen (siehe VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065, mwN).
24 Im vorliegenden Fall entschied das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis. Mit dessen Spruch, der der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich Folge gab, sondern „[i]n Erledigung der Beschwerde“ erging, wurde der Bescheid im näher dargestellten Anfechtungsumfang „aufgehoben“. Diese Gestaltung der angefochtenen Entscheidung, die verfahrensrechtliche Bestimmungen, auf welche sie sich stützte, weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen enthält, spricht eher für eine ersatzlose Behebung des Bescheids.
25 Einem solchen Verständnis des angefochtenen Erkenntnisses stehen jedoch die begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, dass „[z]ur Sanierung des Mangels“ der Bescheid im Anfechtungsumfang „aufzuheben“ gewesen sei und das Erkenntnis „einer neuerlichen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes nicht entgegensteht“.
26 Ist aufgrund der undeutlichen Spruchfassung aber nicht klar, ob damit eine Aufhebung und Zurückverweisung ausgesprochen werden oder eine Sachentscheidung erfolgen sollte, ist das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grunde inhaltlich rechtswidrig (VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0004, Rn. 14).
27 Zudem begründete das Verwaltungsgericht die vorgenommene „Aufhebung“ inhaltlich zusammengefasst ausschließlich damit, dass nicht (ausreichend) erkennbar sei, in welchem Umfang die Wege auf dem genannten Grundstück von der Behörde unter Schutz gestellt worden wären.
28 Diese Begründung beschränkt sich ausschließlich auf die Wege des Grundstücks. Die Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids bezüglich der übrigen Objekte des Beschwerdebegehrens entbehrt überhaupt jeglicher Begründung. In diesem Umfang fehlt es daher gänzlich an einer Begründung, die den Spruch tragen könnte.
29 Aber auch hinsichtlich der Wege sind die Ausführungen im Erkenntnis nicht tragfähig. So wurde im Bescheid für den Umfang der Unterschutzstellung zwar zunächst auf ein beiliegendes Gutachten und einen beiliegenden Plan verwiesen, anschließend jedoch insoweit der Schutzumfang mit der auf dem bestimmt bezeichneten Grundstück gelegenen „Wegeführung“ bezeichnet. Damit kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die auf diesem Grundstück gelegenen, im Sachverständigengutachten näher beschriebenen und im Plan näher dargestellten Wege unter Schutz gestellt werden sollten.
30 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz das betreffende Denkmal nämlich in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß § 3 Abs. 1 DMSG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat, wobei durch § 1 Abs. 9 DMSG festgelegt wird, was von der Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist. Eine detaillierte Beschreibung des Zustands des geschützten Objekts in genau diesem Zeitpunkt kann von den Denkmalschutzbehörden hingegen nicht verlangt werden (vgl. zum Ganzen VwGH 2.7.2025, Ra 2025/09/0033, u.a., Rn. 9, mwN).
31 Sollte das Verwaltungsgericht jedoch der Ansicht gewesen sein, dass die Unterschutzstellung der gesamten Wegeanlage auf diesem Grundstück aufgrund der Amtssachverständigengutachten inhaltlich nicht gerechtfertigt sein sollte oder die Beschreibung des Schutzumfangs aufgrund der Darstellung des Denkmals in der Natur diesbezüglich einer weiteren Konkretisierung bedurft hätte, hätte es diese bei Erledigung der Sache im Spruch des Erkenntnisses selbst vorzunehmen gehabt.
32 Vor allem hat das Verwaltungsgericht jedoch mit seiner Entscheidung, die sich an der in der Beschwerde vorgenommenen Teilung des unter Schutz gestellten Denkmals orientierte, die materiellrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes außer Acht gelassen:
33 Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der hier gemäß § 43 Abs. 1 DMSG noch maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 unterscheiden schon nach ihrem insoweit klaren Gesetzeswortlaut zwischen Einzeldenkmalen und Ensembles als Gruppen von unbeweglichen Gegenständen, bei welchen das öffentliche Interesse als Einheit besteht (siehe auch dazu VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065). Nach § 1 Abs. 3 DMSG gelten jedoch u.a. Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss , Hof oder Hausanlagen mit Haupt und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen danach auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch miteinbezogenen Freiflächen.
34 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den §§ 1 und 3 DMSG hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. So ist eine Teilunterschutzstellung nur in jenen besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen ist, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands Bestand und Erscheinung des geschützten Teils unter den in § 1 DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (vgl. zum Ganzen VwGH 12.10.2023, Ra 2022/09/0037, mwN).
35 Vor einer teilweisen Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids wäre daher zu untersuchen gewesen, ob ein Einzeldenkmal im Sinn einer Hausanlage miteinbezogener Freiflächen („Anlage Exerzitienhaus und Erholungsheim St. Raphael“) vorliegt. In diesem Fall käme eine Teilaufhebung was eine Teilunterschutzstellung des verbleibenden Teils bedeutete nur unter den oben angesprochenen Voraussetzungen in Betracht. Würde hingegen das Vorliegen einer Hausanlage (hinsichtlich mancher unter Schutz gestellter Gegenstände) verneint werden, wäre die von der mitbeteiligten Partei behauptete Unterschutzstellung einer Park und Gartenanlage nach § 3 Abs. 5 DMSG (neben jener des Gebäudekomplexes als Einzeldenkmal) zu untersuchen gewesen.
36 Da auch insoweit Feststellungen und eine darauf aufbauende rechtliche Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis fehlen, ist dieses auch aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.
37 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 23. Februar 2026
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