Hat das VwG den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das VwG entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. E 22. April 2010, 2008/07/0099; B 11. September 2013, 2010/04/0041).
Rückverweise