JudikaturVwGH

Ra 2016/08/0006 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2020

Die Zulässigkeit - und umso mehr die Begründetheit - einer Revision setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel (unter anderem) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - dargetan wird (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194). Der Revisionswerber darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel bloß zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (VwGH 11.5.2017, Ro 2014/08/0021).

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