JudikaturVwGH

Ra 2023/04/0094 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2024

Ein Bescheid der DSB, der sich entgegen einer eindeutigen (und auch zumutbaren) Bezeichnung des Beschwerdegegners in der Datenschutzbeschwerde gegen eine andere (in der Datenschutzbeschwerde nicht genannte) Person (als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen) richtet, ist ersatzlos zu beheben (vgl. dazu, dass ein Austausch der Person des Verantwortlichen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist, VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 37).

Rückverweise