Ra 2023/08/0025 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach § 9 Abs. 8 AlVG kann eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren - bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachgeholt werden. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS "dokumentiert" wurden.