Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet (VwGH 18.6.2014, 2013/09/0131). Jede Unterschutzstellung nach dem DMSG erfasst das betreffende Denkmal daher in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß § 3 Abs. 1 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch § 1 Abs. 9 DMSG festgelegt (VwGH 25.1.2013, 2012/09/0100). Eine detaillierte Beschreibung des Zustands des geschützten Objekts in genau diesem Zeitpunkt kann von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Damit wären die Denkmalschutzbehörden zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103; VwGH 15.9.2004, 2001/09/0219).
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