Ra 2016/08/0006 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Vom Neuerungsverbot sind nur neue Tatsachenbehauptungen, nicht auch neue Rechtsausführungen betroffen, sofern dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung ihrer Richtigkeit auf Grund des festgestellten Sachverhalts möglich ist (vgl. VwGH 21.12.1988, 85/18/0120).