JudikaturVwGH

Ra 2025/08/0007 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des B P in P, vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Fischbachstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. Juli 2021, 405 7/985/1/182021, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in teilweiser Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongaugemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener einer GmbH zu verantworten habe, dass diese GmbH sechs in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt habe, ohne diese vor deren Arbeitsantritten zu näher genannten Zeitpunkten im Februar 2020 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Nach § 111 Abs. 2 ASVG wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 730 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 96 Stunden) verhängt sowie der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt € 876 verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, aus dem Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic , C 64/18 u.a., sei abzuleiten, dass für die vorgeworfenen Verletzungen der Pflicht zur Anmeldung pflichtversicherter Personen eineGesamtstrafe zu verhängen gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht sich hinsichtlich seiner Ansicht, es seien sechs Verwaltungsstrafen zu verhängen, auf zum Glücksspielgesetz und zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs berufe, übersehe es, dass diese Rechtsprechung auf Bestrafungen nach dem ASVG nicht zu übertragen sei.

6Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung unterliegender Personen nach § 33 Abs. 1 ASVG nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden kann und die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers daher eine gesondert zu verfolgendeVerwaltungsübertretung im Sinn des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG darstellt (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN). In seinem Erkenntnis vom 26. April 2022, Ra 2021/08/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof sich damit auseinandergesetzt, ob dem die Judikatur des EuGH insbesondere auch das in der Revision genannte Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic , C 64/18 u.a. entgegensteht.

7Diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, lag ein mit dem vorliegenden Fall in allen insoweit wesentlichen Punkten übereinstimmender Sachverhalt zugrunde. Aus den dort dargestellten Gründen steht das Unionsrecht der Verhängung von sechs Geldstrafen für jede der sechs Verwaltungsübertretungen des Revisionswerbers nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG nicht entgegen (vgl. auch die über die Revisionen eines weiteren Geschäftsführers bzw. einer weiteren Geschäftsführerin derselben GmbH ergangenen Beschlüsse VwGH 4.10.2022, Ra 2021/08/0120, und VwGH 12.2.2025, Ra 2025/08/0004).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision die dem Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht Salzburg erst im Jänner 2025 vorgelegt wurdewar daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2025