Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Mag. Markus A. Reinfeld, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 99/2/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2022, W121 2244469 1/16E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum 26.2.2021 bis 8.4.2021 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle Oberpullendorf), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 In seinem Aufschiebungsantrag bringt der Revisionswerber (unter näherer Aufschlüsselung seiner Ausgaben) vor, er habe auf Grund der angefochtenen Entscheidung einen Betrag von € 1.589,70 zurückzuzahlen, sein monatliches Nettoeinkommen liege bei € 2.197,64 und er habe monatlich Ausgaben in Höhe von € 1.634,59.
3 Nach § 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz AlVG, kann die regionale Geschäftsstelle Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Dabei steht es dem Arbeitsmarktservice nicht frei, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, es ist im Sinn eines gebundenen Ermessens verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen, und ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 31.5.2016, Ra 2016/08/0062, mwN). Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass ein Ratenersuchen erfolglos gestellt wurde (oder aussichtslos wäre); vor diesem Hintergrund vermag die geltend gemachte finanzielle Situation einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen (vgl. VwGH 5.7.2016, Ra 2016/08/0006; ähnlich zur Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlungen nach § 54b Abs. 3 VStG etwa VwGH 6.3.2020, Ra 2020/20/0042; 7.7.2020, Ra 2020/11/0095; 29.7.2020, Ra 2020/02/0168).
Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 29. März 2022