Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T M, vertreten durch Mag. Gerald Vogler, Rechtsanwalt in 7210 Mattersburg, Hauptplatz 3/24a, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024, W255 2292746 1/20E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Mattersburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis widerrief das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber in näher bestimmten Zeiträumen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bezogene Notstandshilfe und verpflichtete ihn zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird.
2Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25. 2. 1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
4Das vorliegende Antragsvorbringen, in dem im Wesentlichen bloß auf die Angaben in dem der Erhebung der Revision vorangehenden Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verwiesen wird, entspricht nicht diesen Anforderungen an die gebotene Konkretisierung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach § 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS Ratenzahlungen gewähren kann, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Dabei steht es dem AMS nicht frei, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, es ist vielmehr im Sinn eines gebundenen Ermessensverpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen, und ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 31.5.2016, Ra 2016/08/0062, mwN). Das vorliegende Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass ein Ratenersuchen erfolglos gestellt wurde (oder etwa aussichtslos wäre). Vor diesem Hintergrund reicht das im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Vorgebrachte nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen (vgl. VwGH 5.7.2016, Ra 2016/08/0006; 29.3.2022, Ra 2022/08/0027, mwN), weshalb dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.
Wien, am 28. April 2025