JudikaturVwGH

Ra 2016/08/0062 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2020

Gegenständlich ist das von dem in § 25 Abs. 1 AlVG angeführten Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen vorausgesetzte Verschulden - zumindest bedingter Vorsatz - evident, wurde doch die Bezieherin von Weiterbildungsgeld bereits im (von ihr unterfertigten) Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - jedenfalls die einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses zählt - bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben (vgl. neuerlich VwGH 2010/08/0139). Sie hat daher die Verletzung ihrer diesbezüglichen Meldepflicht zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0125).

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