Nach § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde dann, wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze eine gemeinsame Wand aufweisen und eines dieser Gebäude abgebrochen wird, die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen. Die gemeinsame Wand muss damit zur Gänze zum bestehen bleibenden Gebäude gehören. Vom Eigentümer des abzubrechenden Gebäudes ist ein Teilungsplan vorzulegen, der der Verfügung der Baubehörde zugrunde zu legen ist. Aus dieser gesetzlichen Anordnung folgt, dass die genannte Verfügung der Behörde sicherzustellen hat, dass die bisher gemeinsame Wand zur Gänze zum bestehen bleibenden Gebäude gehört.
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