JudikaturVwGH

Ra 2016/08/0006 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2020

Vom Neuerungsverbot sind nur neue Tatsachenbehauptungen, nicht auch neue Rechtsausführungen betroffen, sofern dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung ihrer Richtigkeit auf Grund des festgestellten Sachverhalts möglich ist (vgl. VwGH 21.12.1988, 85/18/0120).

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