Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. H S, vertreten durch die PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Februar 2025, VGW-111/009/15889/2024-3, betreffend eine Säumnisbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit am 8. November 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Bauansuchen beantragte der Revisionswerber die Bewilligung nach § 70 Bauordnung für Wien-BO für Wien, die Wohnung Top x der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in Wien in ein Büro umzuwidmen.
2 Mit am 8. November 2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde, weil die belangte Behörde nicht innerhalb der gesetzlich auferlegten Entscheidungsfrist von sechs Monaten einen Bescheid erlassen habe.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und beauftragte die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, den versäumten Bescheid „unter Bindung an die Rechtsansicht, dass es sich bei der im Ansuchen des Beschwerdeführers vom 03.11.2023, sowie auch in den nachgereichten Unterlagen, eingelangt am 19.03.2024 projektierten baulichen Änderung um einen Umbau iSd. § 60 Abs. 1 lit a BO für Wien handelt, binnen einer Frist von acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses“, zu erlassen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/05/0087, mwN).
7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „5. Revisionspunkte“ ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionsweber in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf „Genehmigung seines Bauansuchens nach der Wiener Bauordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen“.
8 § 28 Abs. 7 VwGVG sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit vor, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN).
9 In diesem Fall ist die Behörde-etwa im Folgeverfahren-und sind in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die (regelmäßig in der Begründung des Beschlusses oder Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu findende) rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer Bindungswirkung in Bezug auf die tragende rechtliche Beurteilung bei aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidungen stellt dabei eine Übernahme der in der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Grundsätze dar. Vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik des § 28 VwGVG ist davon auszugehen, dass im Fall der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG für das weitere Verfahren in der Hauptsache nur im Falle eines Grundsatzerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 VwGVG, nicht aber in anderen Fällen möglicher Entscheidungen, insbesondere einer Abweisung mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG, eine Bindungswirkung an eine (allenfalls nur in der Begründung zum Ausdruck kommende) rechtliche Beurteilung besteht, mag diese auch eine wesentliche Voraussetzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffen (vgl. VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, mwN).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen zu § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Grundsätzen festgehalten, dass ein Bescheid, mit welchem die belangte Behörde den bei ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen hat, eine Rechtsverletzung dadurch bewirken kann, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. VwGH 16.9.1999, 98/07/0066, mwN).
11 In Anbetracht der Gesetzessystematik des § 28 VwGVG, im Rahmen dessen die entwickelten Grundsätze des § 66 Abs. 2 AVG übernommen wurden, ist davon auszugehen, dass auch im Falle eines Grundsatzerkenntnisses gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG eine Rechtsverletzung nur dann vorliegen kann, wenn das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 7 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ro 2014/07/0097, zu einer Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG, unter Hinweis auf die insoweit vergleichbare Rechtslage nach § 66 Abs. 2 AVG; vgl. zu § 28 Abs. 3 VwGVG auch VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 6.2.2024, Ra 2021/04/0200; vgl. zur Rechtswirkung von Teilerkenntnissen nach § 28 Abs. 7 VwGVG auch Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBD [2017] § 28 VwGVG Rz 138).
12 Mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde ein auf einzelne Rechtsfragen beschränktes Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erlassen und unter Darlegung näher genannter Rechtsanschauung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Diesbezüglich könnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung oder in seinem Recht auf Unterbleiben der Überbindung einer für ihn nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht an die Baubehörde verletzt werden, nicht jedoch in dem vom ihm als Revisionspunkt geltend gemachten „Recht auf Genehmigung seines Bauansuchens“.
13 Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2026
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