Das VwG kann im Säumnisverfahren sein Erkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen (vgl. VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0088, wonach in solchen "kondemnatorischen" Grundsatzerkenntnissen die Entscheidung über einzelne maßgebliche Rechtsfragen im Spruch zu erfolgen hat). Nur in diesen Fällen ist die Behörde - etwa im Folgeverfahren - und sind in weiterer Folge auch das VwG und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die (regelmäßig in der Begründung des Beschlusses oder Erkenntnisses des VwG zu findende) rechtliche Beurteilung des VwG gebunden. Die ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer Bindungswirkung in Bezug auf die tragende rechtliche Beurteilung bei aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidungen stellt dabei eine Übernahme der in der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Grundsätze dar. In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das VwG, insbesondere im Fall der Abweisung einer Beschwerde, fehlt hingegen eine solche ausdrückliche Anordnung (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0172). Es ist somit vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik des § 28 VwGVG 2014 davon auszugehen, dass im Fall der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG für das weitere Verfahren in der Hauptsache nur im Falle eines Grundsatzerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014, nicht aber in anderen Fällen möglicher Entscheidungen, insbesondere einer Abweisung mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014, eine Bindungswirkung an eine (allenfalls nur in der Begründung zum Ausdruck kommende) rechtliche Beurteilung besteht, mag diese auch eine wesentliche Voraussetzung für die Entscheidung des VwG betreffen.
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