Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A S in A, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Mai 2025, 405 6/254/1/16 2025, betreffend Feststellung der Pflicht zur Ersatz eines Übergenusses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Die Revisionswerberin ist Landeslehrerin im Ruhestand. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (gestützt auf § 13a GehG iVm. § 106 Abs. 1 LDG 1984) festgestellt, dass die Revisionswerberin verpflichtet sei, dem Land Salzburg als Dienstgeber Ersatz für zu Unrecht empfangene Leistungen in Höhe von € 3.178,40 zu leisten.
2 Den Ausführungen der Revision zufolge sei ein Teil dieses Betrags von der Revisionswerberin bereits geleistet worden und es sei noch ein Betrag von € 1.518,07 ausständig.
3 In der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Revision stellt die Revisionswerberin auch den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.
5 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. In Bezug auf auferlegte Geldleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter tunlichst ziffernmäßiger Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob dieser angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, wenn es zum Vollzug der angefochtenen Entscheidung käme.
6 Da das Antragsvorbringen der Revisionswerberin diesen Anforderungen nicht genügt, ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung (angesichts des noch ausstehenden Betrags von € 1.518,07) für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Die Revisionswerberin bringt nämlich zu ihren Einkommensverhältnissen lediglich unbeziffert vor, dass sie „als Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nur den ihr aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Landeslehrerin zukommenden Ruhegenuss zur Verfügung hat“. Ausführungen zu ihren Vermögensverhältnissen fehlen zur Gänze. Dazu kommt, dass nach § 13a Gehaltsgesetz bei der Hereinbringung von Übergenüssen Raten festgesetzt werden können, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Revisionswerberin ein darauf abzielendes Ersuchen erfolglos gestellt hätte oder ein solches von vornherein aussichtslos wäre, ist nicht erkennbar (zur mangelhaften Konkretisierung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei fehlendem Eingehen auf Möglichkeiten zur Erwirkung von Ratenzahlungen im Bereich anderer Rechtsmaterien vgl. zB VwGH 4.7.2024, Ra 2024/08/0068; 2.10.2024; 28.4.2025, Ra 2025/08/0006, jeweils mwN).
7 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 21. Juli 2025